Entscheiddatum: 21.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3844/2021
Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz Reinmann, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich politisch für kurdische Anliegen engagiert und sei mehrmals festgenommen worden. Am (...) habe er seine Freundin geheiratet, indessen sei die Ehe nicht registriert worden, da er am (...) wegen Propaganda für politische Parteien in den sozialen Medien zu (...) Jahren Haft verurteilt worden sei. Am (...) sei er in einem weiteren Verfahren verurteilt worden. Ein zusätzliches Verfahren wegen versäumten Militärdienstes sei noch hängig. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen.
B.
B.a Eine amtsinterne Überprüfung der im Original eingereichten Identitätskarte (Nüfus) des Beschwerdeführers vom 3. August 2020 ergab, dass diese verfälscht worden war (Austausch des Fotos).
B.b Auf Anzeige der Vorinstanz vom 4. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft B._______ gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311).
B.c Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft B._______ das vorgenannte Strafverfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung gemäss Art. 252 StGB gegen den Beschwerdeführer ein. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen des Strafverfahrens sei die Identitätskarte der Fachstelle des (...) zur eingehenden Überprüfung zugestellt worden. Diese habe festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Identitätskarte um einen Originalausweis handle, bei welchem jedoch Anhaltspunkte für eine Inhaltsverfälschung bestünden (Schnittspuren, Abklatschspuren, fehlender Prägestempelabdruck auf der Bildseite). Ob dieser Ausweis, wie vom beschuldigten Beschwerdeführer behauptet, im Jahre 20(...) amtlich in dieser Form ausgestellt worden sei, könne nicht ermittelt werden. Auch über die Urheberschaft der festgestellten Fälschungsmerkmale lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aufgrund dieser Umstände sei jedoch anzumerken, dass die Identität des Beschwerdeführers als nicht gesichert zu gelten habe. Das Strafverfahren werde in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordung (StPO, SR 312) eingestellt, da ein ausreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht erbracht werden konnte.
C. Mit Verfügung vom 24. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Mit Urteil E-6589/2020 vom 20. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
In seinen Erwägungen stützte das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte verfälscht sei und er versucht habe, die Behörden über seine Identität zu täuschen. Zu den weiteren Dokumenten, mit welchen er seine Identität nachzuweisen versuche (u.a. Führerausweise, Auszug aus dem Personenstandsregister) stellte es fest, diese würden teilweise nur in Kopie vorliegen, seien fälschungsanfällig oder würden keine eigentlichen Identitätsdokumente darstellen. Wie bereits die Vorinstanz gelangte auch das Gericht zum Schluss, aufgrund der Täuschung über die Identität werde den geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen, wodurch eine materielle Prüfung der Beweismittel zu den Verfolgungsvorbringen obsolet werde.
E.
E.a Mit als «Einfaches Wiedererwägungsgesuch um Durchführung einer DNA-Analyse und Vollzugstopp der Wegweisung» bezeichneten Eingabe vom 10. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte, es seien das rechtsmedizinische Institut der Universität C._______ und die Schweizer Botschaft in D._______ zu beauftragen, eine DNA-Analyse durchzuführen.
E.b Mit Begleitschreiben vom 12. März 2021 überwies das SEM die Eingabe vom 10. März 2021 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
E.c Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem SEM mit, das Gericht erkenne in der Eingabe vom 10. März 2021 keine Revisionsgründe gemäss Art. 123 BGG (SR 173.110), weshalb es diese der Vorinstanz zur gutscheinenden Behandlung wieder zukommen lasse.
F. Am 29. März 2021 ersuchte die Vorinstanz die zuständige Migrationsbehörde gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31), den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen.
G. Mit Verfügung vom 14. April 2021 nahm das SEM die Eingabe vom 10. März 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und stellte fest, der ablehnende Entscheid vom 24. November 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte den Antrag auf Vornahme einer DNA-Analyse ab und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2242/2021 vom 2. Juni 2021 gut.
In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 10. März 2021 zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen und es obliege ihr, über den Antrag auf Beschaffung eines neuen Beweismittels zu befinden.
I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ein begründetes Wiederwägungsgesuch mit Verfahrensanträgen einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 10. März 2021 nicht eingetreten beziehungsweise aufgrund der Akten entschieden werde.
J. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 namentlich und sinngemäss darum, sämtliche bisher zu den Akten gereichten rund 40 Beweismittel seien einer materiellen Prüfung zu unterziehen und die Flüchtlingseigenschaft sei erneut zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Falls erforderlich, sei eine DNA-Analyse, ein Fingerabdruckabgleich sowie die Überprüfung der Akten in der Türkei durchzuführen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Referenzschreiben zu den Akten.
K. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2021 ab, soweit sie dieses als solches entgegennahm beziehungsweise trat sie darauf nicht ein, soweit es die Eingabe als Revisionsgesuch qualifizierte. Weiter stellte sie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. November 2020 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, lehnte den Antrag um Durchführung einer DNA-Analyse ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
L. Der Beschwerdeführer erhob am 30. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ein allfälliger Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, sei zu verzichten.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und Screenshots einer Internetseite zu den Akten.
M. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug vorläufig aus, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren Anträge und Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
N. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 7. September 2021 nebst einer Fürsorgebestätigung eigene Schreiben zu seiner Identität, ein anwaltliches Schreiben sowie Studien- und Gerichtsunterlagen, inklusive Übersetzungen, zu Akten.
O. Mit Zwischenverfügung 24. September 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
P. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Q. Mit Replik vom 25. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem türkischen Geburtsregister zu den Akten.
R. Am 10. Januar 2023 sowie am 29. Juni 2023 reichte er medizinische Berichte zu den Akten.
S. Am 23. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer ein Nüfus-Erstazdokument mit Foto zu den Akten, wies darauf hin, dass seine Ehefrau ebenfalls Asyl in der Schweiz beantragt habe und ersuchte um weitere amtliche Verbeiständung.
T. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsetzung eines zusätzlichen Rechtsbeistands ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ein - insbesondere zu den zwischenzeitlich neu eingereichten Beweismitteln und dem Umstand, dass die (mutmassliche) Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz Asyl beantragte.
U. Die Vorinstanz nahm mit Duplik vom 1. November 2023 Stellung.
V. Die Triplik des Beschwerdeführers ging am 20. November 2023 beim Gericht ein. Zudem gab der Beschwerdeführer eine Terminbestätigung für die Ehevorbereitung zu den Akten.
W. Am 15. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe geheiratet und gab einen Auszug aus dem Eheregister sowie den Familienausweis zu den Akten.
X. Die Vorinstanz wurde am 22. Februar 2024 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen und nahm mit Quadruplik vom 7. März 2024 Stellung.
Y. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 20. März 2024 ergänzende Ausführungen, insbesondere zur Vernehmlassung der Vor-instanz vom 7. März 2024.
Z. Auf Anfragen des Gerichts vom 6. Juni 2024 sowie vom 25. Juli 2024 erteilte die Aufsichtsbehörde Zivilstandswesen B._______ mit Schreiben vom 30. Juli 2024 - unter Beilegung diverser Zivilstandsdokumente - Auskunft über die Personenstandsdaten des Beschwerdeführers sowie die Hängigkeit eines allfälligen Berichtigungsverfahrens.
AA. Am 18. September 2024 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
4.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, sowohl sie als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, die Behörden mittels eines verfälschtem Nüfus zu täuschen. Damit seien den geltend gemachten Fluchtgründen die Grundlage entzogen. Zudem habe er bis dato keine authentischen Ausweispapiere beigebracht, aufgrund welcher er zweifelsfrei identifiziert werden könnte. Sodann sei der Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse abzulehnen, da eine solche keine gesicherte Erkenntnis in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers vermitteln könne. Den eingereichten Referenzschreiben, welche die Identität des Beschwerdeführers bezeugen würden, sei unter anderem aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters ein relevanter Beweiswert abzusprechen. Das Gesuch um Prüfung der im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel falle aufgrund des revisionsrechtlichen Charakters in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht eingetreten werde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Verlaufe der durchgeführten Verfahren unzählige Dokumente eingereicht, welche nachweisen würden, dass es sich bei ihm um die Person handle, für die er sich ausgebe. Von den zahlreichen Dokumenten werde seitens des SEM nur an der Echtheit des Nüfus gezweifelt und dieses stelle sich beharrlich auf den Standpunkt, seine Identität sei nicht erstellt und damit auch seine Flüchtlingseigenschaft nicht nachgewiesen. Dabei sei das gegen ihn in der Schweiz eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingestellt worden. Jegliche seither von ihm unternommenen Bemühungen, seine Identität zu beweisen, würden ihm durch die Vorinstanz verweigert und als aussichtslos eingestuft. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Identität nachzuweisen und benutze dies als Vorwand, um die Fluchtvorbringen und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zu prüfen.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht, womit seinen geltend gemachten Fluchtgründen die Grundlage entzogen sei. Ferner habe er auch auf Beschwerdeebene keine Dokumente zu den Akten gegeben, welche zweifelsfrei seine Identität darlegen könnten oder fälschungssicher seien. Soweit er Dokumente aus dem Jahre 2017 einreiche, wären diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen.
