Entscheiddatum: 25.02.2014Publikationsdatum: 06.03.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3650/2013
Urteil vom 25. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Kandy, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2013 verliess und am 3. Juni 2013 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2013 vorerst die Einreise in Schweiz - unter Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens als Aufenthaltsort - verweigerte und ihm am 31. August 2013 die Einreise bewilligte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juni 2013 und der eingehenden Anhörung vom 14. Juni 2013 im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit dem 1. Dezember 2012 als (...) in einem (...)büro gearbeitet,
dass am 11. Dezember 2012 die Polizei im (...)büro erschienen sei, um nach dem Besitzer zu suchen, dieser aber abwesend gewesen sei, weshalb die Polizei ihn (Beschwerdeführer) festgenommen und auf den Polizeiposten B._______ gebracht habe,
dass er dort fünf bis sechs Mal befragt worden sei, da die Behörden das (...)büro verdächtigten, illegale Reisen ins Ausland zu veranstalten,
dass er mehrfach betont habe, von diesem illegalen Geschäft nichts zu wissen, und am 5. Januar 2013 gegen Zahlung einer Kaution aus der Haft entlassen worden sei,
dass er am 27. März 2013 in C._______ zu einem Gerichtstermin erschienen sei, die Verhandlung jedoch aufgrund der Abwesenheit seines Arbeitgebers verschoben worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) nach Verlassen des Gerichtsgebäudes von erbosten Kunden des (...)büros, welche ihr Geld zurückfordern wollten, attackiert worden sei, er aber dank der Intervention einiger Passanten habe flüchten können,
dass er darüber die Polizei informiert habe und nach D._______ zurückgekehrt sei, wo einige Tage später dieselben Kunden bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn bedroht hätten,
dass er den zweiten Gerichtstermin nicht wahrgenommen habe, weshalb die Behörden einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hätten,
dass er sich daraufhin entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen,
dass zudem er und seine Mutter seit zwei oder drei Jahren von einem einflussreichen Regierungsanhänger, welcher Tamilen und Muslime hasse, unter Druck gesetzt worden seien,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A7 und A12) zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (eröffnet gleichentags) gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2013 (Übersetzung veranlasst durch die Flughafenpolizei) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er mit der Beschwerde zwei Gerichtsvorladungen vom 14. März 2013 und vom 28. Mai 2013, Auszüge aus den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter gegenüber der Polizei vom 11. Juni 2013, eine Zeitungsmeldung vom 14. Juni 2013, gemäss welcher der Beschwerdeführer gesucht werde, ein Beleg betreffend Bezahlung der Kaution vom 3. Januar 2013 sowie einen Zeitungsartikel (alle mit englischer Übersetzung) als Beweismittel beibrachte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2013 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung setzte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen feststellte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren einen Haftbefehl vom 6. Juni 2013 (mit englischer Übersetzung) zu den Akten reichte, dieser jedoch von der Kantonspolizei Zürich als Fälschung eingestuft wurde,
dass die Instruktionsrichterin ihm am 30. Juli 2013 Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung sowie zum Untersuchungsergebnis des Haftbefehls gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas mit tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal davon auszugehen ist, dass ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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