Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3572/2012
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFMvom 1. Juni 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben entsprechend Sri Lanka am (...) 2008 Richtung Malaysia verlassen. Am 16. April 2008 ist er am Flughafen Zürich angekommen und stellte dort am gleichen Tag ein Asylgesuch (A2). Am 20. April 2008 wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt (A24); eingehend wurde er zu seiner Gesuchsbegründung am 30. April 2008 angehört (A12).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er ein Geschäftsmann sei. Er habe ein Unternehmen namens (...) (bzw. [...]) mit ca. (...) Angestellten besessen und sei im Transportwesen bzw. im Strassenbau tätig gewesen (A24 S. 2, A12 S. 5). Im Jahr 1999 sei er - als er in Vavunyia geschäftlich unterwegs gewesen sei - vom CID (Criminal Investigation Departement) verhaftet und später gefoltert worden, weil er im Verdacht gestanden habe, ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Dank dem ICRC (International Committee of the Red Cross) sei er nach einem Monat freigekommen (A12 S. 4 f.).
Mit den LTTE habe er nur auf unfreiwilliger Basis zusammengearbeitet, indem er ihnen Steuern bezahlt oder Fahrzeuge aus seinem Fuhrpark ausgeliehen habe. Ungefähr im August 2006 sei mit einem seiner Fahrzeuge eine Polizeistation in B._______ von den LTTE angegriffen worden; danach sei er - weil es sich um seinen Transporter gehandelt habe -zunächst von der Polizei, später von einer Spezialeinheit vorgeladen worden (A12 S. 5). Als sein Wohngebiet von der Armee im Jahr 2007 erobert worden sei, seien alle Bewohner geflüchtet; so auch der Beschwerdeführer samt seiner Familie. Sie seien in das Flüchtlingslager C._______ gekommen, wo das CID ihn erneut vorgeladen habe (A12 S. 6 f.).
Darüber hinaus sei er, als wohlhabender Geschäftsmann, von der Karuna und der Pillayan Gruppe immer wieder aufgefordert worden, Geld zu bezahlen - ein letztes Mal am 20. Januar 2008 (A24 S. 7 ff., A12 S. 7).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel betreffend seine Identität und seine Vorbringen zu den Akten (A21 und A22).
B. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 ersuchten die Ehefrau, D._______ (N [...]), und ihre minderjährigen Kinder sowie der Vater des Beschwerdeführers, E._______(N [...]), um Asyl bei der schweizerischen Botschaft in Colombo. Anlässlich der Befragung der Ehefrau bei der schweizerischen Botschaft vom 8. März 2012 machte sie im Wesentlichen eine Verfolgung durch das CID geltend, wobei finanzielle Interessen im Vordergrund stehen würden. Sie erwähnte auch, dass ihr Schwiegervater im April 2009 entführt worden sei. Nach zwei Monaten, während welchen er misshandelt worden sei, sei er gegen Lösegeld freigekommen.
C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2012 - eröffnet am 5. Juni 2012 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Verfügung vom 1. Juni 2012 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw. der Begründungspflicht) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Vollzugshindernisse) festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (bzw. ihn vorläufig aufzunehmen).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist anzusetzen, um eine detaillierte Kostennote einreichen zu können. Zudem wurde um Mitteilung ersucht, welcher Richter (bzw. Richterin) und welcher Gerichtsschreiber (bzw. Gerichtsschreiberin) mit der Instruktion betraut seien und am Entscheid mitwirkten.
E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.
F. Mit Eingabe vom 24. August 2012 wurde die Rechtsmitteleingabe ergänzt. Dabei wurde erneut auf die Tätigkeiten hingewiesen, die der wohlhabende Beschwerdeführer und Besitzer eines Fuhrparks zwangsweise für die LTTE ausgeführt habe. Die Aufträge habe er von einem LTTE-Mitglied namens F._______ erhalten, welcher inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei. Ferner bestehe angesichts des grossen Vermögens der Familie eine enorme Entführungsgefahr, wie der Vorfall um die Entführung des Vaters gezeigt habe.
Da die letzte Anhörung im Jahr 2008 stattgefunden habe, müsse das BFM zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts den Beschwerdeführer zwingend erneut befragen. Ferner habe die Vorinstanz sich nicht mit der Gefahr einer Entführung auseinandergesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.5).
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden diverse Fotos, Kontoauszüge des Vaters des Beschwerdeführers, Kopien von Grundstücksurkunden, diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Zeitungsartikel eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschaffte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 1. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Im konkreten Fall möchte das Bundesverwaltungsgericht auf die vom BFM in seiner Verfügung vom 1. Juni 2012 nicht bestrittenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE sowie auf seinen mutmasslichen Wohlstand hinweisen.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren letztinstanzlich entscheidet.
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. Juli 2012 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 1. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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