Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 23.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3856/2013
Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, (...),Ghana,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Nach der am 16. November 2012 erfolgten Befragung teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 10. Januar 2013 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet, weshalb das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Am 18. März 2013 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Er gab an, in B._______ geboren zu sein. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihn sein im Jahre (...) verstorbener Vater, weil dieser eine Frau mit Kindern geheiratet habe, im Alter von (...) Jahren nach Ghana mitgenommen und bei einem Freund untergebracht. Er habe auf dem Feld arbeiten müssen und sei nie zur Schule gegangen. Von (...) bis (...) habe er an verschiedenen Orten als (...) gearbeitet. Nachdem er sich mangels beruflicher Perspektive zur Ausreise entschlossen habe, sei er einem Mann begegnet, der ihm Hilfe versprochen habe. Weil er der Aufforderung dessen Bruders, mit ihm (...), keine Folge geleistet habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, anlässlich derer er niedergeschlagen worden sei. Mitte (...) habe er Ghana in Begleitung dieses Mannes verlassen.
Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B. Mit am 29. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung wies es darauf hin, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Ghana als verfolgungssicheren Staat (Safe Coun-try) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten wer-de, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung; vorliegend seien solche aus den Akten nicht ersichtlich.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich Ungereimtheiten ergeben. So habe er bei der Befragung ausgesagt, nach dem Zwischenfall im Jahre (...) noch rund (...) Monate in Ghana geblieben zu sein; bei der Anhörung dagegen habe er geltend gemacht, C._______ (...) Stunden nach diesem Ereignis verlassen zu haben und danach umgehend ausgereist zu sein. Des Weiteren habe er bei der Befragung vorgebracht, einen Führerschein zu besitzen, den er bei seinem früheren Arbeitgeber in Ghana zurückgelassen habe; anlässlich der Anhörung habe er abweichend dazu ausgesagt, sein Führerschein sei auf einen anderen Namen ausgestellt. Hinzu komme, dass er angegeben habe, er sei seit seiner Geburt ghanaischer Staatsbürger; in der Anhörung dagegen habe er ausgeführt, wenn er eine Nationalität erhalten würde, wäre es diejenige von B._______, weil der dort geboren sei. Er sei auch nicht imstande gewesen, die Bedeutung der (...) zu erklären. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er bei seiner Reise durch D._______ keine Nachforschungen zu seiner Herkunft unternommen habe, obwohl er davon ausgehe, einen (...) Namen zu tragen und sein Vater aus diesem Staat stamme. Es sei davon auszugehen, dass er ghanaischer Staatsbürger sei und seine Herkunft aus B._______ respektive D._______ vorgeschoben habe, um den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem von ihm angegebenen Grund für die Ausreise (berufliche Perspektivlosigkeit) keine Asylrelevanz zukomme.
Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juli 2013 beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm eine Frist von zwei Monaten anzusetzen, um seine Herkunft mit geeigneten Beweismitteln zu belegen; der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und der Stadt (...) sei für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, Änderungen (zu seinen Ungunsten) bei der Sozialhilfe vorzunehmen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird nachstehend eingegangen.
D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Aussetzen des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens erübrigt.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-en Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
5.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Somit ist auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einzutreten und ist die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und 6).
5.2
5.2.1 Beim Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, handelt es sich seinen Aussagen zufolge um einen Staatsangehörigen Ghanas; dieses Land hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als Safe Country deklariert, und er ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht zurückgekommen. Angesichts dieser Sachlage sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.
5.2.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Ghana bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Befragung auf die Frage nach seinen wesentlichen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes, die Frau des Freundes seines Vaters habe ihn schlecht behandelt und ihn zur Feldarbeit angehalten, in C._______ habe ihm sein Arbeitgeber weniger Lohn bezahlt, weil er kein Diplom gehabt habe, und er habe Ghana verlassen, weil er gehofft habe, in Europa Geld verdienen zu können, um dann zu Hause ein eigenes Geschäft zu eröffnen, offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben.
Die Beschwerde ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern; sie erschöpft sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Behauptung, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich als haltlos; seine Aussage, er sei in B._______ geboren und im Alter von (...) Jahren nach Ghana verbracht worden, hat durchaus Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden. Angesichts dieser Sachlage wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzen einer Frist von zwei Monaten für das Beibringen von Beweismitteln zu seiner Herkunft abgewiesen. Auf den weiteren Verfahrensantrag, der Stadt (...) sei für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, Änderungen zu seinen Ungunsten bei der Sozialhilfe vorzunehmen, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Ghana kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der junge und gesunde Beschwerdeführer, der über langjährige Arbeitserfahrung verfügt, gerate bei einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Er pflegt auch von der Schweiz aus Kontakte zu einem früheren Arbeitgeber und verfügt in Ghana mit seinen Freunden über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein wird. Ausserdem bleibt es ihm unbenommen, vom Rückkehrhilfeangebot der Schweiz Gebrauch zu machen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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