Entscheiddatum: 30.01.2009Publikationsdatum: 12.02.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3572/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. Januar 2009
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch Lukas Bürge, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Januar 2004 / N_______.
A.
A.a Die Beschwerdeführer - Muslime mit letztem Wohnsitz in E._______ - stellten am 2. Mai 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle F._______ vom 6. Mai 2003 sowie der Anhörung durch G._______ vom 5. August 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 1992 Probleme mit paramilitärischen Einheiten gehabt. Er sei mehrfach geschlagen worden. Im Juli 1992 habe er H. S. erschossen, als dieser ihn mit einer Pistole bedroht habe. Er sei deswegen zu zwölfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden, habe seine Strafe abgesessen und sei im Dezember 1998 frühzeitig aus der Haft entlassen worden. Seither habe er sich mindestens zwanzigmal vergeblich um eine Stelle beworben. Deshalb habe er an verschiedenen Orten mit einem lmbissstand und als Verkäufer gearbeitet. Mehrmals habe er Bussen erhalten, obwohl er sich vorschriftsgemäss verhalten habe. Die Geschwister von H. S. seien mit seiner frühzeitigen Entlassung nicht einverstanden gewesen. Sie hätten Beziehungen zur Polizei gehabt und veranlasst, dass er immer wieder zu Unrecht gebüsst worden sei. Ausserdem hätten sie eine Zivilklage eingereicht, aufgrund welcher er zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes in der Höhe von 18'000 KM verurteilt worden sei. Da er diese Summe nicht bezahlt habe, sei ihm mit der Pfändung seines Hauses gedroht worden. Ausserdem hätten sie immer wieder Übergriffe von Seiten der Opferfamilie erleiden müssen. Im September 1999 habe sich die Mutter des Beschwerdeführers in Spitalpflege begeben müssen, nachdem der Bruder von H. S. sie aufgesucht und geschlagen habe. Weiter habe er mehrmals telefonische Drohungen erhalten. Im Herbst 2002 habe die Schwester von H. S. heissen Kaffee auf ihn geschüttet und ihn beschimpft. Ende Januar habe ihnen der Bruder von H. S. mit der Entführung ihrer Tochter gedroht. Anfangs April 2003 sei während ihrer Abwesenheit die Haustüre aufgebrochen worden und sie hätten die geköpfte Puppe ihrer Tochter vorgefunden. Er und seine Frau hätten sich daraufhin entschlossen, das Heimatland zu verlassen.
A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Mai 2003 in der Empfangsstelle F._______ und am 14. August 2003 durch G._______ zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die von ihrem Mann bereits geschilderten Fluchtgründe. Ausserdem gab sie an, sie sei im Oktober 2001 - während ihr Mann eine zweitägige Gefängnisstrafe wegen Nichtbezahlens einer Busse abgesessen habe - als auch während seines Spitalaufenthaltes im Juli 2002 von einem Polizisten der Gewerbepolizei misshandelt worden. Dieser Polizist sei auch immer wieder in der Imbissstube erschienen und habe verlangt, dass sie ihn bediene.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer Bussenentscheide, Gefängnisbestätigungen, Arzt- und Spitalberichte, sowie Anwaltsschreiben und Fotos ein. Das BFF unterzog am 8. Januar 2004 mehrere Urteile und Schreiben einer internen Dokumentenanalyse, wobei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche unter Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die Aussagen über den Hintergrund der Tat im Jahre 1992 seien reine Mutmassungen, wofür der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe. Insbesondere vermöchten die Erklärungen für die Nichteinreichung des Urteils von 1992 nicht zu überzeugen (Akten A10, Dok. Nr. 20 und 21; A12). Der Beschwerdeführer hätte neu einen Anwalt bevollmächtigen können, um dieses Urteil zu erhalten, wenn die ihn früher vertretenen Anwälte nicht mehr in Bosnien und Herzegowina lebten. Auch erstaune, dass er zwar einen Arztbericht aus dem Jahre 1992 (Akte A10; Dok. Nr. 2) aufbewahrt und eingereicht habe, nicht aber das Urteil, wonach er zu jahrelanger Haft verurteilt worden sei. Die Nichteinreichung genau dieses zentralen Urteils lasse vermuten, dass er den Schweizer Behörden dieses absichtlich vorenthalte, weil es allenfalls Aufschluss über den wahren Tathergang gebe. Aufgrund der Aktenlage sei somit von einem gemeinrechtlichen Delikt, zu dem er rechtskräftig verurteilt worden sei, und demnach von rechtsstaatlich legitimer Verfolgung auszugehen.
