Entscheiddatum: 17.06.2009Publikationsdatum: 30.06.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3697/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juni 2009
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (...),
und ihre Kinder B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 5. Dezember 2003 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie reiste gemäss eigenen An-gaben zusammen mit ihren drei Kindern auf dem See- und Landweg im Oktober 2003 über ihr unbekannte Länder aus ihrem Heimatland aus und gelangte am 20. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung fand am 22. Oktober 2003 statt, die kantonale Anhörung erfolgte am 20. November 2003.
Zur Begründung ihres Asylbegehrens machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Sie sei in F._______ (Provinz G._______) geboren und unterstütze seit zirka 15 Jahren die DEHAP (Demokratik Halk Partisi/Demokratische Volkspartei der Türkei), auch wenn sie erst seit März 2003 Mitglied der Partei sei. Zusammen mit ihrem Mann habe sie die Leute über Kongresse der Partei informiert, und sie selbst habe Flüchtende beherbergt. Ihr Mann, mit dem sie seit 12 Jahren verheiratet sei und in den letzten fünf Jahren in H._______ (Provinz I._______) gewohnt habe, sei seit ungefähr zehn Jahren für die DEHAP tätig, Mitglied sei er seit einem Jahr. Sie wisse nicht genau, auf welche Art und Weise ihr Mann die Partei unterstützt habe. Er sei wegen seiner Tätigkeit für die DEHAP behördlich gesucht worden, habe deshalb vor einigen Monaten das Land verlassen und sei an einen ihr nicht bekannten Ort gegangen. Etwa ein Monat nach seinem Verschwinden sei die Polizei gekommen. Die Polizisten hätten gesagt, ihr Ehemann sei bei der "Organisation" und werde deshalb gesucht. Seit dem Verschwinden ihres Mannes sei die Polizei insgesamt viermal in ihr Haus gekommen und habe sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt. Dabei sei sie geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie ihr Haus verkauft und sich für etwa eine Woche zu ihrer Schwester nach H._______ begeben, danach zu ihrem Bruder nach J._______, wo sie eineinhalb Monate bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe mit ihrem Pass ausreisen können, den sie später beim Schlepper zurückgelassen habe. Seit mehreren Monaten habe sie nichts mehr von ihrem Ehemann gehört.
Die Beschwerdeführerin reichte ihr Familienbüchlein zu den Akten und die Kopie eines unübersetzten Antrages vom 10. März 2003 an die DEHAP betreffend Mitgliedschaft.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 - eröffnet am 15. Dezember 2003 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da es den behaupteten Übergriffen durch die Polizei an asylrelevanter Intensität mangle. Auch bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ihre Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, mit beachlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Asylrelevanz sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 problemlos einen Reisepass habe beantragen können, mit dem sie in der Folge die Türkei verlassen habe. Eine derartige, kontrol-lierte Ausreise sei nicht möglich, wenn die betreffende Person polizei-lich gesucht werde. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel am po-litischen Engagement der Beschwerdeführerin, da sie nicht einmal über die grundlegendsten Parteikenntnisse verfüge. Ihrer Schwanger-schaft und dem Geburtstermin würde durch die angesetzte, verlän-gerte Ausreisefrist Rechnung getragen.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2004 liess die Beschwerdeführerin bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die genannte Verfügung Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Ver-beiständigung und unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-führerin sei nie zur Schule gegangen und könne weder lesen noch schreiben. Die Unterschiede zwischen DEHAP und PKK (Partiya Kar-kerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) seien ihr deshalb nicht be-kannt. Zwar habe sie in der kantonalen Befragung von "der Partei" und "der Organisation" gesprochen, aber mit der "Organisation" sei die PKK gemeint. Die Beschwerdeführerin vermute also, ihr Mann sei seit langem für diese Partei tätig und habe das unter dem Deckmantel der Aktivitäten für die DEHAP getan. Auch die Polizei verdächtige ihren Mann, die PKK zu unterstützen. Dieser sei nach einer Demonstration anlässlich der Newroz-Feier im Jahre 2003, wo er an der Organisation