Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2025.
Entscheiddatum: 02.07.2025Publikationsdatum: 11.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3817/2025
Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. Juni 2023 auf dem Luftweg über den Flughafen in Istanbul verliess, am 27. Juni 2023 in die Schweiz einreiste und am 29. Juni 2023 um Asyl nachsuchte,
dass am 4. Juli 2023 die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers stattfand,
dass am 20. Oktober 2023 eine einlässliche Anhörung durchgeführt wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zuwies und ihn und am 30. Oktober 2023 dem Kanton B._______ zuteilte,
dass der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers, C._______, ein Unterstützungsschreiben vom 5. Januar 2025 zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 ergänzend angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vortrug, er stamme aus der Provinz Adiyaman, sei kurdischer Ethnie, verheiratet und habe vier Kinder; er habe die Primarschule besucht und in mehreren Provinzen der Türkei als (...), (...) und (...) gearbeitet; seine Eltern würden im Heimatdorf in der Provinz Adiyaman leben,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie ein schwieriges Leben in der Türkei führen müssen und sei als Sympathisant der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) beleidigend und erniedrigend behandelt worden,
dass er zwei Male (zwischen 2010 und 2015 sowie 2019) für kurze Zeit in Polizeigewahrsam genommen und 2017/2018 von den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, als Dorfschützer tätig zu sein, was er abgelehnt habe, worauf er wiederum behördlich aufgesucht und unter Druck gesetzt worden sei,
dass im März 2023 sein Neffe D._______ von Angehörigen der Regierungspartei mit einem Messer angegriffen, der Beschwerdeführer dabei geschlagen worden und der Täter - nachdem der Beschwerdeführer eine Polizeianzeige erstattet habe - bereits nach ein bis zwei respektive nach drei Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
dass er in der Türkei von einem Anwalt namens E._______ gewarnt worden sei, nachdem er auf den sozialen Medien Beiträge zu seinen politischen Auffassungen veröffentlicht habe,
dass im Weiteren sein «Cousin» - der Vater des Neffen D._______ - in den 1990er-Jahren für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) aktiv gewesen sei,
dass er zur Stützung seiner Asylvorbringen seine türkische Identitätskarte sowie einen Arzt-/Spitalbericht und ein Referenzschreiben betreffend seinen Neffen zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2025 - der damaligen Rechtsvertretung am 24. April 2025 eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, die behördlichen Schikanen und Druckversuche, Dorfschützer zu werden, sowie der Umstand, dass der Angriff auf seinen Neffen nur zu einer mehrmonatigen Inhaftierung ohne Verurteilung des Angreifers geführt habe, würden die Schwelle der vom Asylgesetz geforderten Intensität nicht erreichen; der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund der Vorkommnisse aus den 2010-er Jahren, sondern erst deutlich später aus der Türkei ausgereist; er hätte sich den lokalen Behelligungen durch den Wegzug in ein anderes Gebiet der Türkei entziehen können; der tätliche Angriff auf seinen Neffen könne nicht als eine gezielt gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Massnahme oder als Anzeichen, dass er in Zukunft einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt werde, betrachtet werden; seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Türkei würden sich alle als hypothetisch erweisen; es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass aufgrund der niederschwelligen politischen Aktivitäten und Veröffentlichungen in den sozialen Medien inskünftig ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte; auch aus dem eingereichten Referenzschreiben des in der Schweiz lebenden Bruders und aus dem Asyldossier des Neffen gingen keine konkreten Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde; der Wegweisungsvollzug sei auch unter Mitberücksichtigung der Ereignisse vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei und des im Februar 2023 erfolgten Erdbebens als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) im eigenen Namen gegen die SEM-Verfügung vom 23. April 2025 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine bisherigen Asylvorbringen nochmals vortrug und dazu ergänzend ausführte, das SEM habe das Risiko einer Verfolgung falsch eingeschätzt; er werde als Kurde zeitlebens mit der feindlichen Einstellung des türkischen Staates konfrontiert; die Anzeige gegen den Täter des Angriffs sei zwar aufgenommen, das Verfahren jedoch schnell wieder eingestellt worden; der Angriff auf den Neffen sei zwar primär gegen diesen gerichtet gewesen, hätte aber genauso gut ihm gelten können; er habe nicht vorher aus dem Heimatstaat flüchten können, weil er den Lebensunterhalt seiner Familie habe sicherstellen; er hätte sich nicht im Westen der Türkei ein neues Leben mit seiner Familie aufbauen können, zumal er angesichts der Diskriminierungen als Kurde wahrscheinlich keine geregelte Anstellung gefunden hätte; es sei realitätsfremd anzunehmen, dass er in anderen Regionen der Türkei eine Aufenthaltsalternative gefunden hätte; die Infrastruktur seiner Heimatgegend sei vom Erdbeben teilweise zerstört worden, weshalb um eine vorläufige Aufnahme ersucht werde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2025 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel und eine vorgängige weitere Instruktion des Beschwerdeverfahrens verzichtet wurde, da ein direkter Entscheid in der Sache selbst getroffen werden kann,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass der flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Sachverhalt vorliegend vollständig und richtig festgestellt wurde und die Verfügung des SEM vom 23. April 2025 in der sachlich gebotenen Tiefe hinreichend begründet wurde,
