Entscheiddatum: 27.06.2024Publikationsdatum: 05.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3788/2024
Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A_______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte,
dass er mit seinem Gesuch unter anderem seinen bis am (...) September 2028 gültigen ukrainischen Reisepass und eine am 4. Juni 2024 ausgestellte rumänische Aufenthaltskarte (permis de sedere pentru beneficiarii protectiei temporare, gültig gemäss Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 2. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2024 im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Ukraine am (...) Juni 2024 illegal verlassen und sei über Rumänien, Österreich und Deutschland am 7. Juni 2024 in die Schweiz eingereist,
dass er in Rumänien ungewollt einen Schutzstatus erhalten habe, indem er unter Zwang Dokumente habe unterschreiben müssen, ohne über deren Inhalt aufgeklärt worden zu sein,
dass ihm das rumänische Migrationsamt keine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe und er sich dort nicht geschützt fühle,
dass er online ein Gesuch eingereicht habe, um den Schutzstatus in Rumänien zu annullieren,
dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Juni 2024 ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies, wobei es ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz bis zum 4. September 2024 zu verlassen und nach Rumänien auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne,
dass es den Beschwerdeführer zudem dem Kanton B._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer gehöre aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Rumänien nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere da das vom Beschwerdeführer behauptete Erlöschen des Aufenthaltsstatus in Rumänien nicht nachgewiesen und die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen EU-Staat im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, ihm sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren,
dass die Kantonszuweisung demgegenüber nicht - auch nicht sinngemäss - angefochten wurde,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend begründete, er habe in Rumänien unter enormem psychischem Druck, der Androhung von Haft oder Abschiebung in die Ukraine sowie falschen Versprechungen Dokumente für die Gewährung von Schutz unterschrieben, die er nicht verstanden habe,
dass dieses Vorgehen der rumänischen Behörden seine Grundrechte verletzt habe, womit ihm eine faire Behandlung und ein faires Verfahren, eine informierte Zustimmung und der Zugang zur Justiz verweigert worden seien,
dass er in Rumänien nie um Schutz habe ersuchen wollen, sondern über Rumänien in die Schweiz habe gelangen wollen, weshalb er auch nach zwei Tagen in Rumänien weitergereist sei,
dass er dort keine Wohnung, keine Arbeit, kein soziales Netz und keine Unterstützung habe und die rumänische Sprache nicht beherrsche, was einen Verbleib unmöglich mache, da seine Integration in die rumänische Gesellschaft unmöglich sei und er Angst habe, von den rumänischen Behörden erneut betrogen zu werden,
dass er seiner Beschwerde im Wesentlichen vier Bankbelege vom (...) bis (...) Juni 2024, ein Busticket von Bukarest nach Zürich vom (...) Juni 2024 sowie seine ukrainische Steuerkarte (kartka plyatnika podatkiv) vom (...) September 2011 (alles in Kopie) beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass dem Beschwerdeführer, nachdem er am (...) Juni 2024 aus der Ukraine ausgereist war, [Datum] in Rumänien vorübergehender Schutz gewährt wurde (vgl. die am 4. Juni 2024 ausgestellte rumänische Aufenthaltskarte [permis de sedere pentru beneficiarii protectiei temporare] in SEM-Akte 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht im BVGE 2022 VI/I zum Schluss gelangte, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden sei, weshalb ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.),
dass nach dem zuvor Gesagten vorliegend - gemäss Subsidiaritätsprinzip - in Rumänien eine gültige Schutzalternative vorliegt und sich die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt erweist,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, dieser Schlussfolgerung etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal er darin lediglich ausführte, er habe nie einen Schutzstatus in Rumänien erhalten wollen,
dass er insbesondere auch auf Beschwerdeebene keinen Nachweis erbrachte, wonach der Schutzstatus in Rumänien aufgehoben worden respektive erloschen wäre,
dass das Gericht folglich zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2024 zwar in der Ukraine aufgehalten hat, er jedoch über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Rumänien verfügt,
dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und Rumänien weiterhin für die Schutzgewährung des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.v.m. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Rumänien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2),
dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien ausgegangen ist und sie insbesondere in zutreffender Weise festgehalten hat, Rumänien müsse gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten Sorge tragen,
dass lediglich aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, das rumänische Migrationsamt habe ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt (vgl. SEM-Akte A6 F11 ff.), nicht darauf geschlossen werden kann, dass Rumänien ihm jegliche Unterstützung verweigert hätte, zumal er sich eigenen Angaben zufolge auch nur knapp zwei Tage in Rumänien aufgehalten hat,
dass er sodann - wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat - ein gut ausgebildeter und laut Akten gesunder, junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist, womit anzunehmen ist, dass ihm eine Integration in den Arbeitsmarkt auch in Rumänien gelingen werde,
dass der Begründung in der angefochtenen Verfügung in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Rumänien verfügt,
dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert
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