Entscheiddatum: 17.07.2013Publikationsdatum: 24.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3646/2013
Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich in Khartum aufhaltende Beschwerdeführer am 10. April 2011 bei der dortigen Schweizer Vertretung sinngemäss um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2012 aufforderte, ergänzende Angaben zu seiner Person und zu seiner Familie zu machen, die Gründe zu nennen, die ihn veranlasst hätten, Eritrea zu verlassen, die Umstände zu seinem Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen sowie Kopien seiner Identitätsausweise und Beweismittel seine Identität und seine Vorbringen belegend einzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 11. Februar 2013 - Datum Eingang Schweizerische Botschaft - dazu Stellung nahm und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente in Kopie (Schreiben des United Nations High Commissioner of Refugees [UNHCR] vom 28. September 2002 in fremder Sprache mit englischer Übersetzung, Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie ein Foto von ihm mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter) einreichte,
dass sich aus den Akten im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in B._______ geboren sei und sich zurzeit zusammen mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in Khartum aufhalte,
dass er während seines Studiums von den eritreischen Behörden inhaftiert worden sei und danach im Krieg gegen Äthiopien hätte kämpfen sollen,
dass er nach zehn Tagen Haft am 30. Mai 2000 aus dem Gefängnis in den Sudan habe flüchten können, weil er nicht habe rekrutiert werden wollen,
dass er sich während eines Monats im Flüchtlingslager Shegerab des UNHCR aufgehalten habe,
dass er dieses Lager aus Angst vor Menschenhandel und Entführungen sowie der schlechten Lebensbedingungen verlassen habe und nun zusammen mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in Khartum lebe, wo er gelegentlich arbeiten könne,
dass er nicht länger im Sudan leben könne, da er nach wie vor befürchte, entführt oder deportiert zu werden,
dass er sich zudem vor Menschenhandel fürchte, die Lebensumstände sehr schwierig seien und er nicht immer für genügend Essen aufkommen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 - eröffnet am 16. Mai 2013 - die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2013 - Datum Posteingang Schweizerische Botschaft - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er mit seiner Beschwerde verschiedene Dokumente in Kopie sowie Fotos von seiner Ehefrau und seiner Tochter ins Recht legte,
dass auf die Begründung der Vorbringen - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomischen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids ausführte, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden schliessen liessen,
dass zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe,
dass nicht zu verkennen sei, dass die Lage im Sudan, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und er sich beim UNHCR habe registrieren lassen, für ihn nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar oder möglich,
dass der Beschwerdeführer im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfüge und beim UNHCR um Schutz ersuchen könne, wenn seine Situation kritisch sei,
dass die Furcht vor einer Rückschaffung nach Eritrea als unbegründet zu erachten sei, da das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein Risikoprofil verfüge, welches eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte,
dass im Übrigen die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien, zumal sich der Beschwerdeführer seit Juni 2000 dort aufgehalten habe,
dass schliesslich keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben würden, mithin keine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land bestehe,
dass die Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu stützen sind und daher darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu geltend macht, er sei in den Jahren 2006 bis 2010 als (...) in einer eritreischen Studentenverbindung im Sudan tätig gewesen und habe sich geweigert, als (...) an einer Studie in Eritrea teilzunehmen, weshalb er von einem Mitarbeiter der eritreischen Botschaft im Sudan gewarnt und bedroht worden sei,
dass er im Jahre 2008 an der Universität (...) für ein Nachdiplomstudium in (...) registriert worden sei, wobei die Studentenvereinigung die finanzielle Unterstützung gestoppt habe, was ihn zur Aufgabe des Studienganges gezwungen habe, nachdem er sich geweigert habe, an der besagten Studienreise teilzunehmen,
dass er zudem Verwandte und Freunde in der Schweiz habe, wobei er drei Namen angab,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, an der Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern,
dass die offenbar einmalige Bedrohung durch den Mitarbeiter der Botschaft im Jahre 2008 nicht geeignet ist, den Aufenthalt respektive die Schutzsuche im Sudan als unzumutbar erscheinen zu lassen,
dass dasselbe offensichtlich auch für die eingestellte finanzielle Hilfe beim Studiengang gilt,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 überdies keine konkreten Behelligungen irgendwelcher Art mehr geltend macht,
dass mithin den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen,
dass er sich eigenen Angaben gemäss einen Monat im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten hat, dort vom UNHCR registriert worden ist, bevor er nach Khartum gezogen ist,
dass es ihm demnach ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartum als untragbar für sich und seine Familie erachten,
dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden,
dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1),
dass der Beschwerdeführer drei in der Schweiz lebende Personen ("kindred and friends") namentlich benennt, indes nicht darlegt, welche dieser Personen in welchem Grad verwandt zu ihm sein sollen, mithin die Beziehungsnähe zu diesen nicht näher erläutert,
dass nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit zu diesen Personen ausgegangen werden kann,
dass indes ohnehin offengelassen werden kann, welche Beziehung zu diesen Personen bestehen, da es - wie oben erwähnt - dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Schutz Sudans in Anspruch zu nehmen,
dass die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde aus dem Ausland abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: