Entscheiddatum: 11.06.2024Publikationsdatum: 26.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3602/2024
Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 18. Juli 2022 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 25. August 2022 internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Am 13. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).
D. Die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers erfolgte am 14. Mai 2024.
E. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine vom 24. August 2022 bis zum 23. August 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung.
F. Anlässlich des am 16. Mai 2024 mit dem Beschwerdeführer durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung, orientierte das SEM ihn über den ihm durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei 20(...) nach Griechenland gekommen und habe von dort aus versucht, weiter nach Europa vorzustossen, was aber nicht funktioniert habe. Er habe sich nunmehr während rund fünf Jahren in Griechenland aufgehalten und dabei seinen Lebensunterhalt stets selbst bestritten. Anfangs habe er auf einer Tomatenplantage gearbeitet, danach sei er als Angestellter für eine Schafherde verantwortlich gewesen. Er habe stets gearbeitet und trotzdem habe es jeweils nur knapp gereicht, um seine Grundbedürfnisse (Wohnungsmiete, Nahrung) zu decken. Von den griechischen Behörden habe er während der ganzen Zeit keinerlei Unterstützung erhalten, obwohl er um Hilfe gebeten habe. Die griechischen Behörden hätten aber nur jenen in der Asylunterkunft geholfen. Griechisch habe er bei der Arbeit gelernt, da er keinen Zugang zu einem Sprachkurs erhalten habe. Hinzu komme, dass sein Gesuch um Familiennachzug von den griechischen Behörden abgelehnt worden sei.
Betreffend seine gesundheitliche Situation führte er aus, es gehe ihm momentan gut. In Griechenland habe er eine (...)operation gehabt. Diese sei vom Staat bezahlt worden. Er habe nur die Medikamente selbst kaufen müssen. Zurzeit jucke die Operationsnarbe noch ein bisschen.
G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Dokument der griechischen Polizei vom 23. Dezember 2019 (in Kopie) sowie einen Krankenhausbericht vom 23. April 2024 betreffend die (...)operation (in Kopie) zu den Akten.
H. Am 22. Mai 2024 wurde ein Pflegebericht des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) zu den Akten gereicht.
I. Das SEM übermittelte den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids inklusive sämtlicher entscheidrelevanter Akten der damaligen Rechtsvertretung zur Stellungnahme (Empfangsbestätigung vom 29. Mai 2024).
J. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und sichtlich frustriert. Im Entscheidentwurf werde zwar ausgeführt, dass er sich bei seiner Rückkehr an nichtstaatliche Organisationen wenden könne, er wisse aber aus Erfahrung der letzten fünf Jahre, dass dem nicht so sei. Der Umstand, dass er in Griechenland über einen Schutzstatus verfüge, helfe ihm dort vor Ort nicht. Er wünsche sich einzig, seine Familie aus Afghanistan zu sich holen zu können, was in Griechenland jedoch nicht möglich sei. Er sei bei jedem Amt gewesen und habe immer wieder gehört, er müsse eine gewisse Frist abwarten. Nach Ablauf dieser Frist habe er wieder angefragt, woraufhin ihm eine neue Frist gesetzt worden sei. Deshalb sei es ihm faktisch unmöglich, seine Familie zu sich nach Griechenland zu holen.
K.
K.a Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
K.b Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
L. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-14/1). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nachdem er dort seinen Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe er das Camp verlassen und fortan selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen. Von den griechischen Behörden habe er weder Essen noch Arbeit oder Zugang zu Bildung (auch zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen) erhalten. Er habe zu unmenschlichen Bedingungen arbeiten müssen, sich dabei ein wenig Griechisch angeeignet und sei trotzdem nur knapp über die Runden gekommen. Diese Umstände würden durch mehrere Berichte (insbesondere Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 3. August 2022 sowie der Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus [a-11601], 26.08.2021, a-11601-1-mit+Anhang.pdf (ecoi.net) [Anmerkung des BVGers: dieser Bericht war bereits Inhalt des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022] sowie zwei Urteile aus Deutschland [, besucht am 10.06.2024; , besucht am 10.06.2024]) belegt werden. Hinzu komme, dass ihm für sein Gesuch um Familiennachzug immer wieder neue Fristen gesetzt worden seien. Dieses Vorgehen der griechischen Behörden habe wohl das Ziel gehabt, ihm den Familiennachzug zu verwehren. Die Einheit der Familie müsse aber zwingend gewahrt werden, schliesslich handle es sich beim Recht auf Familienleben um ein fundamentales Menschenrecht. Dass ihm Griechenland den Familiennachzug verweigere, verstosse sowohl gegen Unionsrecht als auch gegen die EMRK, weshalb seine Wegweisung dorthin mit der EMRK nicht vereinbar sei.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
8.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist gemäss seinen eigenen Aussagen gut. Er hat sich nach seiner Operation in Griechenland vollständig erholt, einzig die Operationsnarbe jucke noch etwas. Im Übrigen lassen sich auch den Akten keinerlei gesundheitliche Probleme entnehmen (vgl. SEM-Akte [...]-16/5 S. 3 f.; D-002/1; [...]-19/4).
8.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermögen weder die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte noch der Hinweis auf zwei Urteile deutscher Gerichte etwas zu ändern, zumal die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist.
8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
8.2.2 Gemäss Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äussert vulnerable Person. Er befindet sich in der Schweiz denn auch nicht in medizinischer Behandlung. Dementsprechend ist nicht davonauszugehen, dass er in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre. Hinzu kommt, dass er über eine AMKA-Karte respektive AMKA-Nummer verfügt und ihm somit in Griechenland sämtliche medizinischen Behandlungen zur Verfügung stehen (vgl. SEM-Akte [...]-16/5 S. 3 f.).
8.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar, zumal er seinen Lebensunterhalt bereits während seines letzten Aufenthalts in Griechenland selbstständig bestritten hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dies hat auch für die von ihm behauptete Verweigerung des Familiennachzuges zu gelten. Er hat sich dazu an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, um seine Rechte durchzusetzen und diese, falls notwendig, auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 Ziff. III/2).
8.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-14/1).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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