Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 23.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3598/2013
Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...),Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,(...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
B. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akte A30/1 sowie in die Akten des in der angefochtenen Verfügung erwähnten Onkels zu gewähren. Eventualtier sei eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A30/1 zuzustellen sowie das rechtliche Gehör betreffend die Akten des in der angefochtenen Verfügung erwähnten Onkels zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung. Die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Mitwirkungsrecht umfasst es alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann. Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Akten seines Onkels. Sie habe offenbar dessen Asyldossier beigezogen, ohne dies in seinem Dossier zu vermerken.
Die Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen. Aus dem persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ergibt sich, dass die Vorinstanz, welche während des Verfahrens Akten beizieht, auf welche sie sich in der Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, den durch die Verfügung Betroffenen über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 3.1).
Die Vorinstanz hat sich in der Begründung ihres Entscheid auf das Asylverfahren des Onkels des Beschwerdeführers bezogen. Namentlich hat sie ausgeführt, der Onkel habe dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer geltend gemacht, habe sein Asylgesuch zurückgezogen und sei in seine Heimat zurückgekehrt. Daraus hat sie gefolgert, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entsprechen, wäre es dem Onkel nicht möglich gewesen, nach Syrien zurückzukehren. Aus dem Asyldossier des Beschwerdeführers geht der Beizug des Dossiers indes nicht hervor. Der Beizug wurde nicht aktenkundig gemacht und folglich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsrechts auch keine diesbezüglichen Akten ediert.
In der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz klar und eindeutig Bezug auf das Asylverfahren des Onkels des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Akten des Onkels insoweit offen zu legen, als sie darauf abstützt, und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie den Gehörsanspruch verletzt. Die Rüge erweist sich als begründet.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (dazu im Einzelnen BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
Im vorliegenden Verfahren ist eine Heilung ausgeschlossen. Die Aktenherrschaft über das Dossiers des Onkels des Beschwerdeführers liegt ausschliesslich bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylgründe des Onkels, dessen Rückzugerklärung und Erkenntnis darüber, dass er nach Syrien zurückgekehrt ist, gewähren müssen. Dabei steht es ihr frei, dem Beschwerdeführer (auszugsweise) Kopien der wesentlichen Akten zukommen zu lassen und ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen oder ihn im Rahmen einer weiteren Anhörungen mit den entsprechenden Umständen zu konfrontieren. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des Gehörsanspruchs zurückzuweisen.
5.5 Mit Blick auf die Rückweisung rechtfertigt es sich, auch die weiteren Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Aktenstück A30/1 gemäss Aktenverzeichnis zu Unrecht als interne Akte qualifiziert. Er beantragt die Einsicht in das genannte Aktenstück.
Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig von der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473, E.4.a, mit Verweisen). Beim Aktenstück A30/1 handelt es sich um einen internen Antrag im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidfällung. Dieser Antrag dient einzig der amtsinternen Meinungsbildung. Die Vorinstanz hat das Aktenstück A30/1 somit zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Die Rüge ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Für den Fall, dass die Einsicht in das Aktenstück A30/1 weiterhin verweigert werde, ersucht der Beschwerdeführer um eine schriftliche Begründung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 3), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf seine Furcht vor dem Militärdienst im Fall einer Rückkehr (S. 4: "Hierzu sei festgehalten, dass die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant ist"), auf die vorgebrachte Suche nach ihm sowie den Umstand, dass er kurdischer Ethnie sei, zu wenig eingegangen. Die formelle Rüge ist offensichtlich unbegründet, zumal die Vorinstanz nicht primär die Asylrelevanz, sondern die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft hat. Sie hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, genannt, womit der Begründungspflicht Genüge getan ist (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rüge der Verletzung des Äusserungsrechts als begründet erweist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Mai 2013 - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör zu gewähren und die Sache anschliessend einem neuen Entscheid zuzuführen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Der notwendige Auffand war relativ gering. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.Die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 wird - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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