Entscheiddatum: 07.07.2014Publikationsdatum: 16.07.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3638/2014
Urteil vom 7. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo, vertreten durch lic.iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003/2004 sowie 2006/2007 in der Schweiz bereits Asylverfahren durchlaufen hat, für die vorliegend auf die Akten verwiesen werden kann,
dass er am 6. Mai 2014 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 24. Juni 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich anordnete, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Frankreich zurückgeführt werden könne, und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es im Weiteren zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton B._______ mit dem Haftvollzug beauftragte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 feststellte, der Beschwerde werde keine aufschiebende Wirkung erteilt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass indessen bei einem Wiederaufnahmeverfahren diese Prüfung nach Kapitel III nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012 /4 E. 3.2.2; dieser Entscheid bezieht sich zwar noch auf die Dublin-II-VO, indessen ist der damalige Art. 4 Abs. 1 mit dem neuen Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO deckungsgleich),
dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2013 in Frankreich, am 14. Mai 2013 in Ungarn, am 14. Mai 2013 in Österreich und am 20. Oktober 2008 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass ihm anlässlich seiner Befragung vom 12. Mai 2014 deshalb das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich, Ungarn oder Österreich gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei Ende November 2013 von Frankreich nach Pristina (Kosovo) zurückgekehrt,
dass er Frankreich aus Angst, von dort weggewiesen zu werden, verlassen habe und in den Kosovo zurückgekehrt sei, wo er aber seit Jahren Probleme mit einer Privatperson, einem Mafioso, habe, vor dem ihn die Behörden nicht schützen würden, und wo angesichts der seit Jahren anhaltenden Drohungen sein Leben in Gefahr sei,
dass er Kosovo am 3. Mai 2014 erneut verlassen und mit einem Bus von Pristina nach Montenegro sowie durch ihm unbekannte Länder am 5. Mai 2014 nach Lyon (F) gereist sei, von wo aus er am gleichen Tag nach Vallorbe gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer dem BFM eine ärztliche Bestätigung des Universitätsspitals Pristina aus dem Jahr 2012, einen im Jahr 2010 ausgestellten Führerschein sowie drei am (...) und (...) April 2014 in Pristina ausgestellte Dokumente (Geburtsschein, Nationalitätenausweis, Zivilstandsbestätigung) zu den Akten reichte,
dass das BFM die französischen Behörden am 19. Mai 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ("take back") ersuchte,
dass es dabei mitteilte, der Beschwerdeführer habe angegeben, im November 2013 nach Kosovo zurückgekehrt zu sein, dieses Land im Mai 2014 wieder verlassen zu haben und am 5. Mai 2014 nach Frankreich gereist und von dort in die Schweiz gelangt zu sein, das BFM jedoch die geschilderte Reise und damit den Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten von über drei Monaten als unglaubhaft erachte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. Mai 2014 gestützt auf Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ("take charge") zustimmten,
dass sich die Anfrage des BFM um Wiederaufnahme ("take back") auf den (vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) Sachverhalt stützte, dass er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, und dass das BFM den angeblich mehr als drei Monate dauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes für nicht glaubhaft gemacht erachtete und dies den französischen Behörden auch mitteilte,
dass andererseits aus den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, er sei nach seinem angeblich mehrere Monate dauernden Aufenthalt im Kosovo im Mai 2014 aus dem Kosovo ausgereist und nach Lyon (Frankreich) gelangt, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei (vgl. C7/16 S. 5, 9), und dass offenbar die französischen Behörden gestützt auf diese Darstellungen jedenfalls ihre Zuständigkeit zur Übernahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ("take charge") als gegeben erachteten,
dass es zwar zutrifft, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die drei im April 2014 in Pristina ausgestellten Dokumente (Geburtsschein, Nationalitätenausweis, Zivilstandsbestätigung) nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl. Beschwerde S. 3), dass diese Dokumente indessen nicht geeignet sind, einen angeblich mehrmonatigen Aufenthalt in Pristina zu belegen,
dass ausserdem angesichts der ausdrücklichen Antwort der französischen Behörden vom 30. Mai 2014, welche ihre Zustimmung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO erteilt haben, die Zuständigkeit Frankreichs jedenfalls feststeht und sich für das BFM keine weiteren Nachforschungen zum geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kosovo aufgedrängt haben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie (vgl. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [ABl. L 326/13 vom 13.12.2005], abgelöst durch Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Neufassung] [ABl. L 180/60 vom 29.6.2013]) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten [ABl. L 31/18 vom 6.2.2003], abgelöst durch Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung] [ABl. L180/96 vom 29.6.2013]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. Mai 2014 erwähnt hat, unter (...)problemen, die bei ihm Schmerzen verursachen würden, sowie an Atem- und Schlafproblemen zu leiden,
dass er deswegen in Kosovo in medizinischer Behandlung gewesen sei,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, hat er diesbezüglich auf Beschwerdeebene doch nichts vorgebracht,
dass er jedenfalls nicht geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten weder einen Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener
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