Entscheiddatum: 25.06.2024Publikationsdatum: 15.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3615/2024
Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3493/2024 vom 5. Juni 2024 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 29. April 2024 - eröffnet am 2. Mai 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 16. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Poststempel: 4. Juni 2024) erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hatte er vorab am 3. Juni 2024 per E-Mail - via die Plattform IncaMail - beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-3493/2024 vom 5. Juni 2024 auf die am 4. Juni 2024 aufgegebene Beschwerde wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein.
D. Der Gesuchsteller gelangte am 9. Juni 2024 erneut per E-Mail - via die Plattform IncaMail - revisionsweise mit zwei identischen elektronischen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht.
E. Am 11. Juni 2024 (Poststempel: 10. Juni 2024) ging beim Gericht das Revisionsgesuch im Original ein. Der Gesuchsteller beantragte, es sei das Urteil E-3493/2024 vollumfänglich aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Vollzug der bestehenden Wegweisung umgehend auszusetzen und ihm zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die zuständigen Vollzugsorgane anzuweisen seien von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-gehrens auf (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 2.2 und Ziff. 3.3). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Gesuchsteller führt diesbezüglich lediglich allgemein aus, dass in seinem Fall erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil ihm diese damals nicht bekannt beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihm die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen waren (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 3.3 S. 4 f.). Weder geht er in seiner Argumentation auf konkrete für in seinem Verfahren relevante erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel ein noch hat er dem Gericht solche mit seiner Revisionseingabe eingereicht. Er unterlässt es, seine Vorbringen zum Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auch nur ansatzweise substantiiert darzulegen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe stichhaltig dargetan sind. Solche sind auch aus den Akten nicht zu erkennen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3493/2024 vom 5. Juni 2024 ist demzufolge abzuweisen.
Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die Begehren um einstweiligen Aufenthalt in der Schweiz und entsprechende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind.
5.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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