Asylum non-entry and removal order upheld

e-3687-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung12.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Nigerian asylum seeker appealed the BFM’s non-entry decision, removal order, and execution order, while also requesting fee waiver. The Federal Administrative Court held that his claimed minority was not credible, his failure to submit identity or travel papers within 48 hours justified non-entry, and his alleged persecution by spirits or cult members was not a basis for refugee protection. The court further found no grounds preventing removal to Nigeria and held execution permissible. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and court costs of CHF 600 were imposed; the fee-waiver request was rejected as the appeal was hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG; question of non-entry, refugee status and removal execution: In an appeal against a non-entry decision for failure to submit travel or identity documents, the court also examines refugee status summarily. Minority must be substantiated by the applicant; serious doubts supported by physical appearance, bone-age analysis, inconsistent statements and non-production of documents may justify treating the applicant as adult. Alleged persecution by non-state actors is irrelevant absent credible facts and a lack of state protection; internal flight alternative precludes refugee status. Removal is lawful if no concrete risk under Art. 3 ECHR / CAT is shown; it is unreasonable only in situations of war, general violence or comparable personal endangerment. Hopeless appeals do not justify fee waiver.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-3687/2009

Entscheiddatum: 12.06.2009Publikationsdatum: 23.06.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-3687/2009/noc

{T 0/2}

Urteil vom 12. Juni 2009

Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli,

mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

Parteien

A._______, Geburtsdatum unbekannt (angeblich geboren [...]), Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Igbo, seinen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, C._______ State, stamme, wo er bis zur Ausreise gelebt habe,

dass er seinen Heimatstaat am 20. November 2008 über D._______ verlassen habe und an Bord eines Schiffes an einen unbekannten Ort gelangt sei, von wo er per Auto an einen ihm ebenfalls unbekannten Ort gereist sei und dort den Zug bestiegen habe, mit welchem er an einen dritten unbekannten Ort gefahren, dort in einen anderen Zug gestiegen und auf diese Weise schliesslich nach Vallorbe gelangt sei,

dass er auf dem Schiff und bis zum Einsteigen ins Auto von fünf Missionaren, deren Namen er nicht kenne, die jedoch Bekannte seines Vaters gewesen seien, begleitet worden sei,

dass er ohne Dokumente gereist, nirgends kontrolliert worden und am 11. Dezember 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei,

dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte und am 12. Dezember 2008 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere abzugeben,

dass er am 24. Dezember 2008 im Transitzentrum Altstätten zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde (Protokoll: act. A1),

dass er angab, nie ein amtliches Papier besessen zu haben, das seine Identität belege, da er das Dorf nie verlassen und somit kein solches Dokument gebraucht habe,

dass seine Eltern beide am 15. November 2008 und sein Onkel väterlicherseits im Jahre 2000 gestorben seien, weshalb er auch nichts unternehmen könne, um an ein Identitätspapier zu gelangen,

dass er mit fünf Jahren in die Primarschule (...) eingetreten sei, diese während insgesamt sechs Jahren besucht und im Jahre 2006, als er 15 Jahre alt gewesen sei, abgeschlossen habe,

dass er weiter ausführte, er gehöre der Pfingstgemeinde an, und sein Vater sei Pastor gewesen,

dass es an seinem Herkunftsort einen Schrein gebe, und der Vater ihn in diesem Zusammenhang gewarnt habe,

dass die Anhänger des Schreins in der Nacht vom 14. auf den 15. November 2008 als Geister gekommen seien und seinen Vater umgebracht hätten,

dass sie auch seine Mutter umgebracht hätten, nachdem diese versucht habe, dem Vater zu helfen, und dass er selbst nur verschont geblieben sei, weil er sich den Eltern nicht mehr genähert habe,

dass er zwar um Hilfe geschrien habe, aber aus der Nachbarschaft niemand gekommen sei, weil jeder der in einem solchen Falle in die Nähe komme, ebenfalls umgebracht werde,

dass er daraufhin zu den Missionaren gegangen sei, welche sich jeweils von Oktober bis November im Rahmen ihrer Arbeit in der Gegend aufhielten,

dass sie zwar mit ihm gekommen seien, die Leichen jedoch nicht berührt und ihm empfohlen hätten, den Ort sofort zu verlassen,

dass sie ihn nach D._______ mitgenommen hätten, wo er bis zur Ausreise in einem Hotel gewohnt habe,

dass er selbst in den folgenden Nächten ebenfalls von den Geistern im Schlaf attackiert worden sei, aber immer geschrien habe "Blut des Herrn!", worauf sie jeweils wieder von ihm abgelassen hätten,

dass die Angriffe der Geister erst aufgehört hätten, nachdem die weissen Missionare ihm ein Gewand umgehängt hätten, mit welchem er schliesslich auch ins Schiff gestiegen sei,

dass das BFM am 24. Dezember 2008 einem Arzt den Auftrag erteilte, beim Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen,

