Entscheiddatum: 04.01.2012Publikationsdatum: 16.01.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3522/2011
Urteil vom 4. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______,Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 verliess, sich zirka vier Monate in der Türkei aufhielt und über ihm unbekannte Länder am 28. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 29. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. November 2008 im EVZ befragt und am 9. Oktober 2009 durch das BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit seiner Geburt bis ins Jahr 2000 in Sheikhan und danach bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland ausschliesslich in der Stadt Mosul (Provinz Ninewa) gelebt, wo er - anstelle eines Schulbesuchs - mit dem Verkauf von Kleinwaren, die jeweils sein Onkel mütterlicherseits beschafft habe, den Lebensunterhalt seiner Familie habe mit bestreiten müssen,
dass Mitte des Jahres 2008 sein Onkel mütterlicherseits von Unbekannten erschossen worden sei, da dieser sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten,
dass wenige Tage später auch sein Onkel väterlicherseits von vermummten Unbekannten getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer einige Tage darauf von den vermummten Unbekannten mündlich aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten und Attentate durchzuführen, was er umgehend abgelehnt habe,
dass ihm in der Folge in einem Schreiben eine zweitägige Bedenkfrist eingeräumt und bei Nichtbefolgung des Zusammenarbeitsangebotes mit seinem Tod gedroht worden sei,
dass er sich deshalb in sein Heimatdorf begeben und nach fünf Tagen die Ausreise aus seinem Heimatland angetreten habe,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel eine irakische Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten gab,
dass das BFM in einer amtsinternen Analyse darauf erkannte, der Identitätskarte hafteten objektive Fälschungsmerkmale an,
dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit beauftragte, eine Analyse zu erstellen, in welchem Gebiet die Sozialisation des Beschwerdeführers stattgefunden habe,
dass zu diesem Zweck am 17. Februar 2011 ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt wurde,
dass mit dem Expertenbericht vom 16. März 2011 im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe "most likely not" in der Stadt Mosul und "definitely" in der kurdischen Region Iraks stattgefunden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2011 Gelegenheit gegeben wurde, zu den Resultaten der Prüfung der Identitätskarte sowie der Herkunfts-Analyse schriftlich Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer - ohne weitergehende Stellungnahme - mit Eingaben vom 9. Mai 2011 (in Kopie) und 12. Mai 2011 (im Original mit deutscher Übersetzung) einen Auszug aus dem Publikumsregister sowie eine Zivilstands-Bestätigung zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und die als gefälscht erkannte Identitätskarte einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weiter in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei und der Beschwerdeführer aus einer dieser drei Provinzen stamme,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der junge und gesunde Beschwerdeführer laut eigens eingereichtem Beweismittel (Publikumsregister-Auszug) aus Zakho, Provinz Dohuk, stamme, wo er demgemäss auf ein Netz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen könne,
dass zudem das Lingua-Gutachten die Herkunft aus den kurdischen Provinzen stütze,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel und die vom BFM verwendeten Länderberichte zur Situation im Irak sowie in die Resultate des Lingua-Gutachtens vom 16. März 2011, und es werde darum ersucht, ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass er weiter beantragt, die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 (recte 18. Mai 2011) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass eventuell die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sei,
dass dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen sei,
dass er der Beschwerde verschiedene öffentlich zugängliche Unterlagen und Berichte beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts offenkundig ins Leere stösst,
dass vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Unterlagen und Beweismittel diesem selbstredend bekannt sind und ihm die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hierzu ohne Weiteres offensteht,
dass zudem das Aktenstück A21 gemäss Akteneinsichtsgewährung des BFM vom 14. Juni 2011 von der Aktenedition nicht ausgenommen wurde,
dass im Weiteren die Länderberichte des BFM zur Situation im Irak als solche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen,
dass im Übrigen die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse in Art, Form und Umfang dem Beschwerdeführer unter dem zutreffenden Hinweis auf die Einschränkung überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 19. April 2011 rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht wurden (A20/3), zudem das Aktenstück A20/3 von der Aktenedition vom 14. Juni 2011 nicht ausgenommen wurde und darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 die wesentlichen Resultate der Analyse angeführt sind,
dass anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 19. April 2011 dem Beschwerdeführer auch der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person der Herkunftsanalyse offengelegt wurde,
dass bei dieser Sachlage der in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit der Beschwerde im Weiteren zu Unrecht gerügt wird, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage auch der Verweis auf angebliche punktuelle Verständigungsprobleme während der Anhörungen auch nicht nur ansatzweise eine Grundlage zu schaffen vermag, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM nicht hinreichend erstellt worden sein soll,
dass es sich im Zusammenhang mit der Aktenstelle A15/14 F74 nicht um ein Verständigungsproblem handelt, sondern offenbar um ein blosses Nichtwissen des Beschwerdeführers (vgl. im Gesamtzusammenhang A15/14 F70 bis F76),
dass im Weiteren bezüglich des geltend gemachten Verständigungsproblems in der Aktenstelle A15/14 F77 dem Beschwerdeführer durch konkretes Nachfragen Gelegenheit gegeben wurde, den diesbezüglichen Sachverhalt darzulegen (A15/14 F88),
dass zudem ein in einem Punkt entstandenes Missverständnis durch das BFM klargestellt wurde (A15/14 F123) und auch in diesem Zusammenhang von einem unrichtig erstellten Sachverhalt nicht die Rede sein kann,
dass ferner aus dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes während der geltend gemachten Tötung seines Onkels mütterlicherseits (A15/14 F 120) nicht auf Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden kann und dieser Aspekt vorliegend nicht die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern dessen Würdigung betrifft,
dass, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ebenso ergibt, die weitere Rüge unbegründet ist, wonach das BFM den Sachverhalt unvollständig und unkorrekt festgestellt haben soll, indem es vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung den Analphabetismus des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe,