4.4 Im Rahmen der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, unter Berufung auf die Fälschung des Nüfus verweigere die Vorinstanz jegliche Prüfung der eingereichten Beweismittel. Sodann habe er die Geburtsurkunde mittlerweile im Original erhältlich machen können. Zusammen mit der Fülle an Nachweisen, welche er bisher zur Verfügung gestellt habe - unter anderem Bestätigungen durch Dritte, Login zu persönlichen Daten, Führerschein, Auszug aus dem Personenstandsregister - müsse seine Identität nun als erwiesen gelten.
4.5 Im Rahmen der Duplik vom 1. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, die eingereichte Geburtsurkunde stelle kein Identitätsdokument im Sinne der Asylverordnung dar und sei praxisgemäss nicht geeignet, die Identität einer Person rechtsgenügend nachzuweisen. Das zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebene Nüfus-Ersatzdokument sei nicht fälschungssicher und weise daher keinen relevanten Beweiswert auf. Der Beschwerdeführer habe bisher weder einen Reisepass, noch eine biometrische Identitätskarte eingereicht. Somit sei festzustellen, dass er auch gestützt auf die neuen Dokumente seine Identität nicht habe nachweisen können. Aus dem Umstand, dass seine Ehefrau in der Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl ersucht habe, könne er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Weiter äussert sich die Vorinstanz zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug.
4.6 Im Rahmen der Triplik vom 20. November 2023 macht der Beschwerdeführer seinerseits geltend, sämtliche Versuche, die Identität darzulegen, würden von der Vorinstanz unter Berufung auf die Fälschungshinweise im Nüfus abgetan und dadurch die materielle Prüfung seiner Asylvorbringen verweigert. Sodann sei es unzulässig, ihm ohne konkreten Anhaltspunkt zu unterstellen, der Ersatz-Nüfus sei gefälscht und es werde beantragt, die Echtheit des Dokuments im Rahmen einer Botschaftsabklärung prüfen zu lassen. Ferner beabsichtige er, sich in der Schweiz mit seiner Ehefrau zivilstandsamtlich trauen zu lassen, wobei der später erfolgende Zivilstandsregistereintrag abschliessend seine Identität nachweisen werde. Schliesslich äussert er sich zu seinem exilpolitischen Engagement sowie zu seiner gesundheitlichen Situation.
4.7 Im Rahmen der Quadruplik vom 7. März 2024 führt die Vorinstanz aus, sie habe, nachdem sie auf die am 5. Februar 2024 in der Schweiz durchgeführte standesamtliche Heirat des Beschwerdeführers sowie die erfolgten Zivilstandseinträge hingewiesen worden sei, beim zuständigen Zivilstandsamt die türkischen Dokumente angefordert, aufgrund welcher die Registereinträge erfolgt seien. Es handle sich dabei um je einen Auszug aus dem Personenregister und dem Familienregister sowie eine religiöse türkische Heiratsurkunde aus dem Jahre 2017. Der Familienregisterauszug vermöge nichts über die Identität des Beschwerdeführers auszusagen und sei von geringem Beweiswert. Gleiches gelte für Personenregisterauszüge und die religiöse Heiratsurkunde, welche relativ einfach zu fälschen seien. Sodann habe der Beschwerdeführer weder einen türkischen Reisepass noch die neue biometrische Identitätskarte beziehungsweise «Kimlik Karti» eingereicht. Das SEM habe das Zivilstandsamt auf den geringen Beweiswert der vorgelegten Unterlagen sowie den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Behörden einen gefälschten Nüfus vorgelegt habe. Inwiefern das Zivilstandsamt gestützt auf diese neuen Erkenntnisse den am 5. Februar 2024 vorgenommenen Zivilstandseintrag neu beurteilen werde, sei derzeit Gegenstand weiterer Abklärungen. Das SEM sei aufgrund des Ausgeführten nach wie vor der Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht glaubhaft machen können.