dass der betreffende Arzt in seinem Bericht vom 30. Dezember 2008 festhielt, die Knochenalterbestimmung nach der Methode von Greulich-Pyle ergebe ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr,

dass das BFM dem zuständigen kantonalen Migrationsamt am 31. Dezember 2008 meldete, beim Beschwerdeführers handle es sich um eine unbegleitete minderjährige Person, und ihn mit Verfügung vom 2. Januar 2009 dem Kanton (...) zuwies,

dass das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Januar 2009 bei der Amtsvormundschaft (...) um Ernennung eines Rechtsbeistandes für den Beschwerdeführer nachsuchte,

dass die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Januar 2009 Frau E._______ zur Beiständin des Beschwerdeführers ernannte,

dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 im EVZ Kreuzlingen zu den Asylgründen anhörte (Protokoll: act. A18), wobei die bestellte Vertrauensperson nicht anwesend war,

dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Ergebnisses der Knochenanalyse bei seiner Aussage, er sei am 6. August 1991 geboren, blieb,

dass er dazu ausführte, seine Mutter habe ihm dies gesagt, und es könne nicht sein, dass sie ihn angelogen habe,

dass er auf den Vorhalt hin, seine äusserlichen Merkmale, wie die tiefen Stirnfalten und männlichen Gesichtszüge, könnten kaum einem Minderjährigen entsprechen, entgegnete, diese Merkmale seien auf seine Korpulenz zurückzuführen,

dass der Beschwerdeführer auf die Ankündigung des BFM hin, er werde aufgrund einer Gesamtwürdigung und der Tatsache, dass er keine Ausweispapiere abgegeben habe, ab sofort als volljährig angesehen, erneut erwiderte, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum (6. August 1991) genannt,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu seinen Asylgründen ergänzend angab, er sei verfolgt worden, weil er sich geweigert habe, dem Schrein zu dienen, nachdem bereits sein Vater sich aufgrund seines Amtes als Pastor geweigert habe, solches zu tun,

dass ihn im Übrigen auch hier in der Schweiz eines nachts ein Geist gewürgt, aber von ihm wieder abgelassen habe, nachdem er selbst und sein Bettnachbar nach Jesus beziehungsweise dessen Blut gerufen hätten,

dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass es hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorab ausführte, diesbezüglich obliege die Beweislast gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und Nr. 23 entwickelten Praxis dem Beschwerdeführer,

dass, gelinge der Asyl suchenden Person der Gegenbeweis, das Verfahren gemäss den besonderen Bestimmungen für Minderjährige fortgesetzt werde, was heisse, dass das BFM Massnahmen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) treffe,

dass im vorliegenden Fall an der behaupteten Minderjährigkeit auf Grund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel bestünden,

dass der Beschwerdeführer nämlich äussere physische Reifemerkmale aufweise, welche für ein Alter von über achtzehn Jahren sprächen, und das Resultat der medizinischen Handknochenaltersanalyse die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermöge,

dass er zudem widersprüchliche biografische Angaben gemacht habe, indem er einerseits ausgesagt habe, er sei am 6. August 1991 geboren, sei mit fünf Jahren in die Schule eingetreten und habe sie sechs Jahre lang besucht, demgegenüber aber den Schulabschluss auf das Jahr 2006 datierte,

dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er keine heimatlichen Identitätspapiere abgegeben habe,

dass er schliesslich diesen Vorhalten nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermochte, weshalb die behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei und er die Folgen zu tragen habe, und das BFM von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgehe,

dass das BFM ferner ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,

dass er im Zusammenhang mit seinen Papieren und den Umständen seiner Reise in die Schweiz unsubstanziierte, realitätsfremde und damit nicht glaubhafte Angaben gemacht habe,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sofern sie angesichts ihres phantastischen Gehalts überhaupt geglaubt werden könnten, nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes seien, da dieses Gesuchstellern nur Schutz vor von Menschenhand verursachter Verfolgung gewähre,

dass im Übrigen eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte, vorliegend durch die von der durch die Tradition der Secret Societies geprägte Kultgemeinde in B._______, nur dann vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre,

dass derartige Kulte in Nigeria ihren Ursprung teilweise in Geheimgesellschaften oder Studentenverbindungen hätten, oft mit gewalttätigen Konflikten in Verbindung gebracht würden und legitimerweise verboten seien, wobei allfällige Auswüchse grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen seitens der nigerianischen Behörden auslösten,

dass dem Beschwerdeführer ferner die zumutbare Möglichkeit offenstehe, sich der lokal oder regional beschränkten Verfolgung durch einen Wegzug in einen anderen Teil Nigerias zu entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,

dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,

dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,

dass nämlich in Nigeria weder ein Situation allgemeiner Gewalt besteht noch kriegerische Ereignisse herrschen,

dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugsindernisse ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller fänden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 28. Mai 2009 sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) begehrte,

dass er zur Begründung im Wesentlichen seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholte und betonte, die Geister seien in der Schweiz weniger stark, während sie ihn bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria bestimmt umbringen würden,

