Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 08.07.2025Publikationsdatum: 17.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-381/2025
Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, und deren Tochter, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, Ukraine, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 29. Mai 2024 Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
B. Im Rahmen der schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 29. Mai 2024 gaben die Beschwerdeführerinnen an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch in der Ukraine) ihren Wohnsitz in Oblast Donezk gehabt. Von Ende März 2022 bis Mitte August 2022 hätten sie sich in Polen, wo sie über vorübergehenden Schutz verfügt hätten, aufgehalten. Danach seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Ihren Heimatstaat hätten sie am 6. Mai 2024 erneut Richtung Polen verlassen und seien über Deutschland schliesslich in die Schweiz gelangt. Hier wohne auch die Mutter respektive Grossmutter (Anmerkung des Gerichts: Der Mutter respektive Grossmutter [[...]] wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2025 in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie im Wesentlichen ihre ukrainischen Reisepässe, den ukrainischen Inlandspass der Beschwerdeführerin 1, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten.
C.
C.a Am 12. Juni 2024 ersuchte das SEM unter Vorlage von Kopien der Reisepässe die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen.
C.b Die polnischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM am 17. Juni 2024 gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent-halt (SR 0.142.116.499) gut (vgl. [...] [nachfolgend: SEM-act.]-10/1).
D.
D.a Am 2. Juli 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie zur Wegweisung nach Polen.
D.b Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Eingang am 22. Juli 2024) nahmen die Beschwerdeführerinnen persönlich Stellung und führten im Wesentlichen aus, sie hätten nur 4 Monate in Polen gelebt und lediglich für die Beschwerdeführerin 2 Lebensunterhaltshilfe erhalten. Sie - die Beschwerdeführerin 1 - habe keine Aufenthaltsbewilligung und auch sonst keine Unterstützung erhalten, weshalb sie in die Ukraine zurückgekehrt seien. Ihr Haus in der Ukraine sei zerstört worden, und sie könnten nirgends wohin zurückkehren. Die Beschwerdeführerin 2 leide an (...) und Einschränkungen der (...). In der Schweiz hätten sie sich gut integriert. Ausserdem lebe die Mutter respektive Grossmutter hier, welche an (...) leide.
D.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 führte die zugewiesene Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, es sei nicht möglich gewesen, mit den Beschwerdeführerinnen in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne.
E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 - eröffnet am 17. Dezember 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerinnen dem Kanton C._______ zu.
F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das SEM und führten im Wesentlichen aus, sie, die Beschwerdeführerin 1, sei alleinerziehend, und die Beschwerdeführerin 2 sei eine schwierige Teenagerin. Hier bekomme sie Hilfe. In Polen habe die Beschwerdeführerin 2 keine medizinische Versorgung erhalten; sie seien gezwungen gewesen, in die Ukraine zurückzukehren. In der Schweiz könnten sie sich auch um die kranke Mutter respektive Grossmutter kümmern.
G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung von Akteneinsicht in die Akten der Vorinstanz und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde waren mehrere nicht in eine Amtssprache übersetzte Dokumente beigelegt.
H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Instruktions-richterin fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung sowie Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzureichen. Zudem wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt darzulegen, in welche Aktenstücke sie um Einsicht ersuchen.
I. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, sie hätten gar keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten.
J. Am 21. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung sowie folgende Übersetzungen zu den Akten: Übersetzung des elektronischen Arbeitsbuchs, eine Lohnabrechnung vom Januar 2024, drei Übersetzungen von Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 8. Februar 2022, 22. Februar 2023 sowie 8. Februar 2024.
K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte antragsgemäss Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu behandeln und den Beschwerdeführerinnen wurde Gelegenheit eingeräumt, nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
L. Am 19. März 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerdeergänzung zu den Akten.
M. Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.
N. Am 9. April 2025 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
O. Am 24. April 2025 replizierten die Beschwerdeführerinnen. Der Eingabe waren eine Kostennote sowie Auszüge einer Webseite der polnischen Regierung beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be-treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sie über eine Schutzalternative in Polen verfügten. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen S-Status vergleichbaren Schutz erhalten hätten, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung hätten sie zwar angegeben, weder über eine Aufenthaltsberechtigung in einem Drittstaat noch über einen Schutzstatus zu verfügen. Sie hätten jedoch auch angegeben, zwischen März bis August 2022 in Polen über vorübergehenden Schutz verfügt zu haben. Die polnischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 17. Juni 2024 zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Polen über eine Schutzalternative verfügten. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund der freiwilligen Ausreise aus Polen nichts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen Polen unfreiwillig verlassen hätten. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Polen seien die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt.
Es seien keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde. Im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör hätten sie ausgeführt, sich nur kurz in Polen aufgehalten und nur für die Beschwerdeführerin 2 Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, weshalb die Beschwerdeführerin 1 als alleinstehende Mutter bei einer Rückkehr nach Polen in eine finanzielle Notlage geraten würde. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellten. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine gesunde, gebildete und arbeitsfähige Frau. Es sei davon auszugehen, dass ihr die Integration im polnischen Arbeitsmarkt ohne Schwierigkeiten gelingen werde, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sollten die Beschwerdeführerinnen in Polen Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könnten sie sich an die dortigen Behörden wenden und um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem nach europäischen Standards, welches auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 - (...) und (...) - seien in Polen, sofern notwendig, ebenfalls behandelbar und es sei davon auszugehen, dass sie auch in individueller Hinsicht Zugang zur medizinischen Infrastruktur erhalten würde. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sie gerne in der Nähe der in der Schweiz wohnhaften Mutter respektive Grossmutter leben möchten. Ein Abhängigkeitsverhältnis, welches ein Zusammenleben in der Schweiz zwingend erforderlich machen würde, sei jedoch nicht erkennbar. Sie seien im Besitz gültiger Reisepässe und Polen habe sich ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass sie grundsätzlich zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne von Ziff. 1 lit. a der Allgemeinverfügung gehörten. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei, dass der Schutztitel wiedererworben werden könne. Dies werde vorliegend lediglich angenommen, und es sei nicht näher abgeklärt worden, ob sie effektiv erneut vorübergehenden Schutz erhalten würden. Bei einer längeren Rückkehr in die Ukraine mit mutmasslichem Rückkehrwillen verlange das Gericht weitere Abklärungen. Es sei unklar, gestützt worauf das SEM davon ausgehe, sie hätten einen Anspruch auf Wiedererlangung des Schutztitels. Sie müssten ein neues Gesuch um Schutz einreichen.
Da sie nicht direkt aus der Ukraine nach Polen reisen würden, würden sie nicht mehr unter den Schutz des genannten polnischen Gesetzes fallen. Sie wären gezwungen, in die Ukraine zurückzukehren und von dort aus erneut nach Polen einzureisen, was aufgrund des Krieges in der Ukraine unzumutbar sei. Die zwischenstaatlichen Zuständigkeiten für die Gewährung von vorübergehendem Schutz seien nicht klar normiert, eine Klärung analog der Regelungen in der Dublin-Verordnung wäre denkbar. Die Beschwerdeführerin 2 leide zudem an medizinischen Problemen und sei auf regelmässige Behandlungen angewiesen. Eine Wegweisung führe zu einer Verschlechterung ihres psychischen und physischen Gesundheitszustands und zu einer Entwurzelung und sei daher nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar zu erachten.