dass deshalb keine Veranlassung besteht, das Verfahren an das SEM zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen und der diesbezügliche Beschwerdeantrag 1 (vgl. dazu auch: Ziffer 3 der Begründung [«Rückweisung»]) in der Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Weiteren nicht konkret darlegt oder untermauert, inwiefern das SEM das Verfolgungsrisiko vorliegend falsch eingeschätzt haben soll (vgl. Seite 1),
dass das SEM zu Recht den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten zwei kurzweiligen Festnahmen in den Jahren 2010 bis 2015 respektive 2019 und der im Juni 2023 erfolgten Ausreise verneint hat,
dass diese Festnahmen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht unmittelbar zur Ausreise veranlasst haben und somit als nicht asylrelevant einzustufen sind,
dass sich diese Einschätzung auch durch den Einwand des Beschwerdeführers, er habe wegen familiären Verpflichtungen nicht früher ausreisen können und habe die psychische Belastung aushalten müssen, nicht in einem wesentlich anderen Licht erscheinen lässt,
dass das SEM im Weiteren zutreffend erwogen hat, dass der Angriff auf seinen Neffen nicht als gezielte Verfolgungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer qualifiziert werden kann, woran die in der Rechtsmitteleingabe gegenteilig vertretene und nicht weiter begründete Auffassung nichts zu ändern vermag,
dass darüber hinaus der behauptete und nicht weiter belegte Umstand, dass der Angreifer von den türkischen Strafverfolgungsbehörden nach drei Monaten (vgl. erste Anhörung: SEM-Verfahren [..]-[Akte]-20, Antwort 35, S. 6 Mitte) respektive nach ein bis zwei Monaten (vgl. ergänzende Anhörung: Akte 38, Antworten 37 und 47) aus seiner Haft entlassen worden sein soll, für sich alleine nicht auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, gezielte, asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen lässt,
dass übereinstimmend mit dem SEM auch festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie nicht asylrelevant sind (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H. sowie BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen mehrere Berufe (als [...], [...] und [...]) ausgeübt und an verschiedenen Orten innerhalb und ausserhalb der Türkei gearbeitet hat (vgl. Akte 20, Antworten 12, 13 und 15 sowie Akte 38, Antwort 68), weshalb sein Vorbringen, ihm sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei aus ethnischen Gründen nicht möglich gewesen, in dieser pauschalen Form nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 13. Januar 2025 zu Protokoll gab, die ausgestossenen Drohungen seien «nicht direkt persönlich» gewesen, sondern in der Umgebung herumgesprochen worden (vgl. Akte 38, Antwort 52), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Nachteile den Beschwerdeführer in die vom Asylgesetz vorausgesetzte Zwangslage versetzt und ihn zur Ausreise veranlasst haben,
dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfügt und er in der ersten Anhörung auch unmissverständlich zu Protokoll gab, nicht Mitglied der HDP gewesen zu sein (vgl. Akte 38, Antwort 53), und in der ergänzenden Anhörung angab, dass zurzeit keine gegen ihn hängigen Verfahren in der Türkei vorliegen würden (vgl. Akte 38, Antworten 57 und 62),
dass er im Übrigen auch angab, in der Schweiz keine exilpolitischen Tätigkeiten zu entfalten (vgl. Akte 38, Antwort 70)
dass keine Umstände darauf hindeuten, dass er von den türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen (vgl. Akte 38, Antworten 58 ff.) als insgesamt sehr hypothetisch und spekulativ eingestuft werden müssen,
dass das SEM zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass in der Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2025 insgesamt keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts führen könnten,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13),
dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in der Türkei nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 auseinandergesetzt (vgl. Ziffer III/2) hat, gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seiner Kernfamilie wegen dieses Erdbebens jedoch keine Probleme entstanden sind (vgl. Akte 38, Antwort 12),
dass der Beschwerdeführer über eine breite Arbeitserfahrung in mehreren Branchen und an verschiedenen Orten verfügt (vgl. Akte 20, Antworten 7 und 15 sowie Akte 38, Antwort 68), weshalb die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Sicherung seiner Existenz in der Türkei zumutbar erscheinen,
dass er in der Türkei über ein solides, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Geschwister, Ehefrau und vier Kinder), zu welchen er regelmässig Kontakte pflegt (vgl. Akte 20, Antworten 17 ff. sowie Akte 38, Antworten 8 ff.)
dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie als gut beschrieb (vgl. Akte 38, Antwort 17), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auf die soziale und finanzielle Hilfe seiner Familie wird zählen können und seine Verwandten ihn bei seiner Reintegration unterstützen und ihm bei Bedarf Obdach gewähren können,
dass es dem Beschwerdeführer auch unbenommen bleibt, sich ausserhalb seiner vom Erdbeben betroffenen Heimatgegend F._______ in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht mehr in Betracht ziehen,
dass er gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Einschränkungen hat, weshalb auch kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt,
dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ungeachtet der finanziellen Lage des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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