Der Beschwerdeführer gebe an, sich seit seiner Freilassung 1998 mindestens zwanzigmal vergeblich um eine Stelle beworben zu haben. Die geltend gemachte Schwierigkeit, ein Erwebseinkommen zu erzielen, sei Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina. Sicherlich stelle die Zeit im Gefängnis ein zusätzliches Erschwernis für den Beschwerdeführer dar. Es sei jedoch in Bosnien und Herzegowina für die gesamte Bevölkerung nicht einfach, eine neue Stelle zu finden. Den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben könnten, fehlten jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erforderlichen Voraussetzungen.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Und eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die Verurteilung zu einer Zahlung von Schmerzensgeld an die Hinterbliebenen des Opfers H. S. und die Durchsetzung dieser Zahlung mit Zwangsmitteln sei als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren.
Den verschiedenen, eingereichten Urteilen aus den Jahren 2000 bis 2002 (Akte A10; Dok. Nr. 10-12) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst der Schmerzensgeldzahlung insbesondere wegen Verstosses gegen die Lebensmittelvorschriften oder wegen fehlender Bewilligungen gebüsst worden sei. Diese Bussen seien dann teilweise wegen Nichtbezahlens in Gefängnisstrafen umgewandelt worden (Akte A10; Dok. Nr. 13 und 14). Es sei auch hier davon auszugehen, dass diese Bussen rechtsstaatlich legitim ausgestellt worden seien. Im Übrigen lägen weder Beweise für die vorgebrachten Beziehungen der Geschwister von H. S. zur Polizei vor, noch hätten die Beschwerdeführer diese Verbindungen überzeugend zu erklären vermocht (Akte A8, S.14). Falls es sich hierbei jedoch um Schikanen der Polizei gehandelt hätte - die Beschwerdeführer hätten angegeben, nur sie hätten immer wieder Bussen erhalten, andere Strassenverkäufer jedoch nicht (Akten A1, S.4; A8, S.14) -, liessen sich diese aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Die Beschwerdeführer könnten sich solchen Benachteiligungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen und seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Sie hätten nämlich all die Jahre in E._______ gelebt und nie versucht, sich anderswo in Bosnien niederzulassen. Sollten die Geschwister von H. S. tatsächlich Leute bei der Polizei kennen und diese allenfalls zu rigoroseren Kontrollen gegenüber den Beschwerdeführern anstiften, stehe es diesen frei, sich an einem anderen Ort in der bosnischen Föderation niederzulassen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass die Geschwister von H. S. überall in Bosnien Kontakte zur Polizei unterhielten. Dementsprechend habe denn der Beschwerdeführer auch keine Hindernisse bezüglich einer Wohnsitzwahl in einem anderen Teil Bosniens genannt. Auf eine entsprechende Frage habe er angegeben, er habe sich einfach entschieden in die Schweiz zu kommen, weil man ihm gesagt habe, dies sei ein sicheres Land (Akte A8, S.16). Demnach seien auch diese Vorbringen nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Beschwerdeführer hätten angegeben, von den Geschwistern von H. S. seit 1999 zahlreiche Übergriffe erlitten zu haben. Diese hätten die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen, ihn angegriffen und beschimpft, ihnen telefonisch gedroht und seien ins Haus eingebrochen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Oktober 2001 und im Juli 2002 Misshandlungen durch einen Polizisten erlitten. Bei diesen Nachteilen von Seiten der Geschwister von H. S. handle es sich grundsätzlich um Übergriffe Dritter, welche asylrechtlich nur von Relevanz wären, sofern der bosnisch und herzegowinische Staat diese Übergriffe angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen hätte. Dafür bestünden vorliegend keine Hinweise. Gemäss den Erkenntnissen des BFF seien die bosnisch und herzegowinischen Behörden ihren Bürgern gegenüber grundsätzlich schutzwillig und Straftaten würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Für betroffene Personen wäre es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch unterlassen worden. Somit sei auch keine Verantwortlichkeit des bosnisch und herzegowinischen Staates für allfällige künftige Verfolgungsmassnahmen, die die Beschwerdeführer von dritter Seite erleiden könnten, ersichtlich. Auch bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen vom Oktober 2001 und Juli 2002 handle es sich um Übergriffe eines Dritten. Selbst wenn ein Polizist und damit eine Amtsperson involviert gewesen sei, so