Zudem habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt, die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der mehrjährigen Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine und der neuen Gesetzeslage respektive der Tatsache, dass sie nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine nach Polen um vorübergehenden Schutz ersuchen könnten, auseinandergesetzt. Überdies seien den Beschwerdeführerinnen keine Akten zugestellt worden.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 19. März 2025 führten sie im Wesentlichen aus, im Rückübernahmeersuchen habe das SEM die polnischen Behörden darum ersucht, darzulegen, ob sie bereits in einem anderen europäischen Staat um vorübergehenden Schutz ersucht hätten. Diese Frage sei unbeantwortet geblieben. Es sei unklar, ob sie in Polen vorübergehenden Schutz erhalten würden. Zudem werde im Ersuchen nicht auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Tochter hingewiesen. In der schriftlichen Kurzbefragung hätten sie ebenfalls festgehalten, dass sie in keinem anderen europäischen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und lediglich von März bis August 2022 in Polen gewohnt hätten. Den eingereichten Reisepässen, welche erst nach ihrer Rückkehr in die Ukraine im September 2022 ausgestellt worden seien, sei lediglich ein Stempel der Einreise in den Schengenraum am 26. Mai 2024 zu entnehmen. Insgesamt sei erwiesen, sie im August 2022 dauerhaft in die Ukraine zurückgekehrt seien, und der Schutzstatus in Polen erloschen sei.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen hätten mehrmals angegeben, in Polen über einen Schutzstatus verfügt zu haben. Polen habe ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Es liege daher offensichtlich eine Schutzalternative vor, und es bestünden keine konkreten Hinweise, wonach ihnen die polnischen Behörden keinen Schutz- respektive Aufenthaltstitel erteilen würden. Es sei davon auszugehen, dass eine Reaktivierung des Schutzstatus auch nach einer längeren Landesabwesenheit möglich sei. Dies gelte ebenfalls, wenn die Rückkehr nach Polen über eine andere Grenze als die ukrainisch-polnische erfolge. Es genüge in einem solchen Fall, eine neue PESEL-Nummer zu beantragen. Daher vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nichts an der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips zu ändern. Die erwähnte Gesetzesänderung sei vorliegend nicht relevant, da sie bei einer Wegweisung aus der Schweiz nach Polen direkt aus der Ukraine nach Polen einreisen würden. Sie hätten in keinem anderen Staat einen Wohnsitz begründet oder Aufenthaltstitel erlangt. Ungeachtet der polnischen Rechtslage hätten die Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf erneute Erteilung des Schutzstatus in Polen gestützt auf die EU-Richtlinie. Die Beschwerdeführerin 2 leide gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an (...), (...), (...) und einer (...). Polen verfüge über ein Gesundheitssystem nach europäischem Standard, welches auch ukrainischen Flüchtlingen zugänglich sei. Ein polnischer Schutzstatus ermögliche den Aufenthalt in Polen, den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie den Anspruch auf soziale Unterstützung. Selbst wenn der Umfang der medizinischen Versorgung in Polen kleiner gewesen sei, als in der Schweiz, lasse sich daraus nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Soweit die Beschwerdeführerinnen sich auf Art. 8 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen würden, sei festzuhalten, dass die Mutter respektive Grossmutter der Beschwerdeführerinnen über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, sei ihr doch lediglich vorübergehender Schutz gewährt worden. Trotz der Erkrankung der Mutter respektive Grossmutter sei nicht dargetan, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal deren angebliche Pflegebedürftigkeit in den Akten keine Stütze finde.
4.4 In der Replik führen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, die polnischen Behörden hätten nicht bestätigt, dass sie in Polen erneut einen Schutztitel erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass die Schutztitel mittlerweile erloschen respektive widerrufen worden seien. Das vorliegende Verfahren sei nicht vergleichbar mit den von der Vorinstanz zitierten Verfahren, und das Subsidiaritätsprinzip komme vorliegend nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführerinnen könnten keine neue PESEL-Nummer beantragen. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen nach ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz durchaus einen Wohnsitz begründet. Schliesslich habe die Europäische Union zwar die Gültigkeit der Richtlinie des vorübergehenden Schutzes erneut verlängert. Vorliegend bestehe aber kein Status mehr, weshalb dieser entsprechend auch nicht verlängert werden könne. Schliesslich hätten sie in Polen, als sie über einen vorübergehenden Schutz verfügt hätten, nicht einmal die täglichen Grundbedürfnisse decken können, geschweige denn eine (...)gerechte Ernährung.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen erheben formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Akteneinsichtsrechts und somit des rechtlichen Gehörs). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung allenfalls zu einer Kassation der vorinstanz-lichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Zunächst ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 7 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und überweist eine Eingabe, für die sie sich als unzuständig erachtet, ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 VwVG). Die von den Beschwerdeführerinnen am 3. Januar 2025 beim SEM eingereichte Eingabe, in welcher diese klar ihren Willen zum Ausdruck bringen, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben zu wollen, wurde vom SEM zu den Akten genommen. Diese Eingabe wäre jedoch, im Sinne der obenstehenden Verfahrensgrundsätze, ohne Verzug an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten gewesen. Da die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Januar 2025 fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, ist den Beschwerdeführerinnen vorliegend kein Nachteil erwachsen. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen.