dass das BFM entgegen der Forderung in der Rechtsmitteleingabe nicht gehalten war, zur Abklärung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes ein Expertengutachten bezüglich der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers erstellen zu lassen,
dass auch nicht notwendig ist, durch das Bundesverwaltungsgericht ein Expertengutachten erstellen zu lassen und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass im Weiteren entgegen dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe das BFM keineswegs verkannte, dass im Irak terroristische Gruppierungen unter anderem mit schriftlichen Drohbotschaften ihre Ziele zu erreichen versuchen, und in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der Begründungspflicht sowie von einer unvollständigen und unkorrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht gesprochen werden kann,
dass das BFM vielmehr gerade in Würdigung der länderspezifischen Erkenntnisse in Erwägung zog, es sei logisch schlecht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er von den Unbekannten persönlich mündlich mit den Drohungen konfrontiert worden sei, kurz darauf zusätzlich mit derselben Aufforderung in Papierform bedroht werden sollte,
dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig keine andere Beurteilung zulassen,
dass die vom BFM zu Recht festgestellten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltsvorbringen entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht auf den geltend gemachten Analphabetismus zurückgeführt und durch diesen erklärbar gemacht werden können,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn er einerseits unmissverständlich aussagte, während des Attentates auf seinen Onkel mütterlicherseits habe er sich zu Hause aufgehalten (A1/9 S. 5), um anlässlich der Bundesanhörung zu schildern, der Onkel sei im Quartier, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, vor seinen Augen erschossen worden (A15/14 F70, F71, F75),
dass selbst unter Berücksichtigung des Analphabetismus des Beschwerdeführers von ihm hätte erwartet werden müssen, dass er widerspruchsfrei hätte schildern können, wo er sich während des Attentates auf seinen Onkel mütterlicherseits aufgehalten hätte, wenn sich der geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich ereignet hätte,
dass es sich dabei um die Schilderung eines Sachverhaltes handelt, die geringste kognitive Fähigkeiten voraussetzt, die dem Beschwerdeführer offenkundig nicht abgesprochen werden können,
dass die weitläufigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu möglichen Folgeerscheinungen eines Analphabetismus vorliegend an der Sache vorbeizielen und nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass die klare Fragestellung und das unmissverständliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise auf ein sprachliches Missverständnis schliessen lassen (A1/9 S. 5), zumal er versicherte, den Dolmetscher gut zu verstehen (A1/9 S. 6),
dass in der Rechtsmitteleingabe auch zu den weiter vom BFM zu Recht festgestellten entscheidwesentlichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers als solche - ausser des in diesem Zusammenhang unbegründeten Vorhaltes des Analphabetismus - nichts entgegen gesetzt werden kann, sondern der als unglaubhaft erkannte geltend gemachte Sachverhalt bloss als tatsächliche Vorkommnisse vorgegeben wird,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe sich mit dem Hauptvorbringen der Bedrohung durch arabisch-sunnitische Terroristen inhaltlich nicht auseinandergesetzt, bei der vorliegenden Sachlage nicht gehört werden kann,
dass, abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Begründungskontext der angefochtenen Verfügung um ein eher untergeordnetes Argument handelt, das BFM zu Recht erwog, es sei logisch schlecht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er von den Unbekannten persönlich mündlich mit den Drohungen konfrontiert worden sei, kurz darauf zusätzlich mit derselben Aufforderung in Papierform bedroht werden sollte,
dass bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht Folgendes in Erwägung zu ziehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34) und Lingua-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d),
dass die vorliegende Lingua-Analyse fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass der Einsicht in den Wortlaut einer Lingua-Analyse überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 b) und das BFM in seiner Verfügung vom 19. April 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt der Analyse vom 16. März 2011 in hinreichendem Umfang wiedergegeben und damit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses Genüge getan hat (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9),
dass mit dem Expertenbericht vom 16. März 2011 im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe "most likely not" in der Stadt Mosul und "definitely" in der kurdischen Region Iraks stattgefunden,
dass die Lingua-Analyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer aus einer der nordirakischen Provinzen stammt und dort aufgewachsen und sozialisiert wurde,
dass das Ergebnis der Herkunfts-Analyse durch die eingereichten Dokumente auch nicht nur ansatzweise in Zweifel gezogen wird, da die zu den Akten gereichte Identitätskarte zu Recht als Fälschung erkannt wurde und dieser in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kein Beweiswert zuerkannt werden kann,
dass in Bezug auf die weiteren Dokumente (Nationalitätenausweis, Publikumsregister, Zivilstandsbestätigung) zu berücksichtigen ist, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist und diese Dokumente daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht auszuräumen vermögen,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,
dass zwar insofern der Feststellung in der Rechtsmitteleingabe zuzustimmen ist, als die Schlussfolgerungen der Lingua-Analyse keinen Beweis dafür liefern, dass der Beschwerdeführer überhaupt nie in Mosul gelebt hat, diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht relevant ist,
dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend wahrscheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzenden Beschwerdeführers zeichnen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.),
dass das BFM aufgrund der falschen Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu Recht von der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer nordirakischen kurdischen Provinz ausgeht und die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass, nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht hat, und seine Identität angesichts der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen eingereichten Identitätsdokumente nicht erstellt ist, auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Familiennetz berechtigt sind und davon auszugehen ist, dass er in der nordirakischen Herkunftsregion auf ein Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann,
dass unter diesen Umständen entgegen der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6. S. 591, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
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