Entscheiddatum: 11.07.2014Publikationsdatum: 18.07.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3741/2014
Urteil vom 11. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (...).
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. März 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Diplom (...) vom 20. Oktober 2010 und eine vom IKRK ausgefertigte Detention Attestation vom 29. September 2010 ein.
B. Mit Schreiben vom 30. März 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, die Gründe zu nennen, die ihn veranlassen würden, Sri Lanka verlassen zu wollen, die Umstände seiner Probleme konkret darzulegen, anzugeben, welche Schritte er zu seinem Schutz unternommen habe und ob er in Sri Lanka über eine Aufenthaltsalternative verfüge.
C. In seiner Eingabe vom 19. April 2011 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen zu den konkreten Ereignissen.
D. In der Folge lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung ein. Diese fand am 26. Mai 2011 statt.
Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Am 2. Februar 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er sei in der Handhabung von Gewehren trainiert worden und habe Unterricht in Kommunikation und im Umgang mit dem PC erhalten. Im Oktober 2008 sei er an die Front nach C._______ geschickt worden, wo er habe die Linie halten und Bunker bauen müssen. Im Dezember 2008 sei er geflüchtet und habe sich während zweier Monate in der Nähe seines Hauses im Dschungel aufgehalten. Im Mai 2009 sei er mit der Familie nach D._______ umgezogen. Als er am 14. Mai 2009 den von der srilankischen Armee kontrollierten Checkpoint überquert habe, sei er festgenommen und für einen Monat in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Dort habe man ihn verhört und misshandelt. Anschliessend sei er in ein Camp nach E._______ gebracht worden, wo er (...) studiert habe. Am 4. Dezember 2010 sei er entlassen worden und nach Hause in B._______ zurückgekehrt, wo er seiner Familie bei der Feldarbeit geholfen habe. Einmal in der Woche habe er sich im Büro des Criminal Investigation Departements (CID) im Armee Camp melden müssen. Die Sicherheitskräfte hätten ihn mehrmals zu Hause besucht. Am 1. April 2011 habe man ihn im Zusammenhang mit dem Verschwinden von vier Navy-Angehörigen festgenommen, befragt und geschlagen. Nach zwei Nächten sei er wieder freigelassen worden. In der Nacht vom 20. Mai 2011 sei seine Familie von den Angehörigen des CID aufgesucht worden. Alle hätten das Haus verlassen müssen, worauf es durchsucht worden sei. Man habe der Mutter gedroht, dass er erschossen werde, sollte er noch im Kontakt mit den LTTE stehen.
E. Mit Schreiben der Botschaft vom 30. Mai 2011 wurden die Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Behandlung zugestellt.
F. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich am 15. August 2012 beim Onkel aufgehalten habe, als zwei Unbekannte dessen Namen gerufen hätten. Als er mit seinem Onkel nach draussen gekommen sei, habe man ihn zu erschiessen versucht. Sein Onkel habe sich vor ihn gestellt und sei angeschossen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen.
G. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. November 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass um zwei Uhr morgens die Leute vom CID gekommen seien, das Haus durchsucht und seinen Pass sowie andere Dokumente mitgenommen hätten. Ihm sei noch rechtzeitig die Flucht durch die Hintertüre gelungen. Nach diesem Zwischenfall halte er sich nun in E._______ auf.
H. Mit weiteren Eingaben vom 4. April 2013, 4. Mai 2013, 24. Juli 2013 und 23. Oktober 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich nun in F._______ aufhalte und mit Schreiben 13. Januar 2014 und 5. April 2014, gab er an, dass die Situation dort für ihn riskant sei.
I. Alle diese Schreiben wurden von der Botschaft ans BFM weitergeleitet.
J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 (eröffnet am 1. Juni 2014) leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
K. Mit deutschsprachiger und englischsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2014 an die Botschaft und von dieser am 2. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch hier endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2014 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Bundesamt stellte zwar fest, dass es angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre und der Aufenthalte in den verschiedenen Camps verständlich sei, dass sich der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte und Angst vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Bei einer objektiven Betrachtungsweise müsse jedoch die Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. So sei der Beschwerdeführer im September 2010 offiziell entlassen worden und es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass er aufgrund seiner Aufenthalte in den Camps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteil des BVGer vom 13. September 2012 D-1733/2012). Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden habe und in diesem Zusammenhang mehrmals aufgesucht und behelligt worden sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die Sicherheitskräfte zu sehen seien, komme aber aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Bei der zweiten Gefangenschaft im April 2011 durch die Sicherheitskräfte habe es sich um eine kurzfristige Haft von zwei Nächten gehandelt, was auch ein Indiz dafür sei, dass offenbar keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen seien, weshalb er auch wieder entlassen worden sei. Wären die srilankischen Behörden überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er sicher nach seiner Freilassung im September 2010 erneut für längere Zeit inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe man ihm im April 2011 einen neuen Pass ausgestellt.
An den vorinstanzlichen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden sie sich doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er könne nicht mehr an einem Ort verweilen, da er ständig Angst haben müsse, von den Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert zu werden. Das Leben in F._______ sei für ihn immer schwieriger geworden und er müsse sich immer wieder verstecken. Die Sicherheitskräfte seien in den Nachbardörfern auf der Suche nach ehemaligen Rebellen und würden sicher in das Haus, wo er sich verstecke, kommen.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Benachteiligungen in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation zu sehen sind. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute nur Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören. (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Gruppen an. Im Weiteren weist er auch sonst keinerlei Profil auf, wodurch er durch die srilankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde, zumal er sich politisch nicht betätigte. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass den geltend gemachten Ereignissen aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz beizumessen ist. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. Insbesondere waren die erlebten Ereignisse offenbar nicht derart einschlägig, als dass er sich veranlasst gesehen hätte, aus dem (...) Teil des Landes wegzuziehen, wo die Bevölkerung des Öfteren gezielte oder auch routinemässige Kontrollen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus zu gewärtigen hat. Es trifft somit nicht zu, dass in seinem Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse.
6.2 Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit Dritten, wie beim Vorfall mit seinem Onkel, handelt es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Behelligungsassnahmen ableiteten. Er kann sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Aus diesen Gründen ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass der Anschlag ihm gegolten hat, haben doch die Unbekannten den Namen des Onkels aufgerufen.
6.3 Die eingereichten Beweismittel vermögen an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern.
6.4 Damit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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