Entscheiddatum: 12.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3722/2013
Urteil vom 12. August 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Kongo (Kinshasa),vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 8. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten die Befragung zur Person (BzP) und am 6. Mai 2013 die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen angab, sie stamme ursprünglich aus dem Kongo (Kinshasa), sei allerdings im Jahr (...), mithin im Alter von neun Jahren, mit einer Nachbarin nach Tansania geflohen, nachdem Unbekannte ihre Eltern und ihren jüngeren Bruder getötet gehabt hätten und sie ihre ältere Schwester auf der Flucht aus den Augen verloren gehabt habe,
dass sie bis im Jahr (...) in einem Flüchtlingslager in Tansania gelebt habe, wo sie einen Jungen kennengelernt habe, mit welchem sie im Jahr (...) nach Ruanda gegangen sei,
dass ihr Freund sie sehr schlecht behandelt habe und sie nach dessen Tod in die Schweiz geflohen sei, weil zwei seiner Freunde sie zu einer Heirat hätten zwingen wollen,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Folge zu einer Herkunftsbegutachtung der Fachstelle LINGUA einlud,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2012 mitteilte, das durchgeführte telefonische Interview sei durch einen LINGUA-Sprachexperten ausgewertet worden, ihr den Inhalt dieses Gutachtens zusammenfasste und ihr Frist bis zum 27. Februar 2012 setzte, sich zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2012 die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hinwies, sie habe während der bedeutendsten Phase für die Entwicklung und Sprachbildung eines Menschen in Tansania gelebt, weshalb nicht von einer Täuschung ihres Herkunftsorts auszugehen sei, vielmehr sei sie tatsächlich in Tansania sozialisiert worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (eröffnet am 29. Mai 2013) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 27. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme verlangte,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte und ihr mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er mit einer weiteren Verfügung vom 17. Juli 2013 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2013 festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. Mai 2013 zur Begründung unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin habe ihre kongolesische Nationalität in keiner Weise glaubhaft machen können und es sei davon auszugehen, dass sie die geschilderten Vorkommnisse nicht selbst erlebt habe,
dass für die Asylbehörden keine Verpflichtung bestehe, allfällige Wegweisungshindernisse für ein hypothetisches afrikanisches Land zu suchen, solange die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletze und ihre Nationalität sowie ihr Herkunftsland verschleiere,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter anderem rügt, die Vorinstanz gehe aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse fälschlicherweise davon aus, sie stamme nicht aus dem Kongo, sondern aus Tansania, Ruanda oder Kenia,
dass sie das Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht grundsätzlich bestreite, dieses aber mit Sicherheit dadurch beeinflusst worden sei, dass sie ihr Heimatland bereits im Alter von neun Jahren verlassen und bis zu ihrem 17. Lebensjahr in Tansania gelebt habe, wo sie folglich sozialisiert worden sei,
dass sich nach Durchsicht der Akten die Frage aufdrängt, ob die Vorinstanz ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben,
dass sie einerseits die Pflicht hat, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wobei dieser als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet worden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass andererseits der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 28-33 VwVG konkretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte umfasst, namentlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörden (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG),
dass sich spezifische Teilgehalte des Gehörsanspruchs auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können (vgl. etwa Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.; Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006. S. 606 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.),
dass dazu zunächst das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, und die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigten, unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungspflicht der Parteien bildet,
dass aus den Vorakten hervorgeht, dass die Vorinstanz nicht eine, sondern zwei LINGUA-Analysen in Auftrag gegeben hat und diese keine übereinstimmenden Ergebnisse lieferten,
dass die erste Analyse des Experten "Afr 201" vom 3. November 2011 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin könne "mit Sicherheit auf die Herkunftsregion Dem. Rep. Kongo danach West-Tansania" zugeordnet werden,
dass die zweite Analyse des Experten "OA08" vom 29. November 2011 zum Ergebnis kam, als Herkunftsregion kämen am wahrscheinlichsten Kenia oder Tansania in Frage ("most likely: Kenya or Tanzania"),
dass das BFM während des ganzen folgenden erstinstanzlichen Verfahrens die erste LINGUA-Analyse - welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich bestätigt hatte (vgl. auch LINGUA-Analyse vom 3. November 2011 S. 5: "Die ausführliche Lebensgeschichte [...] stimmt mit diesem Befund überein...") - nie erwähnte,
dass mit Bezug auf die beiden Analysen sprachlich zudem konsequent der Singular verwendet wurde (vgl. Verfügung rechtliches Gehör vom 6. Februar 2013 S. 1: "...durch einen Sprachexperten ausgewertet", "das Gutachten"; Protokoll der Anhörung vom 6. Mai 2013 S. 11: "die Herkunftsanalyse hat ergeben"; angefochtene Asylverfügung vom 27. Mai 2013 S. 2 und 3 "...zu einer Herkunftsanalyse vorgeladen", "Gemäss Herkunftsanalyse..."),
dass der Beschwerdeführerin zudem offenbar nur die verschlüsselten Personalien des zweiten Experten (OA08) bekannt gegeben worden ist (vgl. Verfügung rechtliches Gehör vom 6. Februar 2013 S. 1: "In der Beilage erhalten Sie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person"),
dass das Aktenstück A11/2, das die Personalienblätter beider Experten enthält, sprachlich wiederum falsch mit "Werdegang Lingua-Experte" bezeichnet und die Einsicht in dieses Dokument zudem mit der Begründung verweigert worden ist, dieses sei eine der gesuchstellenden Person bekannte Akte (vgl. Aktenverzeichnis S. 1),
dass der Experte OA08 in seiner Expertise festhielt, "RD Congo and Rwanda are not within the expert's aera of competence", die länderkundlichen Informationen der Beschwerdeführerin könnten jedoch mit Auswertungen der zur Verfügung stehenden Quellen "mostly be evaluated without having first-hand knowledge about these countries" (vgl. Gutachten vom 29. November 2011 S. 2), wohingegen dem Gutachten des Experten Afr 201 kein einschränkender Hinweis auf seine Expertenkompetenzen entnommen werden kann,
dass auch deshalb das ausschliessliche Abstützen der Vorinstanz auf das Gutachten des Experten OA08 zum Widerlegen der Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo kaum überzeugen kann,
dass im Übrigen der Experte OA08 die länderkundlichen Informationen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat, offenbar nach Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen, als korrekt bestätigte (z.B. bezüglich der Existenz der Gemeinde B._______ in C._______, in der geografischen Lage von C._______ und der dort gebräuchlichen Verkehrsmittel sowie auf dem Markt verwendeten Sprachen, der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung und der Herkunft der dort lebenden Immigranten, der Schilderung der Kriegsereignisse im Kongo, der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schiffsreise von C._______ nach Tansania über den D._______; vgl. a.a.O. S. 2 f.),
dass diese für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechenden Feststellungen des Experten OA08 in der angefochtenen Verfügung bezeichnenderweise konsequent ausgeblendet wurden,
dass die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt unvollständig respektive falsch festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt hat und sich die Frage einer Heilung dieser groben Verfahrensfehler nicht stellt,
dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2013 beantragt wird,
dass die Sache zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen und auch die prozessualen Anträge gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 insbes. Abs. 2 in fine VGKE),
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis vergleichbarer Fälle eine auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. sämtliche Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 beantragt worden ist.
Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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