4.8 In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2024 führt der Beschwerdeführer aus, es mute beinahe absurd an, wenn das SEM anhand des Glaubhaftigkeitsmassstabs die Beweiswürdigung des Zivilstandsamtes, welche einem noch strengeren Beweismassstab unterliege, in Frage stelle. Soweit das SEM fordere, dass zum Nachweis der Identität die biometrische Identitätskarte vorgelegt werde, sei darauf hinzuweisen, dass auch der zu den Akten gereichte Führerausweis ein biometrisches Bild enthalte. Sodann müsste er für die Ausstellung einer biometrischen Identitätskarte in die Türkei reisen, was ihm als asylsuchende Person kaum zumutbar sein dürfte. Ferner habe das Zivilstandsamt bereits im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens mit dem SEM in Kontakt gestanden und von diesem Unterlagen zu Verifizierung der Identität beigezogen.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ergangene Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2020 damit begründet wurde, aufgrund der festgestellten Manipulationen am Nüfus beziehungsweise angesichts der versuchten Täuschung über seine Identität sei den geltend gemachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Argumentation erachtete sie auch die Prüfung der im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, unter anderem zur Darlegung der Identität des Beschwerdeführers, als obsolet, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6589/2020 vom 20. Januar 2021 nur die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel prüfte. Die Vorinstanz entschied sich im angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2021, das Verfahren wiedererwägungsweise aufzunehmen und die Frage der Identität des Beschwerdeführers insofern erneut zu behandeln, als sie im angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2021 auch identitätsrelevante Beweismittel würdigte, wobei sie sich jedoch auf den Standpunkt stellt, die im ordentlichen erstinstanzlichen eingereichten Beweismittel seien ausschliesslich revisionsweise durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich vorliegend jedoch nicht, eine verfahrensrechtlich getrennte Würdigung von «wiederwägungsweise» und «revisionsweise» zu behandelnden Beweismitteln vorzunehmen, weshalb nachfolgend sämtliche bei den Akten liegenden Beweismittel berücksichtigt werden, sofern sie für die Frage der Identität aufschlussreich sein können und sich eine Würdigung überhaupt aufdrängen sollte.
5.2 Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass es sich bei der untersuchten Identitätskarte um einen Originalausweis handle, dieser aber Anhaltspunkte für eine Inhaltsverfälschung aufweise, wobei der Beschwerdeführer aber nicht als deren Urheber überführt werden konnte (vgl. SEM-Akten A1041111 A43/3). Der Beschwerdeführer erklärte dazu, seine Angehörigen in der Türkei hätten ohne sein Wissen, jedoch mit der Absicht, ihn zu schützen, Fotos von ihm und dem Bruder auf den Identitätsausweisen ausgetauscht. Sie hätten sich dann eines Besseren besonnen und den Vorgang wieder rückgängig gemacht, was zu den Fälschungspuren geführt habe. Er selbst habe davon zuerst nichts gewusst beziehungsweise dies erst nachträglich in Erfahrung bringen könnten (vgl. SEM-Akten A9/9).
5.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der vorangegangenen Verfahren bis zum Erlass des vorliegenden Urteils eine Vielzahl an Unterlagen zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. Unter anderem einen auf ihn ausgestellten biometrischen Führerschein, wobei die amtsinterne Untersuchung durch die Vorinstanz diesbezüglich keine Fälschungsmerkmale feststellte (vgl. SEM-Akten 1041111 A39/5 sowie 1041111 A40/1). Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer ferner unter anderem Identitätsdokumente mit Fotografien seiner Angehörigen sowie Fotografien, welche ihn mit diesen zusammen zeigen, zu den Akten (vgl. Beilagen zur Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2020 im Verfahren E-6589/2020). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte er ein auf ihn ausgestelltes Nüfus-Ersatzdokument mit Stempel (Beilage zu act. 21) ins Recht. Ferner wird er in diversen Medienberichten unter dem von ihm geltend gemachten Namen erwähnt. Namentlich ist im Internet ein Beitrag des kurdischen Senders (...) abrufbar, welcher über die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz berichtet und ihn als E._______ vorstellt (vgl. Beilagen zu act. 21).
