Entscheiddatum: 10.07.2014Publikationsdatum: 18.07.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3678/2014; E-3679/2014
Urteil vom 10. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Kosovo, beide vertreten durch Max B. Berger, Fürsprecher,(...) ,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Kosovo am 10. August 2012 und gelangten auf dem Landweg am 12. August 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 21. August 2012 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 21. August 2012 getrennt voneinander zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in die Schweiz gekommen, weil ihr Vater hier lebe und sich in Kosovo niemand mehr um sie kümmern könne, seit ihre Grossmutter in die Jahre gekommen sei. Zudem fänden sie dort keine Arbeit.
B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (eröffnet am 27. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingaben vom 2. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter und unter Beilage der auf Seite 7 der Eingaben aufgeführten Beweismittel (1 bis 7 beziehungsweise 1 bis 5) beim Bundesverwaltungsgericht separate, praktisch gleichlautende Beschwerden ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren und zumindest ein Aufenthaltsrecht im Sinne eines Ausweises F. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mangels Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführenden machten insbesondere auf ihre schwierige familiäre Situation in Kosovo aufmerksam und die Tatsache, dass sie wegen des fortgeschrittenen Alters der Grossmutter niemanden mehr vor Ort hätten, der sie betreue. Weiter hätten sie wirtschaftliche Probleme in Kosovo. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant, da Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, sie seien römisch-katholischer Konfession und somit Teil einer kleinen Minderheit gegenüber 95.61 Prozent Muslimen. Religiöse Spannungen seien bei weitem nicht ausgestorben und die Radikalisierung der Bevölkerung nehme seit einigen Jahren zu. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz stimme mit der Definition in Art. 3 AsylG demgemäss nicht überein. Ihnen sei Asyl zu gewähren. Daran ändere auch nichts, dass sie sich an den Befragungen und Anhörungen auf die Familienzusammenführung konzentriert und andere Gesuchgründe kaum erwähnt hätten, müsse die Behörde den Sachverhalt gemäss Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG doch von Amtes wegen abklären.
5.1 Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt Kosovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Insoweit die Beschwerdeführenden somit vorbringen, es bestünden in Kosovo religiöse Spannungen zwischen den Muslimen und Katholiken, aus welchen sie asylrelevante Nachteile erlitten, können sie nicht gehört werden. Im Übrigen bringen sie solche Verfolgungsgründe während der Anhörung in keiner Weise vor, weshalb von einer glaubhaften Geltendmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht die Rede sein kann. Dass eine asylrelevante Verfolgung als Angehöriger einer religiösen Minderheit vorliegt, muss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden von diesen selbst glaubhaft gemacht werden. Die Beweislast liegt insofern bei den Beschwerdeführenden und kann nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG der Behörde auferlegt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG das Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Dies traf nach dem Gesagten im vorliegenden Fall zu, weshalb die Behörde mit der summarisch begründeten Ablehnung des Gesuchs und dem Unterlassen der Vornahme von weiteren Abklärungen kein Bundesrecht verletzt hat.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die von ihnen eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben des Vaters der Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2014 bezüglich Aufkommen für deren Lebensunterhalt und Kosten, Kopie der Niederlassungsbewilligung des Vaters der Beschwerdeführenden, Kopie Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2014 zwischen einem Coiffeurgeschäft und A._______ und Kopie Lernfahrausweis von A._______) nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden, noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch ist das gefestigte Aufenthaltsrechts des Vaters der Beschwerdeführenden in der Schweiz im Lichte von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) nicht von Belang, da volljährige Kinder in der Regel nicht mehr zur geschützten Kernfamilie gehören. Zum Zeitpunkt der Einreise war einer der Beschwerdeführenden volljährig. Mittlerweile sind beide volljährig und waren dies auch als die angefochtene Verfügung eröffnet wurde. Die Beschwerdeführenden fallen somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen. So herrscht in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Staat befindet sich - wie erwähnt - seit dem 1. April 2009 auf der vom Bundesrat festgelegten Liste der sogenannten "Safe Countries". Im Übrigen besuchten die Beschwerdeführenden viele Jahre die Schule und haben eine Berufsausbildung als Coiffeur beziehungsweise die Mittelschule begonnen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Unter diesen Voraussetzungen werden sie sich ins wirtschaftliche Leben in Kosovo integrieren können. Hinzu kommt, dass sie zumindest über einen Familienangehörigen in Kosovo verfügen (Onkel väterlicherseits), bei welchem sie bis zu ihrer Ausreise auch gelebt haben (BFM-Akten, B3/9 S. 4 und B4/9 S. 5). Dieser kann ihnen bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat behilflich sein. Zudem kann sie ihr Vater finanziell unterstützen, damit sie wieder Fuss fassen können. Auch sind keinerlei gesundheitliche Beschwerden aktenkundig. Dass ihr Vater in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht geniesst, steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Die von ihnen mit den eingereichten Beweismitteln (vgl. E. 5.2) geltend gemachte gelungene Integration ist gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG von den kantonalen Behörden und nicht im Asylbeschwerdeverfahren zu prüfen, handelt es sich doch zum heutigen Zeitpunkt um volljährige Beschwerdeführende. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügen beide Beschwerdeführenden über bis im Mai 2017 gültige kosovarische Identitätskarten.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind entsprechende Begehren abzuweisen. Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gesuche um Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois
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