5.3
5.3.1 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.).
5.3.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. In Anbetracht der vorliegenden Rückübernahmezusicherung war das SEM insbesondere nicht gehalten, weitere Abklärungen zum Status der Beschwerdeführerinnen in Polen zu tätigen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen und weiteren Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehl gehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Schutzbedürftigkeit nicht teilen, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.
5.3.3 In Ermangelung anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass das SEM den Beschwerdeführerinnen keine editionspflichtigen Akten mit dem Entscheid aushändigte (vgl. SEM-act. 16/8 S. 7). Da kein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 5 AsylG vorliegt, war das SEM nicht verpflichtet, die Aktenstücke der angefochtenen Verfügung beizulegen. Im vorliegenden Fall war es vielmehr Sache der Beschwerdeführerinnen, sofern sie ein Rechtsmittel einlegen wollen, das SEM um Akteneinsicht zu ersuchen, was sie vorliegend auch getan haben. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 wurde das SEM angewiesen, Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit eingeräumt, nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen diese zu den Akten und legten ihre Argumente vollumfänglich dar.
5.3.4 Im Lichte der obenstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerinnen letztlich nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermögen.
6.2 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um ukrainische Staatsbürgerinnen, die im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
6.3
6.3.1 Die polnischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 17. Juni 2024 explizit zugestimmt. Die Beschwerdeführerinnen haben weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich um eine Wiedereinreise nach Polen bemüht hätten. Es ist auch nicht schlüssig aufgezeigt worden, weshalb die polnischen Behörden - trotz Rückübernahmezusicherung - ihnen die Wiedereinreise heute verwehren sollten und ihnen mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für das seinerzeitige Verlassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen sind die Beschwerdeführerinnen vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nachhaltig geschützt.
6.3.2 Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen über eine valable Schutzalternative in Polen verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Hinweise auf einen Widerruf der am 17. Juni 2024 ausgesprochenen, individuell-konkreten, unter Aufführung der Namen der Beschwerdeführerinnen erfolgten Rücküber-nahmezusicherung der polnischen Behörden zu entnehmen. Die von den Beschwerdeführerinnen zu den Akten gereichten Beweismittel, mit welchen sie ihre Rückkehr in die Ukraine und den dortigen Aufenthalt bis zur erneuten Ausreise untermauern möchten, belegen unbestrittene Sachverhaltselemente und sind daher nicht geeignet, etwas an den vorangehenden Erwägungen zu ändern.
6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder nach vorfrageweiser Prüfung ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage unter anderem Art. 8 EMRK in Frage, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mass-geblich ist (vgl. grundsätzlich dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 f.).
7.3 Vorliegend ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht tangiert. Bei der Mutter respektive Grossmutter der Beschwerdeführerinnen handelt es sich nicht um ein Mitglied der Kernfamilie ein Abhängigkeitsverhältnis wird nicht substanziiert dargelegt, weshalb sich weitere Ausführungen zum Aufenthaltsstatus der Mutter respektive Grossmutter erübrigen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- respektive Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- respektive Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
8.3.3 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Wie das SEM zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführerinnen die genannte Regelvermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Sie haben nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 hat eine Berufsausbildung als (...) (vgl. SEM-act. 6/38), ist jung und gesund, weshalb es ihr möglich ist, in Polen eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Polen nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden und dort erneut Fuss fassen können. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, und es ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zu verweisen. Schliesslich steht auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit einem Jahr in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer weit fortgeschrittenen Integration auszugehen ist.
Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerinnen im Besitz von bis im September 2032 (Beschwerdeführerin 1) und im September 2026 (Beschwerdeführerin 2) gültigen ukrainischen Reisepässen sind.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Den Beschwerdeführerinnen wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 24. April 2025 wurde ein Aufwand von 7.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- (bei amtlicher Vertretung) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.- geltend gemacht. Diese Aufwendungen scheinen als angemessen und der Stundenansatz bewegt sich zudem im vorgegebenen Rahmen. Die Entschädigung ist auf insgesamt Fr. 1'128.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
MLaw Cordelia Forde wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'128.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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