5.4 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens angab, mit F._______ verheiratet zu seinen (vgl. SEM-Akten 1041111 A10/5 Ziff. 1.14). Diese Person, welche inzwischen selber ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat (N [...]), wird selbst von der Vorinstanz als Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnet (vgl. act. 24). Ferner kann der Beschwerdeführer darlegen, dass er sich am (...) 2024 zivilstandsamtlich mit F._______, geboren am (...), in der Schweiz hat trauen lassen. Letztere trägt seither seinen Namen, G._______. Gemäss den vorliegenden Auszügen des Personenstandsregisters (Eheregister und Familienregister), ist der Beschwerdeführer als A._______, geboren (...), türkischer Staatsbürger, registriert (vgl. Beilagen act. 28 sowie act. 37).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass öffentliche Register des Bundes, zu welchen auch das Personenstandsregister gehört, vollen Beweis für die dort bezeugten Tatsachen erbringen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). Die Zivilstandsbehörde hat vor der Vornahme der Eintragung unter anderem die Identität der beteiligten Personen zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]). Dieser Prüfungsvorgang bürgt für die Authentizität des beurkundeten beziehungsweise registrierten Inhaltes (vgl. Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2023, N. 23. ff. zu Art. 9).
Entgegen den von der Vorinstanz gemachten Andeutungen bestehen ferner gemäss Auskunft der Zivilstandsbehörden B._______ vom 30. Juli 2024 für diese keine Hinweise, die auf eine andere Identität des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Laut Auskunft war den Zivilstandsbehörden bekannt, dass an der ursprünglichen Identitätskarte Verfälschungen festgestellt wurden, jedoch habe der Beschwerdeführer überzeugende Ersatzdokumente vorlegen können. Darüber hinaus sei - wiederum entgegen der Andeutungen der Vorinstanz - kein Bereinigungsverfahren zwecks Behebung fehlerhafter Einträge (vgl. Art. 42 f. ZGB) hängig.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Vielzahl an Unterlagen, welche der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner geltend gemachten Identität bis heute zu den Akten gereicht hat, sowie insbesondere angesichts der von den Zivilstandsbehörden vorgenommenen Registrierung davon auszugehen ist, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt. Der wiederholte Hinweis der Vorinstanz, dass an seinem Nüfus Fälschungsspuren entdeckt worden sind und darüber hinaus die Dokumente, aufgrund welcher das Zivilstandsamt seine Personenstandsdaten erfasst habe, fälschungsanfällig seien, vermag die Richtigkeit der im Personenstandsregister erfassten Daten nicht zu widerlegen beziehungsweise deren Unrichtigkeit nicht nachzuweisen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB, welcher den Nachweis der Unrichtigkeit verlangt).
Bei dieser Ausgangslage ist nicht mehr vertieft auf die zahlreichen weiteren vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Identitätsnachweise (unter anderem Universitäts- und Berufsunterlagen sowie Auszüge aus dem heimatlichen Personenstandsregister) einzugehen.
5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten, namentlich aufgrund der sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6589/2020 vom 20. Januar 2021 veränderten Faktenanlage, ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden seine wahre Identität angegeben hat. Angesichts des Umstandes, dass seine Identität in den vorangegangenen Verfahren als nicht erwiesen betrachtet wurde, fand bisher auch keine materielle Prüfung der Fluchtvorbringen statt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich Anspruch darauf hat, seine Fluchtvorbringen im Streitfall von zwei Instanzen prüfen zu lassen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. diesbezüglich auch Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 63). Die Vorinstanz ist dabei anzuweisen, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unter der Annahme zu prüfen, dass es sich bei ihm um A._______, geboren am (...), türkischer Staatsbürger handelt.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. Juli 2021 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'018.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'018.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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