Entscheiddatum: 15.07.2013Publikationsdatum: 23.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3816/2013
Urteil vom 15. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, vertreten durch B._______ ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau im September 2000 verliess, sich bis 11. September 2008 in Libyen aufhielt, am 12. September 2008 Italien (Lampedusa) auf dem Seeweg erreichte, dort einen Monat später eine humanitären Aufenthaltsbewilligung erhielt, ein Asylgesuch stellte und arbeitete, bevor er am 24. Februar 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass ihm ein Formularschreiben ausgehändigt wurde, wonach er verpflichtet sei, innerhalb von 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, unter Hinweis auf die gesetzliche Folge des Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht,
dass er im EVZ Chiasso am 1. März 2013 summarisch zur Person und zu den Ausreisegründen befragt wurde,
dass das BFM das Dublin-Verfahren am 23. April 2013 für beendet erklärt hat, nachdem Italien auf Anfrage hin am 25. März 2013 den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine humanitäre Aufenthaltsberechtigung bestätigt und am 10 April 2013 seine Rückübernahme wegen Fristablaufs ablehnte,
dass das BFM ihn am 23. Mai 2013 zur Papierlosigkeit und den Asylgründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Peul an, habe während zweier Jahre die Koranschule besucht und stets in C._______ gewohnt,
dass sein Vater Major in der Truppe des Generals G._______ gewesen sei, weshalb er ihn und seine Mutter 1997/1998 sicherheitshalber in die Dominikanische Republik ins Exil geschickt habe,
dass sein Vater nach dem Krieg und nach ihrer Rückkehr ermordet worden sei, mutmasslich durch Gegner des Generals,
dass er befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Vater zu erleiden, und ihn auch die desolate Situation veranlasst habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass zudem seine Mutter an einer Krankheit gestorben sei und er bloss eine Schwester und einige Onkel und Tanten im Heimatstaat habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2013 - eröffnet am 27. Juni 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte, den Vollzug anordnete sowie ihm die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er widersprüchliche Aussagen betreffend die Beschaffung des Reisepasses gemacht habe, trotz nachhaltiger Aufforderung nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternommen und mit haltlosen und ausweichenden Erklärungen aufgewartet habe, weshalb sein fehlendes Interesse an einer Beschaffung von Reisedokumenten klar erkennbar sei,
dass deshalb davon auszugehen sei, er verfüge über heimatliche Dokumente, die er den Schweizer Behörden vorenthalten möchte,
dass sein Sachvortrag darüber hinaus widersprüchliche, wenig detaillierte, unsubstanziierte und unlogische, mithin wenig überzeugende Aussagen enthalte, weshalb die angebliche Verfolgung nicht glaubhaft sei,
dass sich dieses Unvermögen beispielsweise an den folgenden drei Punkten erkennen lasse,
dass ein eklatanter Widerspruch im Bereich seiner Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, des Todeszeitpunkts des Vaters und der erlittenen Verletzungen (2000 oder 2007/2008) bestehe,
dass seine Furcht, im Heimatstaat umgebracht zu werden, auf ungereimten und unsubstanziierten Hinweisen basiere, denn einmal sollen seine Gegner die Oppositionellen sein, die schon seinen Vater umgebracht hätten, und ein anderes Mal sollen es Unbekannte sein, die ihm in einem Staat nachstellen, in dem generell kein Frieden und Unordnung herrsche,
dass er darüber hinaus traumatische Erlebnisse wie die Flucht und das Exil in H._______ nicht habe glaubhaft schildern können, und sich in diesem Kontext äusserst konfus äussere,
dass bei dieser Sachlage auf weitere erhebliche Ungereimtheiten im Sachvortrag nicht mehr einzugehen sei,
dass somit weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, noch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, und die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Entschädigungsfolge ersuchte,
dass mit der Beschwerde Kopien der Vollmacht vom 3. Juni 2013, der angefochtenen Verfügung sowie zweier Berichte, darunter einige Reisehinweise für Reisen nach Guinea-Bissau des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), ein Bericht der British Broadcasting Corporation (BBC, 30. November 2000) und ein fremdsprachiges unübersetztes Unterstützungsschreiben seines Onkels vom 5. Dezember 2011 in Kopie eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst ist, geführt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne entschuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorbringt und sich aus dem Umstand, dass er in Italien eine am 16. Februar 2011 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hat, und ihm Italien einen Reiseausweis für Ausländer ausgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5), weder Rückschlüsse auf seine tatsächliche Identität gezogen noch entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der erforderlichen Papiere erblickt werden können,
dass er sich angesichts seiner Verwandtschaft im Heimatland nicht in einer Situation objektiver Unmöglichkeit der Beschaffung heimatlicher Dokumente (vgl. Beschwerde Ziff. 5 in fine) befunden hat,
dass er in den Anhörungen zur Beschaffung und zur Verwendung seines Reisepasses offenkundig widersprüchliche, der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende und ausweichende Angaben gemacht hat und bis heute offensichtlich keine Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (s. dort E. I 1),
dass das BFM aus diesen Gründen geschlossen hat, der Beschwerdeführer verfüge über heimatliche Ausweisdokumente, behalte sie den Asylbehörden aber vor, welche Folgerung nicht zu beanstanden ist,
dass er bis heute den Asylbehörden kein rechtsgenügendes Identitätspapier eingereicht hat und seine Identität nach wie vor nicht feststeht,
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts an erheblichen Widersprüchen krankt, Ungereimtheiten aufweist und erfahrungswidrig ist, weshalb der Beschwerdeführer offenkundig nicht von persönlich Erlebtem berichtet haben kann und die eingereichten Beweismittel, welche keinen direkten Bezug zu ihm haben, am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern,
dass das Gericht die Auffassung des Rechtsvertreters, bei den unstimmigen Angaben in den Anhörungen handle es sich um unglückliche Versprecher und vorübergehende leichte terminliche Verwirrungen (vgl. Beschwerde Ziff. 6), nicht teilt, weil sie zu markant und zu zahlreich sind,
dass die zentralen Angaben bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde insgesamt offensichtlich haltlos erscheinen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Sachverhalt vom BFM mithin korrekt festgestellt worden ist und kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen ist, er stamme aus Guinea-Bissau,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich seine Rückkehr nach Guinea-Bissau im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Guinea-Bissau nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse,
dass in Anbetracht der festgestellten, bewusst mangelnden Kooperationsbereitschaft zur Beschaffung von Reisepapieren, Unstimmigkeiten bei den angegebenen früheren Beschaffungsmodalitäten und der haltlosen Asylvorbringen davon auszugehen ist, er habe zu seiner persönlichen individuellen Situation in Guinea-Bissau (wozu die Beschwerde sich ausschweigt) in den Anhörungen ebenfalls nicht korrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen,
dass davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland,
dass der (...)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind, im Heimatland keine existenzielle Probleme haben dürfte, zumal seine angebliche Furcht vor allgemeinen Nachteilen wegen der Instabilität und Unsicherheit der Situation in Guinea-Bissau in seinem Fall (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 6 f.) nichts daran ändert, dass ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zuzumuten ist,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung und Furcht des Beschwerdeführers vor erheblichen Nachteilen im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen lassen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragte, ohne allerdings seine Mittellosigkeit und seine Auslagen zu belegen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts des Unterliegens keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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