dass die Akten des BFM am 10. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen),

dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,

dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer vorgängig bestellte Vertrauensperson an an Anhörung nicht teilnahm, vorliegend keinen formellen Verfahrensfehler darstellt, welcher zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würde,

dass vorab auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM in ihrer Verfügung verwiesen werden kann,

dass das BFM angesichts der völlig unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zum Reiseweg zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit ausgegangen ist,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt wurde, nichts enthielten, das den Schluss gerechtfertigt hätte, die bis dahin unbewiesen gebliebende Minderjährigkeit sei nachträglich glaubhaft gemacht worden,

dass der Beschwerdeführer schliesslich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen diesbezüglichen Einwand verzichtet, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Anhörung ohne die bestellte Vertrauensperson stattfand (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 insbes. E. 6.4.4 und 7),

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),

dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,

dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,

dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen unrealistisch und unglaubhaft sind, was aus den Protokollen sofort erkennbar wird, etwa wenn er angibt, die durchquerten Länder und die Durchgangsorte seiner Reise seien ihm allesamt unbekannt gewesen, obwohl er alleine gereist sein will (vgl. A1 S. 7),

dass es sich erübrigt, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes dagegen vorbringt,

dass das BFM zu Recht festhält, abgesehen von den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne dem Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen des Asylgesetzes gegen die geltend gemachten Gefährdungen kein Schutz gewährt werden, wobei es ihn, ebenfalls zu Recht, auf die Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative verwies, für den Fall, dass eine Gefährdung seitens Dritter bestehe,

dass es keinen Sinn macht, die vom BFM ausführlich dargelegten und stichhaltigen Argumente zu wiederholen, und sich der Beschwerdeführer sagen lassen muss, dass das schweizerische Asylgesetz keinen Schutz vor Geistern oder Wahnvorstellungen vorsieht,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Wiederholung seiner im erstinstanzlichen Verfahren gemachten und vom BFM in der angefochtenen Verfügung korrekt gewürdigten Vorbringen beschränkt, womit er die Argumentation des BFM offensichtlich nicht zu entkräften vermag,

dass der Schluss des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, zu bestätigen ist, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,

dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs das Fehlen von Vollzugshindernissen ergeben wird und entsprechend dazu keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren,

dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sich unter dem Blickwinkel der menschenrechtlichen Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),

dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer 2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta sich noch nicht abzeichnet, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat,

dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal seine Vorbringen nicht glaubhaft sind und sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wird,

dass nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM den individuellen Umständen des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen hätte - wobei es zu Recht auf die Grenzen seiner Untersuchungspflicht verweist - , zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht vorbringt, diese würden eine konkrete Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria bewirken,

dass der Beschwerdeführer jung und aktenkundig gesund ist und im Heimatstaat über Beziehungen zu Missionaren verfügt, welche ihm in Nigeria und bei der Ausreise bereitwillig behilflich gewesen seien, weshalb davon auszugehen ist, diese Personen könnten ihn, sollte er überhaupt darauf angewiesen sein, auch nach seiner Rückkehr nach Nigeria in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang des Verfahrens die Kosten im Betrag von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), unter Abweisung seines Gesuchs um Verzicht auf die Kostenerhebung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, da sich die Beschwerde, unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit, als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

Schlagwörter

asylumnon-entry decisionidentity documentsminority assessmentnon-refoulementinternal flight alternativeremovalcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BFM non-entry decision was admissible and whether the court could review refugee status

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible, but asylum granting itself was not at issue; the court reviewed refugee status summarily and confirmed its absence.

Extrahierte Begründung

In appeals against a non-entry decision under Art. 32(2)(a) AsylG, the court also examines refugee status to the extent possible in summary review, but not a direct request for asylum grant.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant proved minority and was entitled to treatment as a minor

Extrahierter Entscheid

Minority was not substantiated; the applicant was treated as an adult.

Extrahierte Begründung

The court relied on physical indicators, bone-age analysis, inconsistent biographical statements, and failure to produce identity papers; the applicant failed to rebut these doubts.

Kernrechtsfrage

Whether BFM correctly refused to enter into the asylum request under Art. 32(2)(a) AsylG

Extrahierter Entscheid

BFM correctly refused entry because no travel or identity documents were submitted within 48 hours and no excusing reason was shown.

Extrahierte Begründung

The applicant submitted no documents within the statutory period, and his account of travel was implausible and unsupported.

Kernrechtsfrage

Whether removal from Switzerland was lawful and execution of removal was admissible, reasonable, and possible

Extrahierter Entscheid

Removal and its execution were lawful, reasonable, and possible; no impediment to execution was shown.

Extrahierte Begründung

No refugee protection applied, the alleged persecution was not credible, Nigerian authorities were deemed capable and willing to protect, internal relocation was available, and no concrete Article 3 ECHR/Convention against Torture risk was established.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be waived

Extrahierter Entscheid

The fee waiver request was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

The applicant’s claim lacked prospects of success, so the conditions for exemption from costs were not met.

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