mitgearbeitet habe, nicht mehr nach Hause gekommen. Auch Familien-angehörige hätten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden erlebt, einige davon - unter anderem ihre Schwester K._______ - hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Diese sei ebenfalls von Polizisten, die ihren Mann gesucht hätten, zusammengeschlagen worden. Im Heimatdorf der Beschwerdeführerin bestünde die Gefahr vor Übergriffen durch die Polizei und das Militär. Es liege aufgrund der Erfahrungen von Fami-lienangehörigen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, insbesondere da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vor-sprachen der Polizei schwanger gewesen sei. Der Beschwerde lagen bei: eine handgeschriebene, übersetzte Faxkopie der DEHAP H._______ vom 14. Januar 2004 betreffend die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der DEHAP, eine Fürsorgebestätigung (...) vom 9. Januar 2004 und Kopien türkischer Zeitungsberichte von Oktober und Dezember 2003 samt Übersetzung über einen Anschlag im Nachbardorf der Beschwerdeführerin sowie die Situation der Frauen in der Türkei im Jahr 2003.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2004 bestätigte die Instrukti-onsrichterin der ARK die Berechtigung zum Verbleib in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens, wies das Gesuch um unentgelt-liche Verbeiständigung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe in den Befragungen nie vorgebracht, ihr Mann sei in der PKK; die nachgeschobene Erklärung stelle eine unglaubhafte Interpretation ihrer Aussagen dar. Ihr angeb-liche Unwissens über die Unterschiede und Inhalte der DEHAP und PKK sei angesichts des langen Zeitraums, in dem die Beschwerdefüh-rerin die DEHAP unterstützt haben wolle, nicht nachvollziehbar. Die eingereichte handschriftliche Faxkopie ohne Parteiemblem und Stem-pel sei ohne Beweiswert. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwer-deführerin problemlos einen Pass erhalten und sich längere Zeit unbe-helligt bei ihren Geschwistern aufgehalten habe, bestünde keine erns-thafte Verfolgungsabsicht der Behörden. Hinsichtlich der Familienmit-glieder, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, sei vor der Ausreise der Beschwerdeführerin keine Reflexverfolgung auszumachen gewe-sen. Im Übrigen seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin vage und ohne Realkennzeichen geblieben.
F.
Am (Datum) wurde der Sohn E._______ in der Schweiz geboren.
G.
In ihrer Replik vom 1. März 2004 liess die Beschwerdeführerin mittei-len, sie habe von ihrer Schwiegermutter erfahren, dass diese über ei-nen Chauffeur, der Transporte in den Irak mache, Grüsse von ihrem Sohn erhalten habe. Er sei im kurdischen Teil des Irak. Des Weiteren wird in der Replik bestritten, das Vorbringen, ihr Mann unterstütze die PKK seit Jahren, sei nachgeschoben, vielmehr würden diese lediglich die in den Befragungen gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin über die "Organisation" erklären. Auch hätten die Behörden anschei-nend über die illegalen Tätigkeiten ihres Mannes Bescheid gewusst, da sie nach ihm eindeutig gesucht hätten. Einen Pass habe die Be-schwerdeführerein erhalten können, weil nach ihrem Mann und nicht nach ihr gesucht worden sei. Es liege klarerweise Reflexverfolgung vor. Das Fehlen von Realkennzeichen werde bestritten. Der Mann der Beschwerdeführerin habe seine illegalen Tätigkeiten für die PKK im Verborgenen ausgeübt und diese ihr gegenüber geheim halten müs-sen. Sie reichte eine undatierte und unübersetzte Bestätigung der DEHAP von H._______ über die Mitgliedschaft ein sowie die Kopie ei-nes Zivilstandsregisterauszuges samt Zustellumschlag und gab die in der kantonalen Anhörung eingeforderte Telefonnummer ihres Bruders im Heimatland an.
H.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug vom 22. Juli 2003 aus dem Grundbuch über den Verkauf ihres Hauses in Kopie ein. Zudem reichte sie zum Beleg, dass sie aus einer politisch ausserordentlich aktiven kurdischen Familie stamme, Kopien von Ausweisen und Aufenthaltserlaubnissen von Verwandten ein, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, und kündigte das Nachreichen ei-ner CD über ihre Teilnahme an einer Demonstration an.
I.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine CD ein. Es handle sich um eine Aufnahme vom 27. Oktober 2002, welche ein Treffen der DEHAP H._______ zeige. Sie sei an mehreren Stellen der Aufnahme zu sehen. Dies beweise ihre Aktivitäten für die DEHAP.
J.
Mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 2006 sandte die Rechtsvertreterin vier Original-Fotos des Mannes der Beschwerdeführerin aus dem Irak samt Zustellumschlag aus der Türkei ein. Zum Vergleich wurden zudem zwei Farbkopien von Hochzeitfotos der Beschwerdeführerin und ihres Man-nes eingereicht. Es wurde geltend gemacht, er trage auf den Fotos die bei PKK-Guerillas übliche Kleidung. Die Fotos seien im Norden des Irak aufgenommen worden, das vierte Foto sei in der Nähe des PKK-Lagers von Mahmur gemacht worden. Sie würden beweisen, dass der Mann der Beschwerdeführerin im Norden des Irak bei der PKK sei. Ausserdem reichte sie einen Presseausschnitt eines kurdischen Fern-sehsenders samt Übersetzung zu den Akten, wonach in H._______ ein Neffe, Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei der demokratischen Gesellschaft), festgenommen worden sei, sowie Kopien von geografischen Karten des Nahen Osten und des Ostens der Türkei.
K.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 lud der Instruktionsrichter des Bun-desverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer Kostennote bis zum 28. Mai 2008 ein. Diese reichte fristgerecht am 27. Mai 2008 eine auf den 10. Mai 2008 datierende Kostennote ein.
L.
Mit Schreiben vom 9. September 2008 wandte sich der Instruktions-richter an die Schweizer Botschaft in Ankara. Er fragte, ob hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein Datenblatt existiere, ob dieser einem Passverbot unterliege und ob er auf lokaler oder nationa-ler Ebene behördlich gesucht werde. Weiter wurde gefragt, ob gegen den Ehemann in der Türkei Verfahren hängig seien und ob die Mit-gliedschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der DEHAP beziehungsweise PKK bestätigt werden könnten. Auch wurde die Frage gestellt, ob Hinweise für ein mögliches Untertauchen des Ehemannes vorlägen. Ausserdem wurde um Mitteilung zur geltenden Rechtslage beim damaligen Hausverkauf durch den Ehemann der Be-schwerdeführerin beziehungsweise, soweit rechtlich möglich, durch die Beschwerdeführerin mittels Vollmacht ersucht. Schliesslich wurde ge-fragt, ob sich aus dem Zivilstandsregister der Heimatgemeinde Hinwei-se auf einen allfälligen Tod des Ehemannes ergäben und ob die Be-schwerdeführerin ein Visum für die Einreise in die Schweiz erhalten habe.
M.
Mit Schreiben vom 12. November 2008 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Botschaft, bis wann mit einer Antwort auf die Anfrage vom 9. September 2008 gerechnet werden könne.
N.
Die Botschaft in Ankara antwortete mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 beziehungsweise mit (fast) gleichlautendem Schreiben vom 16. Dezember 2008. Ihre Antwort lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Über den Ehemann der Beschwerdeführerin liege kein Datenblatt vor, er unterliege keinem Passverbot und er werde we-der von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Es sei auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Mitglieder der DEHAP gewesen seien, könne nicht mehr in Erfahrung gebracht werden. Nach Abklärungen des Vertrau-ensanwaltes sei der Ehenmann von den lokalen Behörden in H._______ und F._______ im Zusammenhang mit der DEHAP nicht gesucht worden. Hinweise für die Notwendigkeit seines Untertauchens seien nicht gefunden worden. Allerdings liege ein Hinweis vor, wonach sich der Ehemann im Irak aufhalte. Der Informant wisse nicht, ob sich der Ehemann der PKK angeschlossen und wer das Haus verkauft habe. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in einer finanziell schwachen Lage, gelte als linksorientiert und habe nach den erhaltenen Informationen mit der HADEP/DEHAP viel zu tun gehabt, weshalb sie auch von den Behörden belästigt worden sei. Hinsichtlich der Formalitäten zum Verkauf des Hauses führte die Botschaft aus, ein solcher sei in Abwesenheit durch einen Bevollmächtigten möglich, weshalb die Beschwerdeführerin mit einer Vollmacht ihres Ehemannes das Haus hätte ver-kaufen können. Es lägen keine Hinweise für eine Scheidung oder für den Tod des Ehemannes vor. Der Beschwerdeführerin sei kein Visum für die Schweiz erteilt worden. Hinsichtlich der Kleidung, die der Ehemann auf den eingereichten Fotos trage, sei anzumerken, dass ihn diese nicht als PKK-Kämpfer ausweise, die Kleidung sei im Nordirak weit verbreitet.
O.
