Entscheiddatum: 21.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-372/2022
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugeteilt. Am 20. Juli 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt und am 21. Juli 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Eine ergänzende Anhörung wurde am 13. September 2021 durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und in der Provinz C._______ geboren. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe er eine Ausbildung absolviert und im Bereich von Kühl- und Wärmesystemen gearbeitet. 1991 sei er zum Wehrdienst eingezogen worden und habe drei Jahre absolvieren müssen. Danach sei er nach Diyarbakir zurückgekehrt und habe sich selbstständig gemacht. Seit dem Jahr 1997 habe er sich für die Demokratische Partei der Völker (HDP) engagiert und 1998 oder 1999 geheiratet.
Im Jahr 2006 sei er nach einem Beerdigungsmarsch für Guerilla-Kämpfer von den türkischen Behörden festgenommen, für vier Monate inhaftiert und gefoltert worden, wodurch er sein Gehör auf einer Seite verloren habe. Das Strafverfahren gegen ihn sei mit Urteil vom (...) abgeschlossen worden (Sistierung Hauptverfahren und dreijährige Probezeit).
In den Jahren nach dieser Festnahme habe er als Händler von Textilwaren gearbeitet und bei Warentransporten vom Iran in die Türkei mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) kooperiert. Am 3. Januar 2008 seien in einem seiner Fahrzeuge Sprengstoff und Waffen gefunden worden und zwei Monate später habe man ihn in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom (...) sei er wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK, des Transports von Sprengstoff und Waffen sowie Nutzung einer falschen Identität zu insgesamt 16 Jahren und 3 Monaten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Während der Inhaftierung sei ihm medizinische Versorgung verwehrt worden und es sei zu einer Auseinandersetzung mit einem Staatsanwalt gekommen, der in der Folge ein drittes Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe. Mit Urteil vom (...) sei das Urteil ergangen und er sei zu dreieinhalb Monaten zusätzlichem Freiheitsentzug verurteilt worden.
Am 10. August 2020 habe man ihn nach zwölf Jahren im Strafvollzug vorzeitig auf Bewährung entlassen. Die Bewährungsauflagen hätten eine wöchentliche Unterschrift, eine Ausreisesperre und ein Politikverbot enthalten. Anschliessend sei er zurück nach Derik zu Frau und Kindern gegangen. Dort habe er Probleme mit lokalen Polizisten bekommen, da diese kurdische Jugendliche systematisch und gezielt mit Rauschgift versorgt hätten und er versucht habe, dem entgegenzuwirken. Dies sei so weit gegangen, dass er von den Beamten gefesselt und mit einem Schlagstock vergewaltigt worden sei. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen das Land zu verlassen. In der Zeit nach seiner Ausreise hätten die Polizisten mehrfach seinen Sohn und seine Ehefrau bedroht.
Zur Bestätigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Justizdokumente aus der Türkei als Beweismittel ein.
B. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2021 und 26. Oktober 2021 auf ein Dokument einzureichen, auf welchem die Bewährungsauflagen festgehalten worden seien. Mit darauffolgender Eingabe seiner Rechtsvertretung erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht in der Lage sei, das verlangte Dokument zu beschaffen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine vorläufige Aufnahme an, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer, unter Beilage der Bestätigung des Sozialhilfebezugs, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der rubrizierte Rechts-vertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde eingeladen eine Vernehmlassung einzureichen oder die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
F.
In der Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.
G.
Mit Replikeingabe vom 11. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote ein.
H.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 lehnte das SEM die Asylgesuche vom 11. April 2022 der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes ab. Sie wurden in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinbezogen und das SEM ordnete ebenfalls die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
In der angefochtenen Verfügung wurde die Flüchtlingseigenschaft bereits festgestellt. Auf das Eventualbegehren, es sei jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ist nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Das SEM unterteilt die Vorbringen in Teilabschnitte und begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Für die Gewährung von Asyl sei eine aktuelle Bedrohungslage notwendig. Die Vorbringen zu den Ereignissen im Jahr 2006 seien daher nicht asylrelevant. Mit der Sistierung des Verfahrens im Jahr 2013 und dem Ablauf der dreijährigen Probezeit sei das Verfahren Nach Auffassung des SEM abgeschlossen. Das SEM verurteile die erlittene Folter, es könne daraus aber keine begründete Furcht für eine zukünftige Verfolgung abgeleitet werden. Zu den weiteren Diskriminierungsvorwürfen in den 2000er Jahren hielt das SEM fest, dass diese nicht intensiv genug und zudem nicht kausal für die Ausreise gewesen seien.
In Bezug auf die geltend gemachten Probleme vor der Ausreise mit den lokalen Polizisten hielt das SEM fest, dass diese Verfolgung nicht als staatliche Verfolgung qualifiziert werden könne, da die Polizisten offenbar aus korrupten und privaten Motiven gehandelt hätten. Es sei daher vom Beschwerdeführer erwartbar und zumutbar gewesen sich an einen anderen Ort in der Türkei zu begeben, um sich der lokalen privaten Verfolgung zu entziehen.