handle es sich dabei dennoch nicht um staatliche Verfolgung. Seine Taten müssten vielmehr als Amtsmissbrauch eines einzelnen Angehörigen der bosnisch und herzegowinischen Behörden betrachtet werden. Dass die Beschwerdeführerin sich mit einer Anzeige schwer getan habe, sei verständlich. Gewisse Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen könnten denn auch nicht a priori ausgeschlossen werden. Dennoch müssten derartige Vorfälle zur Anzeige gebracht werden, damit die Behörden handeln könnten. Von einer behördlichen Duldung solcher Handlungen könne somit weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall gesprochen werden, da in Bosnien und Herzegowina verschiedene Gesetze und Institutionen bestünden, welche die Verfolgung solcher Übergriffe zum Ziel hätten. Sollte sich die lokale Polizei weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestünde die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Im Lichte der obigen Ausführungen handle es sich im Falle der erlittenen Nachteile der Beschwerdeführerin um einen Amtsmissbrauch eines einzelnen Beamten. Für eine Unterstützung oder Billigung der geltend gemachten Übergriffe seitens der Behörden bestünden keine Anhaltspunkte. Die geltend gemachten Vorfälle könnten somit nicht dem bosnisch und herzegowinischen Staat angelastet werden und stellten daher keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt das BFF insbesondere fest, dieser sei zulässig und vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina auch zumutbar. Individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lägen nicht vor. Die geltend gemachten aktuellen gesundheitlichen Leiden (hypertensive Kardiopathie des Beschwerdeführers, psychische Probleme der Beschwerdeführerin) könnten im Heimatland behandelt werden. Schliesslich verfügten die Beschwerdeführer in ihrer Heimat über ein umfangreiches Beziehungsnetz: Die ganze Familie der Beschwerdeführerin (Akte A2, S. 2; A9, S. 2, 3) und alle vier Geschwister des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte lebten in Bosnien und Herzegowina (Akte A1, S. 2; A8, S. 3). Selbst wenn die Beschwerdeführer nach der Verpfändung kein Haus mehr besitzen sollten, und sie sich nicht direkt zu ihren Verwandten begeben wollten, weil sie nicht in der Nähe von H. S.'s Familie leben möchten, könnten sie auch anderswo in ihrer Heimat auf deren Unterstützung zurückgreifen. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über eine elfjährige und die Beschwerdeführerin über eine achtjährige Schulbildung. Und insbesondere der Beschwerdeführer habe in seinem Leben zahlreiche Berufserfahrungen machen können, die ihm bei einer Rückkehr und dem Wiederaufbau einer neuen Existenz sicherlich zu Gute kommen könnten (Akten A8, S. 4; A9, S. 3). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2004 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beantragen, die Verfügung des BFF vom 23. Januar 2004 sei aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Als Prozessanträge wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Auf die Begründung sowie den eingereichten ärztlichen Bericht vom 17. Februar 2004 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Die zuständige Instruktionsrichterin der ARK lehnte mit Zwischenentscheid vom 5. März 2004 das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verwies die Prüfung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Zugleich verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFF aus, die Beschwerdeführerin habe einen neuen Arztbericht eingereicht, wonach sie an einer Posttraumatischen Belastungs-störung (PTBS) leide und eine längerfristige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung benötige. Wie bereits in der Verfügung vom 23. Januar 2004 festgehalten, seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina jedoch grundsätzlich gewährleistet. Was eine von der behandelnden Ärztin befürchtete erneute Traumatisierung der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr betreffe, so gingen die Meinungen der Fachärzte auseinander. So könne denn die Rückkehr an den Ort des erlittenen Traumas durchaus auch eine mögliche Therapieform sein. Ausserdem gebe die behandelnde Ärztin an, eine psychiatrische Behandlung in Bosnien wäre im vorliegenden Fall aus finanziellen Gründen derzeit nicht gewährleistet. Dem sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin zumindest für die erste Zeit Medikamente aus der Schweiz mitnehmen könne und ihr offen stehe, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen.
F.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2004 einen Kurzaustrittsbericht der H._______ vom 4. Mai 2004 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 20. April 2004 bis zum 5. Mai 2004 wegen posttraumatischer Belastungsstörung (depressive Episode) stationär in Behandlung war und eine weitere ambulante Weiterbetreuung empfohlen wird.
G.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 8. März 2007 einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 18. Juli 2006, ein ärztliches Zeugnis vom 5. März 2007 sowie zahlreiche Beweismittel betreffend der geltend gemachten integration der Beschwerdeführer in der Schweiz zu den Akten.
H.
Am 28. Oktober 2008 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14. Abs. 2 AsylG zu. Der Kanton G._______ erteilte darauf hin den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung B.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die am 20. Juni 2006 geborene Tochter Amorina Jasna wird in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geltend gemacht, der vom BFF festgestellte Widerspruch bezüglich der Folgen seiner Tat im Juli 1992 betreffe weder einen wesentlichen Punkt der Begründung des Asylgesuchs, noch könne er die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede stellen, zumal sich bei den übrigen Ausführungen keinerlei Unstimmigkeiten zeigten. In der Anhörung beim G._______ habe der Beschwerdeführer den Widerspruch eindeutig geklärt. Möglicherweise lasse sich die unterschiedliche Aussage bei der summarischen Befragung in der Empfangsstelle auch auf Übersetzungsprobleme zurückführen. Was die Beschwerdeführerin betreffe, so sei es - insbesondere auch bei den vorliegenden frauenspezifischen Fluchtgründen und posttraumatischen Belastungssyndromen - nachvollziehbar, dass die erlittenen Misshandlungen nicht schon bei der ersten raschen Befragung in der Empfangsstelle, sondern erst bei der ausführlichen Anhörung durch G._______ zur Sprache gekommen seien.
Indes vermochte der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters den Widerspruch bezüglich seiner Festnahme in der kantonalen Befragung nicht aufzulösen. Auf Nachfrage gab er an, es sei so, wie er es heute gesagt habe. Er habe wegen des Krieges gar nicht nach Hause zurückkehren können. Die Paramilitärs hätten ihre eigene Polizei zu ihm nach Hause geschickt (vgl. Akte A8, S. 12). Damit wird aber nicht erklärt, weshalb er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle von zwei zivil gekleideten Polizisten sprach, die ihn zu Hause abgeholt hätten (vgl. Akte A1, S. 4). Anhaltspunkte für ein Übersetzungsproblem liegen gemäss Aktenlage nicht vor. Im Anschluss an die Kurzbefragung in der Empfangsstelle hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung keinerlei Korrekturen anbringen lassen (vgl. a.a.O., S. 6). Insoweit ist die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen, wonach in diesem Punkt bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen ein Vorbehalt anzubringen ist. Zu Recht als fragwürdig bewertete die Vorinstanz auch das Verhalten des Beschwerdeführers, das gegen ihn ausgefällte Strafurteil nicht einzureichen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er dieses nicht aufbewahrte. Zudem hätte er - wie das BFF festhielt - einen Rechtsvertreter zur Herausgabe des Urteils bevollmächtigen können. Jedenfalls ist die vorinstanzliche Vermutung, der Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Behörden dieses Dokument bewusst vor, weil es allenfalls Aufschluss über den wahren Tathergang gebe, nicht von der Hand zu weisen. Dagegen überzeugt der Einwand des Rechtsvertreters nicht, die Beurteilung durch die Vorinstanz sei abwegig, da keineswegs zu erwarten sei, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt (Notwehr) so im Urteil stehe.