In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 19. Februar 2009 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden wie folgt - unter Hinweis auf Literaturquellen und ARK-Entscheide - zur Botschaftsabklärung Stellung: Es sei nicht überraschend, dass kein Datenblatt über den Ehemann der Beschwerdeführerin vorliege, da ein solches ihren Kenntnissen nach in der Regel erst bei Verfahrensöffnung oder Ver-hängung einer Strafe angelegt werde. Auch habe die ARK in Ausfüh-rungen zu Botschaftsabklärungen festgehalten, dass in Einzelfällen die von der Botschaft erhaltenen Auskünfte zu einem fehlenden Daten-blatt oder Passverbot nicht den tatsächlichen Fahndungsverhältnissen in der Türkei entsprächen. Zahlreiche Personen kurdischer Ethnie wür-den von den Sicherheitsbehörden ohne Vorlage eines offiziellen Haft-befehls gesucht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe höchst-wahrscheinlich, wie verschiedene seiner Cousins auch, für die PKK gearbeitet. Als Busfahrer habe er die Möglichkeiten gehabt, Nachrich-ten zu übermitteln und Waren zu überbringen. Seine Ehefrau habe er, um sie zu schützen, nicht in seine Tätigkeit einweihen wollen. Die Aus-kunft der in dem Botschaftsbericht zitierten Quelle, der Ehemann der Beschwerdeführerin halte sich im Irak auf und man wisse nicht, ob er sich der Organisation (PKK) angeschlosen habe, sei eindeutig. Auch die weitere Aussage der zitierten Quelle, wonach die ganze Familie als linksorientiert gelte und, weil sie viel mit der HADEP/DEHAP zu tun gehabt habe, belästigt worden sei, wiesen auf ein politisches Engage-ment des Ehemannes der Beschwerdeführerin hin. Den Hausverkauf habe die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Bruders vorgenommen. Auf den eingereichten Fotos sei der Ehemann, wie auch die Bot-schaftsabklärung bestätige, eindeutig in der kurdischen Tracht Nord-iraks zu sehen. Zwar könne mit den Fotos nicht, wie ursprünglich an-genommen, bewiesen werden, dass er bei der Guerilla sei, aber es sei anzunehmen, dass es sich bei seiner Tracht um eine für die Guerilla typische handle. Dies ergebe sich aus einer Ausstellung in Winterthur, in der Fotos von PKK-Kämpfern in den Bergen zwischen der Türkei und dem Nordirak gezeigt würden, auf denen diese eine ähnliche Tracht wie der Ehemann auf den Fotos trügen, nur aus robusteren Stoffen. Es sei auf das der Stellungnahme beigefügte Foto- und In-formationsmaterial zur Ausstellung zu verweisen. Der Ehemann habe wahrscheinlich seine "Ausgangstracht" getragen. Es sei sehr gut mög-lich, dass er an logistischen Vorbereitungen der Kämpfe der PKK im Sommer 2004 beteiligt gewesen und daher in Verdacht geraten sei. Anscheinend herrsche auch in H._______ die Meinung, er habe sich der Kampftruppe im Nordirak angeschlossen, weshalb die Botschafts-abklärung eine Quelle aus der Nachbarschaft zitiert habe, wonach man nicht wisse, ob er sich der Organisation (PKK) angeschlossen habe. Ein in der Schweiz als Asylberechtigter anerkannter Cousin habe erfolglos versucht, über die PKK-Leitung im Nordirak Informatio-nen über den Ehemann der Beschwerdeführerin zu erhalten. Ein wei-terer Cousin des Ehemannes sei noch immer bei der Guerilla, und dessen Bruder sei ebenfalls in die Berge gegangen. Auch ein anderer Cousin habe in der Schweiz Asyl erhalten. Die Erlebnisse der Cousins zeigten einen Zusammenhang mit der Aufkündigung des einseitigen Waffenstillstandes durch die PKK im Jahr 2004. Dadurch würde auch die Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes im Frühling/Sommer 2003 plausibel.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der am 11. Februar 2004 geborene Sohn wird in den Be-schwerdeentscheid seine Mutter betreffend miteinbezogen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Vorbringen der Be-schwerdeführerin nicht asylrelevant, da es ihnen an asylrelevanter In-tensität fehle und es für das Vorliegen einer begründeten Furcht be-reits an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mangle. Im Übrigen be-stünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das auf Be-schwerdebene behauptete Engagement des Mannes der Beschwer-deführerin für die PKK sei als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten.
