Entscheiddatum: 16.08.2013Publikationsdatum: 27.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3814/2013
Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Beschwerdeführerin,und ihre TochterB._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...).
A.
A.a Die eritreische Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge in C._______ (Äthiopien), bis sie im Alter von zehn Jahren mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Eritrea deportiert wurde. Im (...) sei sie mit der Mutter in den Sudan geflüchtet und zwei Jahre später nach Libyen gelangt. (...) sei ihr die Überfahrt nach Sizilien gelungen; von dort sei sie am 16. Juni 2009 in die Schweiz gekommen. Sie suchte gleichentags um Asyl nach.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr Bruder sei im (...) desertiert, worauf man ihre Mutter festgenommen habe. Als diese nach zwei Monaten freigelassen worden sei, seien sie aus Eritrea geflüchtet. In Libyen seien sie bei einem ersten Ausreiseversuch festgenommen worden und hätten drei Monate im Gefängnis verbracht. Kurz vor der Flucht aus Libyen sei ihre Mutter verstorben.
A.b Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung werde jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem BFM mit, die Beschwerdeführerin habe am (...) ihre Tochter B._______ zur Welt gebracht, und ersuchte um Einbezug des Kindes in deren Asylverfahren.
B.b Am 18. Juni 2012 teilte das Bundesamt mit, der Sohn (recte: die Tochter) B._______ werde gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesen Entscheid ersetzte es durch den Entscheid vom 12. April 2013 und hielt fest, B._______ sei irrtümlicherweise in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden; da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht besitze, werde ihr Kind stattdessen lediglich in ihre vorläufige Aufnahme einbezogen.
C.
C.a Am 6. Juni 2013 stellte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Entscheide vom 2. September 2011 und 12. April 2013. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung, dass sie und ihre Tochter subjektive Nachfluchtgründe aufweisen würden, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtlinge sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 lehnte das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügungen vom 2. September 2011 und 12. April 2013 für rechtskräftig und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
Zur Begründung führte es aus, gemäss Praxis werde die Flüchtlingseigenschaft erst bei militär- respektive rekrutierfähigem Alter anerkannt. Dieses habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea noch nicht erreicht gehabt, weshalb dem Begehren nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entsprochen werden könne.
C.c Mit Beschwerde vom 4. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, der Entscheid vom 14. Juni 2013 betreffend Wiedererwägungsgesuch sei aufzuheben und sie und ihr Kind seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sie bringt vor, Eritrea im Alter von dreizehn Jahren illegal verlassen zu haben, was als Zeichen politischer Opposition gelte. Sie habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch in Anwendung von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 3. Juni 2013 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 4. Juli 2013 bei.
C.d Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 11. Juli 2013 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das Bundesamt zur Vernehmlassung ein.
C.e In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2013, welche der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung vom 14. Juni 2013 fest und beantragte ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
C.f Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Eingang beim Gericht am 30. Juli 2013) reichte die Beschwerdeführerin zwei Fürsorgebestätigungen, datierend vom 26. Juli 2013, ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Erweist sich eine angefochtene Verfügung im Ergebnis zwar als richtig, aber als falsch begründet, weist das Gericht die Beschwerde ab und bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid mit anderer, korrekter Begründung (sog. Motivsubstitution; vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181, Rz. 3.197).
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2, EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a).
3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
3.3 Auch Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a m.w.H.).
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen und neue erhebliche Beweismittel jedoch nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bereits existierten, jedoch erst nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Beweismittel können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich entstanden sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor Entscheidfällung bekannt waren, aber - mit negativer Konsequenz - unbewiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen Verfahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid geführt haben könnten (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a m.w.H.).
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass ihr zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei, und sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes seit den ursprünglichen Verfügungen macht sie nicht geltend, und eine solche ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Weiter ergeben sich weder aus ihren Eingaben noch aus den Akten Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG. Ein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügungen vom 2. September 2011 und 12. April 2013 ist somit vorliegend zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist die erneute rechtliche Würdigung eines bereits endgültig beurteilten Sachverhaltes nicht Sinn der Wiedererwägung, und es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen, um einzig die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde in Frage zu stellen (vgl. E. 3.1 vorstehend). Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch dürfen nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ein Wiedererwägungsverfahren kann vor allem nicht eine verpasste Beschwerdemöglichkeit oder eine durch Nichtleistung des Kostenvorschusses verpasste materielle Beurteilung des ordentlichen Rechtsmittels ersetzen.
4.2 Angesichts des Fehlens von Wiedererwägungsgründen war das Gesuch - wenngleich der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts materiell berechtigt ist - abzulehnen, respektive hätte das Bundesamt nicht darauf eintreten müssen. Eine Überprüfung der Verfügung hätte im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens erfolgen können, doch hat die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren auf die Beschwerdeerhebung verzichtet. Die Wiedererwägung bietet hierzu keine Handhabe.
4.3 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2013 zu Recht abgelehnt.
5.1 Gemäss Art.17b Abs. 2 AsylG befreit das BFM im Wiedererwägungsverfahren auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erscheinen.
5.2 Vorliegend war das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen. Die vorinstanzliche Gebührenerhebung ist demnach nicht zu beanstanden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sine von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgelehnt.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub