Entscheiddatum: 03.07.2024Publikationsdatum: 10.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3560/2024
Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Iryna Borodii, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit der rubrizierten Rechtsvertretung zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Er sei ethnischer Paschtune und habe bis zu seiner Ausreise im Distrikt B._______, im Dorf C._______ in D._______ gewohnt. Wann genau er aus Afghanistan ausgereist sei, wisse er nicht. Er habe (...) Monate in Deutschland verbracht, wo einer seiner Brüder lebe. Er vermute, er habe Afghanistan vor circa einem Jahr verlassen. Von E._______, Afghanistan sei er nach Pakistan, von dort über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien, die Schweiz, nach Deutschland und anschliessend wieder zurück in die Schweiz gereist.
B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) - im Beisein der rubrizierten Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend, sein Vater sei vor viereinhalb bis fünf Jahren durch die Taliban getötet worden, wohl weil sein Vater (zusammen mit seinem Onkel väterlicherseits) für die afghanische Regierung und die Amerikaner gearbeitet habe. Die Taliban hätten vor zwei Jahren und drei respektive vier Monaten das Haus ihrer Familie zum ersten Mal nachts überfallen, indem es mit Feuerwerkskörpern beworfen und mit Kalaschnikows geschossen worden sei. Danach habe sein Onkel mütterlicherseits seine Familie und ihn bei sich aufgenommen. Vor 19 bis 20 Monaten ([...] Tage nach Ausreise seines Bruders) hätten die Taliban das wieder erbaute Haus ein zweites Mal überfallen. Diese hätten plötzlich Schüsse abgegeben, die Haustür aufgebrochen, das Haus gestürmt und seine Familie als Ungläubige beschimpft. Zudem hätten die Taliban im Innenhof zwischengelagerte Matratzen in Brand gesteckt. Beim Versuch, das Feuer zu löschen, habe er sich am Fuss verbrannt. Er habe nach der Ausreise seines Bruders die Funktion des Familienoberhaupts übernommen, gearbeitet und fortan die Familie versorgt. Zwei Monate nach dem letzten Hausüberfall hätten die Taliban ihn bei der Feldarbeit «auf den Boden geschmissen», getreten und mit den Fäusten geschlagen sowie aus der Ferne auf ihn geschossen, ohne ihn zu treffen. Sein Arbeitgeber habe ihn ins Krankenhaus gebracht, von wo aus er nach Hause geflüchtet sei. Seine Mutter habe ihn daraufhin gedrängt, das Land zu verlassen. Ein paar Tage nach diesem Vorfall habe er den Arbeitgeber gewechselt und Sandsäcke in einem Gebäude herumgetragen. Den Zeitraum kenne er nicht. Die Taliban hätten ihm zudem sechs bis sieben Monate vor dem Verlassen des Landes respektive nachdem die Taliban ihn bei der Feldarbeit verprügelt hätten, während einer Taxifahrt aufgelauert. Diese hätten das Fahrzeug beschossen, in welchem er sich versteckt habe. Durch die Schussabgabe sei er am Arm leicht verletzt worden, weshalb er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Da die Taliban ihn bis dahin verfolgt hätten, sei er aus dem Krankenhaus zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen. Die Taliban hätten ihm noch ein drittes Mal aufgelauert, er könne sich an die Situation sowie den Zeitpunkt aber nicht mehr erinnern. In der Folge sei er deshalb ausgereist.
Er gab sodann an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er fühle sich im Camp gestresst und werde aggressiv, wenn «Jungs» mit ihm sprächen. Er könne nicht gut schlafen und habe Angst im Schlaf. Darüber hinaus habe er Kopf- und Beinschmerzen, wobei letztere wohl von der Flucht stammten, da er viel zu Fuss unterwegs gewesen sei. Ansonsten gehe es ihm aber gut.
C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM.
D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei «in den Dispositivziffern 1-5 aufzuheben» und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM «in den Dispositivziffern 1-5 aufzuheben» und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes, wenn er vorbringt, er sei während der Befragung mehrfach unterbrochen und verwirrt worden sowie die Anhörung sei nicht «Kinderrechte» gewesen und hätte mit einfachen Fragen, regelmässigen Pausen und insbesondere ohne Unterbrüche gestaltet werden müssen. Zudem sei seiner Minderjährigkeit und seiner Traumatisierung zu wenig Beachtung geschenkt worden. Die Schlussfolgerung des SEM sei falsch, nicht hinreichend begründet und es habe nicht alle Angaben berücksichtigt. Da es sich dabei um formelle Rügen handelt, sind diese vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation zu bewirken.
4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Bei der Anhörung von (unbegleiteten) Minderjährigen sind insbesondere Alter, Reifegrad, Komplexität des Falles und besondere verfahrensrechtliche Anforderungen an den Beweiswert der Aussagen zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.2).
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Sachverhalt korrekt sowie vollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhörung (...) Jahre alt und hatte die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Fragestellungen während der gesamten Anhörung einfach gehalten wurden. Es wurden offene Fragen gestellt und wo nötig fragte der Befrager nach oder formulierte die Frage anders. Die Nachfrage, ob das alles sei, was er erzählen wolle (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F45 f.), diente der Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer alles vorbringen und sein rechtliches Gehör wirksam und vollständig wahrnehmen konnte. Der Beschwerdeführer hat denn auch bestätigt, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F102 f.). Eine schikanöse Unterbrechung in der freien Schilderung der Asylgründe ist nicht zu erkennen. Inwiefern der Befrager den Beschwerdeführer verwirrt oder schikaniert haben soll, ergibt sich aus dem Protokoll ebenso wenig, zumal die rubrizierte Rechtsvertretung an keiner Stelle intervenierte, was sie gegebenenfalls getan hätte. Es wurden zudem zwei Pausen im Abstand von circa einer Stunde eingeschaltet. Die zweite Pause erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer keine (grobe) Angabe zur Dauer einer Tätigkeit (Sandtragen) machen konnte (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F61 ff.). Dieser Zeitpunkt für eine Pause erscheint als vom Befrager durchaus sinnvoll gewählt, da es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gab, nochmals in Ruhe nachzudenken. Im Hinblick auf eine kindgerechte Anhörung ist es gerade die Pflicht des Befragers, regelmässige Pausen zu machen (wie dies auch in der Beschwerde korrekt festgehalten wird [Beschwerde S. 7]); insbesondere, wenn der Eindruck besteht, der Beschwerdeführer benötige diese. Die Art der Anhörung hat demnach dem Alter und der Reife des Beschwerdeführers entsprochen. Wäre der Beschwerdeführer im Übrigen gesundheitlich nicht in der Lage gewesen der Anhörung zu folgen - wofür es keine Anzeichen gibt - hätte es der Rechtsvertretung freigestanden, dies vorzubringen.
Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Im Verlaufe der Anhörung hätten sich in der chronologischen Einordnung der vorgebrachten Tatbestände immer wieder Widersprüchlichkeiten gezeigt. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, zuerst sei seine gesamte Familie angegriffen worden und anschliessend sei er bei der Feldarbeit verprügelt, danach im Taxi beschossen worden und dann den Taliban noch ein drittes Mal begegnet, woran er sich aber nicht erinnern könne. Nach der zeitlichen Verordnung der Ereignisse gefragt, habe er hingegen angegeben, er sei sechs bis sieben Monate vor dem Verlassen des Landes im Taxi angeschossen und zwei Monate vor dem Verlassen des Landes bei der Feldarbeit verprügelt worden.
Immer wieder hätten die Taliban nach der Tötung seines Vaters die Möglichkeit gehabt, ihn zu töten (zwei Angriffe auf die Familie, drei persönliche Begegnungen, wo er teilweise auch verletzt worden sei). Es lasse sich nicht logisch rückschliessen, weshalb die Taliban ihn nicht schon längst getötet hätten, wenn sie dies denn tatsächlich hätten tun wollen, wie dies der Beschwerdeführer behaupte. Es erschliesse sich zudem nicht, warum die Taliban überhaupt noch ein Interesse an seiner Ergreifung haben sollten, zumal sie seinen Vater - das eigentliche Ziel - bereits ergriffen und umgebracht hätten.
Die dritte Direktbegegnung habe er weder zeitlich noch räumlich verorten können. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er sich nicht daran erinnern können, was sich dabei zugetragen haben solle; stattdessen sei er abgeschweift.
6.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen vor der Vorinstanz. Er habe anlässlich der beiden Anhörungen konsistente und ausführliche Angaben mit etlichen Einzelheiten zum Verfolgungsmotiv, der Gewalttaten der Taliban und dem darauffolgenden Krankenhausaufenthalt gemacht. Seine Schilderungen seien - trotz seines jungen Alters - detailliert, präzise und mit «realen Realkennzeichen» versehen, wobei er die «Makarov-Pistolen», das «Werkzeug für die Zwiebel» und das Verspüren von «Durst» als Beispiele anführt (Beschwerde S. 13). Die (vermeintlichen) Widersprüche seien nicht so gravierend, dass sie den Kern des Asylgesuchs aushöhlten. Es sei sehr gut vorstellbar, dass sein Stresszustand während der Anhörung so gross gewesen sei, dass ihm die dritte Begegnung mit den Taliban einfach nicht im Detail in Erinnerung geblieben sei. Die diagnostizierte Traumatisierung sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in der Gesamtanschauung im Übrigen zu berücksichtigen.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte [...]-32/10) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Zwar stimmt die Reihenfolge der Vorfälle in der freien Schilderung (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F44 f.) mit der Reihenfolge in F69 und F71 (vgl. SEM-Akte [...]-2/17) überein, wonach zunächst der Vorfall an der Arbeitsstelle und anschliessend derjenige mit dem Taxi passiert sei. Im Widerspruch dazu ergibt sich aus den Zeitangaben in F51-F57 sowie der ausdrücklichen Angabe des Beschwerdeführers in F60 aber, dass die Taliban dem Beschwerdeführer als letztes an der Arbeitsstelle aufgelauert hätten (vgl. SEM-Akte [...]-2/17). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die Taliban hätten ihm zweimal aufgelauert (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F45). Später führte er jedoch aus, es sei «auch etwas anderes passiert» beziehungsweise machte er geltend, es habe noch einen Vorfall gegeben, welchen er aber vergessen habe (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F58, F69, F71). Auch gab er an, die drei Situationen in F69 nicht chronologisch geschildert zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F70). Nach der Bitte um chronologische Schilderung wiederholte er dann aber wiederum die Reihenfolge aus F69 (SEM-Akte [...]-2/17 F71). Darüber hinaus ist es erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer an den dritten Vorfall und die Reihenfolge der Vorfälle nicht erinnern kann, aber genau sagen kann, dass er zwischen elf und zwölf Minuten mit dem Taxi unterwegs gewesen sei, als er angegriffen worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F79).
Mit der Vorinstanz ist zudem übereinzustimmen, dass das Geschilderte auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermag (vgl. SEM-Akte [...]-32/10 S. 5 f.). Die Taliban hätte nach den Schilderungen des Beschwerdeführers vier- respektive fünfmal sehr gute Gelegenheit gehabt, diesen zu töten oder schwer zu verletzen. Insbesondere erstaunt, warum die Taliban ihn «zusammenschlagen» sollten, um dann aus der Ferne dreimal auf ihn zu schiessen (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F84-F91) oder auf diesen erst von allen Seiten zu schiessen, als er im Taxi gesessen habe (ohne ihn tödlich zu treffen), obwohl er vor bewaffneten Personen in ebendieses Taxi gestiegen sein will (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F74-F83).
Auch vom minderjährigen Beschwerdeführer kann verlangt werden, dass er die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich, ohne wesentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise schildert; dies auch im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz auf seine Mitwirkung angewiesen ist (vgl. Art. 8 AsylG).
Zwar enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers einzelne Details und Realkennzeichen (vgl. SEM-Akte [...]-2/17 F80, F82 f., F85 f., F90 f.). Gesamthaft betrachtet vermögen diese die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit des angeblich Vorgefallenen sprechen, aber nicht aufzuwiegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer an einer glaubhaften Schilderung der Vorfälle gehindert hätten.
7.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2024 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Zur Durchführung des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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