4.2 Von Beschwerdeseite wird vorgebracht, es liege eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vorsprachen der Polizei schwanger gewesen sei und in ihrem familiären Umfeld polizeiliche Verfolgung stattgefunden habe. Sie werde, da sie politisch aktiv gewesen sei, als Ehefrau eines für die PKK tätigen, von den Behörden gesuchten und sich mittlerweile im Nordirak aufhaltenden Aktivisten reflexverfolgt. Die Vorbringen der Be-schwerdeführerin seien nicht unglaubhaft und nachgeschoben. Es sei zu berücksichtigen, dass sie Analphabetin sei und es ihr an parteipoli-tischer Kenntnis fehle.
5.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist Folgen-des festzustellen: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Beschwer-deführers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun-gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mit-teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Ver-mutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin kaum etwas über ihre politische Tätigkeit und die DEHAP auszusagen vermag (vgl. act. A9 S. 6). Aller-dings darf unter Berücksichtigung der oben erwähnten Praxis auch an-gesichts der Zweifel am politischen Engagement der Beschwerdefüh-rerin nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei dieser nach eigenen Angaben um eine Analphabetin (vgl. act. A9 S. 16) handelt, die zudem als "einfache Hausfrau" ohne jegliche Schulbildung (vgl. act. A9 S. 11) lediglich ihrer Schwägerin zuliebe für die Partei aktiv gewesen sei und sich mit ihrem Mann nicht über politische Tätigkeiten und Themen austauschte. Im Kontext der durchgeführten Anhörung er-scheinen ihre Aussagen als angemessen ausführlich und detailreich. Eine einfache Parteimitgliedschaft erachtet das Gericht demnach als glaubhaft gemacht. Auch den eingereichten Bestätigungen der Mit-gliedschaft in der DEHAP H._______ und der eingereichten CD über eine Veranstaltungsteilnahme ist eine einfache Mitgliedschaft be-ziehungsweise aktive Unterstützung der Partei zu entnehmen. Zudem wird im Botschaftsbericht eine Quelle zitiert, wonach die gesamte Fa-milie, mithin auch die Beschwerdeführerin, viel mit der HADEP/DEHAP zu tun gehabt habe.
Auch der bezüglich der erfolgten Vorsprachen der Polizei angebrachte Glaubhaftigkeitsvorbehalt der Vorinstanz ist zwar angesichts dessen nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin schwer fällt, die Er-eignisse zeitlich ungefähr einzuordnen (vgl. act. A9 S. 17). Aber es ist an dieser Stelle auch auf im Protokoll ausgewiesene sprachliche Miss-verständnisse (vgl. act. A9 S. 18) und auf die vorstehend erwähnten Lese- und Schreibkenntnisse der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Ihre Aussagen zu den Übergriffen sind lebensnah und detaillreich (vgl. act. A9 S. 16 ff.) und erwecken keine grundlegenden Zweifel daran, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Der Botschaftsbericht be-stätigt die Vorbringen mit dem Zitat einer Kontaktperson, wonach die Familie wegen ihrer politischen Tätigkeit behördlich belästigt worden sei.
5.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen behörd-lichen Übergriffe - Vorsprachen, bei denen sie geschlagen und bedroht wurde - nicht hinreichend intensiv waren, um eine gemäss Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgung darzustellen.
Zu prüfen ist indessen das Bestehen einer begründeten Furcht vor Re-flexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes.
6.1 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-schen Aktivisten erfolgen, die als so genannte Reflexverfolgung flücht-lingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis türkischer Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern ge-ändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivis-ten gefoltert oder misshandelt werden, abgenommen haben. Dagegen müssen Angehörige weiterhin mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen ver-bunden sind. Gemäss verschiedenen Länderanalysen ist nach wie vor von einer - wenn auch im Gegensatz zu den 1990er Jahren reduzier-ten - Gefahr der Reflexverfolgung auszugehen (SFH, "Türkei; Zur ak-tuellen Situation - Oktober 2007"; ARK Länderexpertise: "Notice sur les pays; Reflexverfolgung/Persécution réflexe: Update Janvier 2006"). Ein Regelverhalten türkischer Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol-gung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies heisst allerdings nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem beson-deren Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Fami-lie für Taten eines Mitglieds zu bestrafen, dies in der Vermutung, des-sen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Ange-hörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, diese so einzu-schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppie-rungen fernhalten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Auch unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die ange-gebene Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die PKK als nicht glaubhaft gemacht.