5.2 Der Rechtsvertreter führt allerdings in der Beschwerde zutreffend aus, dass die Beibringung dieses Urteils nichts zur Sache beizutragen vermag. Ebenso wenig ist vorliegend ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Misshandlungen erst in der späteren Befragung vorbrachte. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht in Anwendung von Art. 3 AsylG und im Ergebnis mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Es trifft in der Tat zu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung in seinem Heimatstaat eine legitime staatliche Verfolgungsmassnahme darstellt. Auch den nachfolgenden Bussen und der damit zusammenhängenden Umwandlung in eine Gefängnisstrafe lagen offenbar ausschliesslich gemeinrechtliche Motive zugrunde. Ob eine erhöhte Kontrolle tatsächlich dem Einfluss der Geschwister des getöteten S. H. zuzuschreiben ist, welche auch für Drohungen durch andere Drittpersonen verantwortlich sein sollen, dafür vermochte der Beschwerdeführer keine überzeugenden Hinweise zu liefern. So will er lediglich von seiner Schwester erfahren haben, dass die Schwester von H. S. einen Polizisten kenne, was aber niemand erfahren dürfe. Weiter gab er an, der Bruder von H. S. habe ihm "Leute" vorbeigeschickt, die ihn bedroht hätten (vgl. Akte A8, S. 14). Zuzustimmen ist der Rechtsvertretung zwar darin, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Anzeige gegen die Übergriffe und Drohungen erstattete (vgl. Akte A8, S. 14). Allerdings beruht die Darstellung, die Polizei habe aufgrund der Beziehungen der Geschwister des Getöteten die Übergriffe gebilligt oder geduldet beziehungsweise habe keine geeigneten Massnahmen getroffen, um diese zu verhindern oder zu ahnden, auf der unbelegten Aussage des Beschwerdeführers und damit auf einer blossen Vermutung. Der Beschwerdeführer hätte auch die Möglichkeit gehabt, an die Aufsichtsorgane zu gelangen. Überdies hätte den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung offen gestanden, worauf bereits in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde. Dass sie am internen Zufluchtsort Bedrohungen durch die Familie des getöteten H. S. hätten befürchten müssen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (vgl. Akte A8, S. 16). Das Gesagte trifft sodann auf die geltend gemachten Uebergriffe eines Polizisten auf die Beschwerdeführerin zu. Wie das BFF zu Recht feststellte, handelte der Polizist in Missachtung seiner Amtspflicht und war sich dessen auch bewusst, drohte er doch der Beschwerdeführerin, falls sie jemandem von den Uebergriffen erzählen sollte. Andererseits erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen Hemmungen hatte, rechtliche Mittel gegen den Polizisten zu ergreifen. Jedenfalls hätte aber den Beschwerdeführern auch diesbezüglich eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Ob eine solche zumutbar wäre ist nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung vor künftigen Übergriffen erweist sich als unbegründet.
5.3 Insgesamt kann zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen vollumfänglich auf die oben wiedergegebenen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 32 VOARK). Wie aufgezeigt, wird mit den Ausführungen in der Beschwerde den vorinstanzlichen Feststellungen nichts Substanzielles entgegengesetzt. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwerdeführern zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen seit dem 28. Oktober 2008 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2004) sind unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist infolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2004 im Umfang der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs beantragt wird.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2004 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.2).
Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie im Hauptbegehren beantragen, die Verfügung des BFF vom 23. Januar 2004 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig würden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist jedoch in Gutheissung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtlos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergibt.
Den Beschwerdeführern sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 5 VGKE). Da die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen gewesen wäre, ist den vertretenen Beschwerdeführern eine durch das BFM zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 9. Januar 2009 eine Kostennote im Betrage von insgesamt Fr. 5'180.30 Fr. ein. Dabei verrechnete er einen Aufwand von insgesamt 20,50 Stunden. Dieser Zeitaufwand erscheint als ungemessen hoch. Das Verfahren erwies sich nicht als so komplex (Umfang und Schwierigkeit) und der geltend gemachte Aufwand als nicht in dem Ausmasse notwendig (diverse Korrespondenz, Telefonate, Besprechungen und Studium des künftigen Entscheides). Somit ist der Stundenaufwand auf 15.00 Stunden. zu kürzen. Damit ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'450.--, Auslagen Fr. 99.40, total Fr. 3'549.40 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer Fr. 269.75, ergibt total Fr. 3'819.15. Somit sind die zu entschädigenden, hälftigen Parteikosten auf Fr. 1'909.60 festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'909.60 zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
G._______ (in Kopie,)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand: