Entscheiddatum: 22.05.2024Publikationsdatum: 30.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-375/2024
Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Dezember 2019 nahm das SEM seine Personalien auf und befragte ihn summarisch zum Reiseweg. Am 17. Januar 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
B. Das SEM teilte sein Asylverfahren am 22. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zu. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete das Mandatsverhältnis mit Anzeige vom 27. Januar 2020. Am 18. Juni 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin.
C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM am 30. November 2022 seine Verfügung vom 16. April 2021 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Infolgedessen wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. Am 16. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 wurde er aufgefordert, alle ihm zur Verfügung stehenden Verfahrensdokumente sowie einen aktuellen Auszug aus UYAP respektive e-Devlet einzureichen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte er Gerichtsdokumente inklusive Übersetzungen sowie einen Auszug aus UYAP ein.
F. Mit Eingaben vom 4. April und 9. Mai 2023 ersuchte er um Auskunft über den Stand des Verfahrens und um baldigen Abschluss. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Mai 2023 mit, das Asylgesuch sei aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig. Das Verfahren werde baldmöglichst gemäss interner Prioritätenordnung entschieden.
G. Mit Eingaben vom 19. Juni, 25. September und 7. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft über den Verfahrensstand und baldigen Entscheid. In der letzten Eingabe stellte er in Aussicht, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde, sollte bis Ende Jahr kein Entscheid ergehen. Diese Anfragen blieben unbeantwortet.
H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Der Eingabe waren eine aktuelle Fürsorgebestätigung sowie Kopien der Verfahrensstandanfragen zuhanden der Vorinstanz beigelegt.
I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
J. Das SEM liess sich am 28. Februar 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Dabei stellte es im Wesentlichen fest, die lange Verfahrensdauer erkläre sich mit den historischen Höchstwerten an Schutzsuchenden. Es treffe zu, dass das vorliegende Verfahren insgesamt bereits sehr lange dauere. Man sei selbstverständlich bemüht, das hängige Verfahren zeitnah abzuschliessen. Nach Eingang einer vertieften Dokumentenanalyse könne der vorliegende Fall voraussichtlich im März 2024 entschieden werden.
K. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Am 4. März 2024 replizierte er und führte aus, die Vernehmlassung der Vorinstanz scheine verspätet eingegangen zu sein, weshalb sie vom Gericht nicht zu berücksichtigen sei. Die hohe Geschäftslast vermöge nicht zu rechtfertigen, dass das bereits im November 2022 wiederaufgenommene Verfahren immer noch hängig sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Vorinstanz seit dem 26. Januar 2023 keine Verfahrensstandanfragen beantwortet habe.
L. In der Eingabe vom 15. April 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe einen Entscheid bis Ende März 2024 in Aussicht gestellt. Ein solcher fehle jedoch nach wie vor. Der Eingabe war eine Kostennote beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet die Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat.
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben an die Vorinstanz, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist daher nicht zu beanstanden.
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidlich und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich weitere Abklärungen aufdrängen. Vorliegend kann indes nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 27. November 2019 um Asyl nachgesucht und wurde am 3. Dezember 2019 summarisch zur Person befragt. Am 17. Januar 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und sein Asylverfahren am 22. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 wies das SEM das Asylgesuch erstmals ab. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob es am 30. November 2022 seine Verfügung vom 16. April 2021 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Am 26. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. Dieser Aufforderung hat er mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Folge geleistet. Seither erfolgten - abgesehen vom Schreiben vom 23. Mai 2023, welchem keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer zu entnehmen ist - keine weiteren Verfahrenshandlungen seitens des SEM. Die weiteren Anfragen des Beschwerdeführers vom 19. Juni, 25. September und 7. Dezember 2023 blieben unbeantwortet. Im Rahmen der Vernehmlassung liess das SEM verlauten, es sei zutreffend, dass das vorliegende Verfahren insgesamt bereits sehr lange dauere. Nach Eingang einer vertieften Dokumentenanalyse könne der vorliegende Fall voraussichtlich im März 2024 entschieden werden.
4.3 Seit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens im November 2022 sind 16 Monate vergangen und das SEM ist abgesehen von der im Januar 2023 erfolgten Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln im vorliegenden Verfahren untätig geblieben, ohne dass sich dafür aus den Akten objektive Gründe ergeben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lang, zumal der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor viereinhalb Jahren einreichte. Da nach wie vor kein (neuer) Entscheid ergangen ist, besteht ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah und zügig einem Entscheid zuzuführen und abzuschliessen hat. Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist vorliegend verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich insgesamt als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2019 beförderlich zu behandeln und zeitnah einer Verfügung zuzuführen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Erlass von der Kostenvorschusspflicht sind damit gegenstandslos geworden.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der zu den Akten gereichten Kostennote einen Aufwand von Fr. 1'229.60 geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 6 Stunden erscheint in Anbetracht der vorliegenden Eingaben deutlich überhöht und ist von Amtes wegen zu kürzen. Die geltend gemachten Kosten für weitere Auslagen von Fr. 29.60 erscheinen ebenfalls nicht angemessen, zumal lediglich die Beschwerde per Einschreiben zugestellt wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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