Wie die Vorinstanz zu Recht betont, hat die Beschwerdeführerin in den Befragungen vorgebracht, dass es sich beim Ehemann bis zum Jahr 2003 lediglich um einen Sympathisanten der DEHAP (beziehungswei-se der Vorgängerorganisation HADEP) und auch später nur um ein einfaches Mitglied dieser Partei gehandelt habe. Erst auf Beschwerde-ebene hat sie die vermeintliche PKK-Tätigkeit erwähnt. Die Erklärung, mit der Erwähnung der "Organisation" in den Befragungen habe die Beschwerdeführerin die PKK gemeint, vermag auch unter Berücksich-tigung ihrer Unkenntnis der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes nicht zu überzeugen. Die von der Beschwerdeseite eingereichten Fo-tos des Ehemannes können keinen Nachweis über dessen PKK-Tä-tigkeit erbringen. Auch die Herleitung in der Stellungnahme zum Bot-schaftsbericht, angesichts der sehr ähnlichen Guerilla-Kleidung auf den Fotos der Ausstellung (in Winterthur) müsse es sich bei der Klei-dung des Beschwerdeführers sozusagen um seine PKK-Ausgehuni-form handeln, überzeugt nicht. Die Fotos zeigen lediglich den Ehe-mann im Nordirak. Auch im Botschaftsbericht wird eine Quelle wieder-gegeben, wonach sich der Ehemann im Irak aufhalte. Aus welchen Gründen sich der Ehemann im Irak aufhält beziehungsweise aufgehal-ten hat, konnte jedoch nicht eruiert und schon gar nicht belegt werden. Schliesslich steht der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe we-gen der PKK-Tätigkeit ihres behördlich gesuchten Ehemannes Verfol-gung zu befürchten, das Abklärungsergebnis der Botschaft entgegen, wonach der Ehemann nicht gesucht wird; weder Polizei noch Gendar-merie suchen ihn, er unterliegt keinem Passverbot und es besteht kein Datenblatt über ihn. Erfahrungsgemäss ist die Schweizer Botschaft in Ankara durchaus in der Lage, über die ihr zur Verfügung stehenden In-formationsquellen - welche aus Gründen des Personenschutzes nicht offenzulegen sind - zutreffende Angaben über laufende Strafverfahren und gegebenenfalls auch hängige polizeiliche Untersuchungen in Er-fahrung zu bringen. Insbesondere über die Registrierung respektive Fichierung von sogenannten "unbequemen" Personen und Passverbo-te kann sie in aller Regel präzise Angaben machen. Vorliegend besteht jedenfalls kein hinreichender Anlass zur Annahme, die in jeder Hin-sicht negativ verlaufenden Nachfragen betreffend die Person des Be-schwerdeführers - keine Fichierung, kein Passverbot, keine Ausschrei-bung zur Verhaftung, kein bekanntes Strafverfahren (weder in H._______noch in L._______) und keine Hinweise auf ein laufendes polizeiliches Ermittlungsverfahren - seien Folge von bewusster Fehlinformation seitens der türkischen Sicherheitskräfte oder mangelhafter Abklärungen durch die Botschaft. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach keine Hinweise auf Verfolgung des Ehemannes wegen Zugehörigkeit zur PKK vorliegen, ist insgesamt als überzeugend zu erachten, die Rügen an den Abklärungen der Schweizer Vertretung sind insgesamt unbegründet. Auch der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführerin, die Tatsache, dass sie und ihr Ehemann einer politisch sehr aktiven Grossfamilie entstammen und zahlreiche aus der Heimatregion und der Region H._______ stammende Familienmitglieder mit der PKK in Verbindung gebracht werden, vermag die Tätigkeit des Ehemannes für die PKK nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren politisch tätigen Verwandten keine Verfolgungsvorbringen vorgebracht, und zudem leben noch Geschwister im Heimatland, bei denen sie sich vor ihrer Ausreise unbehelligt aufhalten konnte.
6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den zur Be-gründung ihres Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt, wonach die Polizei bei ihr wiederholt nach dem flüchtigen, angeblich für die PKK aktiven Ehemann gesucht habe, in den wesentlichen Punkten glaub-haft zu machen. Somit ist nicht anzunehmen, dass die türkischen Si-cherheitskräfte heute ein Interesse daran haben, die Beschwerdefüh-rerin über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes auszufragen und sie unter Druck zu setzen, um Informationen über das politische Engage-ment des Ehemannes zu erhalten.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor asylrechtlich rele-vanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu ma-chen. Die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei erscheint somit unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als unbegrün-det.
6.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-bringen der Beschwerdeführerin und die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevante Nachteile zu erleiden. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., mit weiteren Hinweisen).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.3.1 Sind Kinder von einem Vollzug der Wegweisung betroffen, so bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von grosser Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc).
8.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshinder-nis ableiten lässt, da nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
8.3.3 Für das Kindeswohl ist nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (die Kernfamilie) ausschlaggebend, sondern auch die weitere soziale Einbettung. In Berücksichtigung der oben genann-ten Rechtsprechung ist vorliegend die klar vorhandene Verwurzelung der Kinder in der Schweiz - mit den Folgen einer Entwurzelung im Heimatstaat - ausschlaggebend, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen ist.
8.3.4 Die Kinder B._______, C._______ und D._______sind heute (...), (...) und (...) Jahre alt. Sie sind mit (...), (...) und (...) Jahren eingereist und leben seit über fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Der im Jahr(...) geborene Sohn E._______ hat seine gesamte bisherige Sozialisation in der Schweiz erfahren. Die Kinder B._______, C._______ und D._______dürften sich aufgrund ihres Alters und ihres in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an die schweizerische Lebensweise angeglichen haben und in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass die beiden ältesten Söhne nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht haben, sondern heute als (...)- und (...)-Jährige in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter stehen, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zu-nehmender Wichtigkeit wird. Ausserdem dürften alle vier Kinder nicht oder kaum über jene Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine adäquate Eingliederung in das Schulsystem im Heimatland Voraussetzung wären. Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre Integration in der ihnen inwischen fremd gewordenen Heimat in erheb-lichem Masse in Frage gestellt. Es besteht demnach die konkrete Ge-fahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwur-zelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einer-seits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-)Integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung anderseits zu Be-lastungen ihrer jugendlichen und kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
9.1.1 Der sich aus dem Kindeswohl ergebende Faktor in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird im vorliegenden Fall dadurch sehr bedeutungsvoll, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, deren Ehemann sich höchstwahrscheinlich nach wie vor unbekannten Ortes im Irak aufhält, mit ihren Kindern in das Heimatland zurückkehren würde. Auch wenn sie dort Hilfe ihrer Eltern und Geschwister erhalten könnte, würde es in erster Linie der über keinerlei Schul- und Berufsausbildung verfügenden Beschwerdeführe-rin, die sich bisher ausschliesslich um den Haushalt kümmerte, oblie-gen, für eine Existenzgrundlage der fünfköpfigen Familie zu sorgen. Somit besteht Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden im Falle des Wegweisungsvollzugs in eine existenzbe-drohende Lage geraten.
9.2 Das Gericht erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte insgesamt als nicht zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise auf allfällige Aus-schlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
Demnach ist die Beschwerde betreffend die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abzuweisen; hinsichtlich der Anordnung des Wegwei-sungsvollzuges ist sie gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Disposi-tivs der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2003 sind aufzu-heben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführenden die redu-zierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- nicht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren notwendigerweise ent-standenen Kosten eine hälftig zu reduzierende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 2, 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 10. Mai 2008 aufgelistete Arbeitsaufwand von 19,5 Stunden (aufgrund einer Nachrechnung geht das Gericht da-von aus, dass irrtümlich nur 16 Stunden angegeben werden) und die Auslagen von Fr. 85.- erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 100.- be-wegt sich im Rahmen der Stundenansätze für nichtanwaltliche Vertre-ter (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für den Zeitraum bis zum 10. Mai 2008 errechnet sich somit in Anwendung der vorgenannten Bemessungs-faktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 2035.- (wohl versehentlich wurden Fr. 2070.- in Rechnung gestellt). Auf die Nachforderung einer Kostennote für den nachfolgenden Zeitraum kann verzichtet werden, da der im Rahmen der Stellungnahme zum Bot-schaftsbericht angefallene Arbeitsaufwand zuverlässig abzuschätzen und auf Fr. 500.- festzusetzen ist, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 2535.- ergibt. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdefüh-renden den hälftigen Betrag von Fr. 1268.- (aufgerundet) als Entschä-digung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ent-richten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Gewährung von Asyl, der Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 5. De-zember 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-schädigung Fr. 1268.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-den, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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