Entscheiddatum: 17.07.2013Publikationsdatum: 25.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3656/2013
Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 27. Mai 2013 summarisch zu ihrem Gesuch befragt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2013 den Vollzug der Wegweisung provisorisch - bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Eingang der vorinstanzlichen Akten - aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Juli 2013 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, den provisorischen Vollzugsstopp aufhob und feststellte, die Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,
dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum 12. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 30. Dezember 2010 (Beschwerdeführer) respektive am 6. Januar 2011 (Beschwerdeführerin) in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM die französischen Behörden am 28. Mai 3013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und diese dem Gesuch um Übernahme am 4. Juni 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit von Frankreich somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführenden in ein Land zurückweisen würde, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wäre, oder in dem sie gezwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben,
dass es den Beschwerdeführenden obliegen würde, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Kosovo bei den französischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden insgesamt auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, ihre Überstellung nach Frankreich verstosse gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz,
dass die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend machen, sie hätten in Frankreich auf der Strasse leben und der Beschwerdeführer habe Schwarzarbeit leisten müssen, um sich und die Familie versorgen zu können,
dass Frankreich Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätten, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Frankreich keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Frankreich gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (so genannte Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass zu den in der Beschwerde angesprochenen (aber nicht näher substanziierten) gesundheitlichen Problemen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar an Diabetes leidet und in der Schweiz diesbezüglich Medikamente benötigte, wobei davon ausgegangen werden kann, dass er während des mehrjährigen Aufenthalts in Frankreich diesbezüglich die notwendige medizinische Betreuung erhalten hat, zumal er in der Befragung vom 27. Mai 2013 in diesem Zusammenhang nichts anderes zu Protokoll gab,
dass die Vermutung, wonach Frankreich seine Verpflichtungen einhält, folglich vorliegend nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, weshalb kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel besteht (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO),
dass das BFM angesichts der klaren Aktenlage auch darauf verzichten konnte, die Gründe für die Nichtanwendung der Souveränitätsklausel detailliert aufzulisten, womit auch die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 4) im vorliegenden Verfahren nicht begründet ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen der Schweiz sind - in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Verfügung des BFM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Versand: