Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3742/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,B._______,Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, (....) ,Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. April 2013 in der Schweiz für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch ein. Am 30. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn und Griechenland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, sie habe ein schweres Leben gehabt.
B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 - eröffnet am 25. Juni 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten oder sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt entschieden habe.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 unterbreitete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Diese reichte mit Schreiben vom 5. Juli 2013 die Replik ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 17. April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführungen nach Ungarn ausgesprochen. Sie habe ein schweres Leben gehabt und wolle in einem sicheren Land leben. Die in der Dublin-ll-VO festgehaltenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates würden keine Norm beinhalten, welche es erlauben würde, die individuellen Präferenzen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Tochter würden zur Gruppe der verletzlichen Personen gehören und seien in Ungarn nicht sicher. Anlässlich ihres ersten Aufenthalts habe es im Camp weder Polizei noch Sicherheitsdienste gegeben, an die sie sich hätten wenden können, um Schutz vor dem sie dort suchenden Schwager zu erhalten. Bei einer Rückkehr würden sie und ihre Tochter in einem Detention Center untergebracht, wo sie weder Schutz vor Übergriffen durch den Schwager noch vor solchen andere Männer erhalten würden.
4.1 Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2 Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.3 In der Vergangenheit wurde in etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten (Serbien). Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden nunmehr Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen und ihre Asylgründe werden geprüft. Sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde), und Serbien wird nicht mehr als sicherer Drittstaat bezeichnet. Diese positive Entwicklung hat in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche neue rechtliche Grundlagen für die Inhaftierung von Asylsuchenden vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary of 1 July 2013; im Internet abrufbar). Dies führt erneut zur Befürchtung, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden.
4.4 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1).
Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während maximal sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahrsam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne als solche nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen Asylsuchenden der Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils zwei Monate gerichtlich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt: Überprüfen der Identität und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am Flughafen, Verschwinden oder anderweitige Behinderung des Asylverfahrens, Erhalt von notwendigen Informationen in Bezug auf das Asylverfahren, Schutz der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit (vorgenanntes Urteil E. 8.2).
Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.
4.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihr bei einer Rückkehr nach Ungarn eine Administrativhaft drohen könnte oder eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten wäre. Sie macht auch nicht geltend, in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen zu haben, sondern konnte erwiesenermassen im April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliessen jedoch das Land bereist nach wenigen Tagen und damit vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hatte. Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
Nachdem in Ungarn allerdings im ersten Halbjahr 2013 ein massiver Anstieg von Asylgesuchen zu verzeichnen war, hat dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden, namentlich bezüglich junger, alleinstehender Frauen. Die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende junge Frau im Alter von (...) Jahren mit einem (...)jährigen Kind. Gemäss ihren Aussagen hat sie in ihrem jungen Leben bereits sehr viel erlebt. Mit (...) Jahren sei sie von ihrer Familie in den B._______ verheiratet worden. Ihr Ehemann sei drogen- und spielsüchtig. Zur Finanzierung seiner Süchte habe er sie zur Prostitution gezwungen. Als er ihr schliesslich gedroht habe, ihre Tochter für Sex zu verkaufen, habe sie sich zur Flucht entschlossen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der prekären Unterbringungssitutation in Ungarn kann die angefochtene Verfügung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als angemessen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG bezeichnet werden. Es ist deshalb von einem Ausnahmefall auszugehen, welcher es - bei grundsätzlich restriktiver Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - aus humanitären Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt der Schweiz Gebrauch zu machen.
4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit (nachträglich) als unangemessen, womit der Beschwerdegrund von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zur Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin und ihres Kindes für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 gewährte unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2013 selber verfasst und den Rechtsvertreter erst am 8. Juli 2013 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. In der Folge hat der Rechtsvertreter einzig die Replik vom 5. August 2013 verfasst. Für das Verfassen dieser Eingabe ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, sich zur Behandlung des Asylgesuches für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführen für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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