Das Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatsanwalts sei nicht politisch motiviert und es sei von einem rechtsstaatlich legitimen Verfahren auszugehen. Ebenfalls seien Teile des Urteils im Strafverfahren wegen Transports von Waffen und Sprengstoff wie der Verstoss gegen das Waffengesetz und Benutzung einer gefälschten ID und die damit verbundene Haftstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Gefängnis als rechtsstaatlich legitim zu werten. Es sei jedoch in den anderen Teilen des Urteils ein klarer Politmalus zu erkennen. Die politisch motivierten Bestandteile der wesentlich zu hoch ausgesprochenen Freiheitsstrafe seien auf zehn Jahre und fünf Monate zu beziffern. Somit habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung und der darauffolgenden Haftzeit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Wenn er sich an die Bewährungsauflagen gehalten und sich vor der lokalen Verfolgung geschützt hätte, hätte er keine Verfolgung befürchten müssen. Asylrecht diene nicht dazu vergangenes Unrecht wiedergutzumachen. Aufgrund der illegalen Ausreise gehe das SEM jedoch davon aus, dass bei Rückkehr ein reales Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer den Rest der aufgrund des Politmalus zu hoch ausgefallen Freiheitsstrafe absitzen müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher erst aufgrund seiner Ausreise und gemäss Art. 54 AsylG sei daher das Asylgesuch abzulehnen und der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmittelfrist entgegen, dass es nur durch die Aufteilung der Vorbringen in drei Abschnitte möglich gewesen sei zu begründen, dass er nicht gemäss Art. 3 AsylG vorverfolgt ausgereist sei. Die Vorbringen müssten jedoch in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Auch wenn es letztlich der Vorfall mit den Polizisten gewesen sei, der ihn final dazu veranlasst habe das Land zu verlassen, sei zu berücksichtigen, dass die vorherige Haft und die erlebte Folter mit ausschlaggebend gewesen seien.
Das SEM gehe gemäss Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2020 verfolgt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausreise, während er unter strengen Auflagen entlassen worden und die Gefängnisstrafe mit Politmalus somit noch nicht beendet gewesen sei, sei das SEM fälschlicherweise der Meinung gewesen, dass die Verfolgung plötzlich aufgehört habe. Diese Argumentation vermöge nicht zu überzeugen, da Art. 54 AsylG nur zur Anwendung komme, wenn Asylsuchende vor der Ausreise mehr oder weniger unbehelligt hätten leben können. In keinem Fall habe der Beschwerdeführer, wie vom SEM behauptet, in der Zeit von seiner vorzeitigen Entlassung bis zur Ausreise ein unbekümmertes Leben führen können.
5.3 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz im Wesentlichen, die erlittenen Nachteile seien entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht als zusammenhängende behördliche Verfolgung zu werten, und verweist auf die Ausführungen in der Verfügung. Der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft erst durch seine illegale Ausreise wiedererlangt, weshalb ihm aufgrund von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt werden könne.
5.4 In der Replik weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut daraufhin, dass er nur unter schweren Auflagen vorzeitig entlassen worden sei und nicht von einem abgeschlossenen Verfahren ausgegangen werden könne. Nach zwölf Jahren im Gefängnis, erlebter Folter und Vergewaltigung durch Polizisten davon auszugehen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, erscheine fast schon als absurd.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahr 2006 von der Vorinstanz richtigerweise als nicht asylrelevant qualifiziert wurden. Es besteht keine Kausalität zwischen den Verfolgungshandlungen und der Ausreise, zudem wurde das Strafverfahren im Jahr 2013 sistiert und die dreijährige Probezeit ist ebenfalls abgelaufen, womit das Verfahren als abgeschlossen gilt.
6.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens wegen Waffentransports und PKK-Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als eine Person, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2).
6.3 Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteilsverkündung vom 22. Dezember 2009 die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Die ihm zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Nicht gefolgt werden kann hingegen der weiteren vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bis zu seiner vorzeitigen Entlassung auf Bewährung nur temporär erfüllte und erst durch seine Ausreise wiedererlangte. Das zu grossen Teilen politisch motivierte, mit einem Politmalus behaftete und asylrelevante Strafverfahren kann durch eine vorzeitige bedingte Entlassung unter strengen Auflagen nicht als abgeschlossen und flüchtlingsrechtlich irrelevant gelten. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass in dieser Konstellation nicht von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden kann.
Die Argumentation des SEM, dass Asylrecht nicht dazu diene vergangenes Unrecht wiedergutzumachen, ist im Unterschied zum ersten Strafverfahren aus dem Jahr 2006, an dieser Stelle nicht zutreffend, da es sich vorliegend zum Zeitpunkt der Ausreise nicht um vergangenes Unrecht handelte.
Die Vorinstanz widerspricht sich sodann auch selbst, wenn sie feststellt, dass zukünftig, durch die illegale Ausreise bedingt, ein reales Risiko einer Inhaftierung aufgrund des politisch motivierten Strafverfahrens bestehe. Offensichtlich anerkennt die Vorinstanz demnach implizit selbst, dass das illegitime Strafverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch immer von dem Urteil betroffen war. Nur aufgrund des rechtsstaatlich illegitimen Urteils konnte der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise überhaupt gegen folglich illegitime Auflagen verstossen, womit ein direkter Kausalzusammenhang gegeben ist.
6.4 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl.
6.5 Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach dem Gesagten bereits vor der Ausreise erfüllte und Anspruch auf Asyl hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen mit den lokalen Polizisten und einer eventuellen innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen - soweit darauf einzutreten ist - und die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2022 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 11. Mai 2022 mit 11 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-, machte weitere Kosten von Fr. 40.- geltend. Der Aufwand erscheint angemessen und die Auslagen sowie der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 2240.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfügung vom 10. Januar 2022 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2240.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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