Entscheiddatum: 05.07.2011Publikationsdatum: 13.07.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3519/2011
Urteil vom 5. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),(...)B._______, geboren (...),(...)C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),Kosovo,alle vertreten durch Annelise Gerber,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Kosovo am 5. Dezember 2010 verliessen und am 7. Dezember 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 10. Dezember 2010 im F._______ und den Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 18. April 2011 in G._______ zur Begründung anführten, sie seien kosovarische Staatsangehörige goranischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf H._______ (...),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei ausgereist, weil es in seinem Heimatland für ihn und seine Familie keine Sicherheit gegeben hätte,
dass er im Krieg von den Serben und danach von den Albanern diskriminiert und belästigt worden sei,
dass bereits sein Vater Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass Serben im Jahre (...) in sein Haus eingedrungen seien, worauf (...),
dass sein Bruder als (...) im Kriegsgebiet in Kosovo gearbeitet habe, für die Sicherheit eines (...) zuständig gewesen und auf dem Sender (...) gezeigt worden sei, was für seine Familie eine Gefahr bedeutet habe,
dass er zusammen mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft geführt und daneben auf den Märkten (...) verkauft habe,
dass sie beide von den Behörden und den Albanern ständig schikaniert worden seien, weil sie die albanische Sprache nicht beherrscht hätten,
dass die Polizei ihn aus reiner Schikane auf dem Markt von (...) angehalten, zum Kauf seiner Waren einvernommen und Geld verlangt habe, obwohl er die zum Kauf angebotenen (...) ordnungsgemäss bezahlt und entsprechende Quittungen vorgezeigt habe,
dass auch Albaner vorbeigekommen seien und Geld von ihm verlangt hätten,
dass es im (...) im Gesundheitszentrum von (...), als er sich dort wegen einer (...) habe behandeln lassen, zu einer Schlägerei zwischen zwei Gruppen gekommen und er von der Polizei verhört worden sei, weil einer der Männer, der dabei jemanden mit einem Messer verletzt habe, dieses in seinem Bett versteckt habe,
dass er danach mit den beiden Gruppen Probleme gehabt habe,
dass sein Bruder eines Tages in (...) angegriffen worden sei und sie danach auf der Flucht verfolgt worden seien, was dazu geführt habe, dass er seine Ware an diesem Ort nicht mehr habe verkaufen können,
dass er aufgrund dieser Situation Beruhigungstabletten habe nehmen müssen und seine Ehe beinahe gescheitert sei,
dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei ausgereist, weil sie weiterhin mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle,
dass dieser ihr seine Probleme nicht erzählt habe, weil er sie nicht habe belasten wollen,
dass sie als Angehörige der Ethnie der Goraner von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verachtet worden sei,
dass sie im Spital bei der Niederkunft ihrer Kinder aufgefordert worden sei, Albanisch zu reden, und Geld für die Niederkunft habe bezahlen müssen,
dass das Gesundheitswesen in Kosovo ungenügend sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente (Identitätskarten, Bestätigungen betreffend Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur ethnischen Minderheit der Goraner, Geburtsurkunde betreffend den Sohn [...]) zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am 23. Mai 2011 - feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom 7. Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass insbesondere die geltend gemachten Schikanen durch Polizisten, die Zahlungen für Spitalbehandlungen und die schlechte medizinische Versorgung mangels genügend hoher Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellten,
dass es sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung im Gesundheitszentrum von (...) und der Verfolgung des Bruders um Ereignisse handle, die strafrechtlich zu verfolgen seien und auf Anzeige hin von den schutzfähigen und schutzwilligen kosovarischen Behörden geahndet würden,
dass keine Gründe ersichtlich seien, die den Beschwerdeführer daran hätten hindern können, sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden,
dass in diesem Zusammenhang anzufügen sei, dass kein Staat in der Lage sei, die absolute Sicherheit für seine Bürger zu garantieren,
dass ausschlaggebend sei, ob eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich und deren Inanspruchnahme individuell zumutbar sein müsse, was vorliegend der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen, sein Vater habe früher Probleme mit den Behörden gehabt und im Jahre (...) seien Serben in sein Haus eingedrungen, mangels zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Ausreise und wegen der grundsätzlich veränderten Sachlage (Unabhängigkeit Kosovos) keine asylrelevanten Nachteile darzutun vermöge,
dass auch der geltend gemachte Angriff auf den Bruder keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers darstelle, zumal wenig wahrscheinlich erscheine, dass diese im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als (...) und Verantwortlicher für die Sicherheit eines (...) im Krieg erfolgt sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit am 22. Juni 2011 per Telefax und am 24. Juni 2011 per Post eingelangter Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Nachreichung einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht stellen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juni 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant bezeichnet hat,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme seines Vaters und das Ereignis im Jahre (...) (Eindringen von Serben in sein Haus) weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im (...) aufweist, weshalb dieser Vorfall nicht asylrelevant ist,
dass die geschilderten, allgemeinen Diskriminierungen durch die albanische Bevölkerung und die Schikanen durch die Polizei offensichtlich ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen, da diese Nachteile einerseits zu wenig intensiv sind und es ihnen ander-seits am Erfordernis der Gezieltheit fehlt,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall im Gesundheitszentrum von (...), die darauffolgenden Nachstellungen und der Angriff auf seinen Bruder gemeinrechtlicher Natur sind und es dem Beschwerdeführer respektive seinem Bruder unbenommen gewesen wäre, dies bei der Polizei zur Anzeige zu bringen,
dass zudem das Vorbringen, wonach der Bruder über zehn Jahre nach Beendigung des Kosovo-Krieges mutmasslich aufgrund seiner damaligen Tätigkeit als (...) und Verantwortlicher für die Sicherheit eines (...) tätlich angegriffen worden sei, nicht glaubhaft erscheint,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht von einer konkreten und akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise auszugehen ist,
dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde (...) im Übrigen seit Jahren relativ stabil präsentiert und diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung (...) geteilt wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde (...)/Dragas, April 2008, S. 8),
dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, Angehörige der Ethnie der Goraner aufgrund der ethnischen Herkunft keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt und seit dem Jahr 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden sind,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden somit insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass sich angesichts dieser Sachlage die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder als ethnische Goraner in der Gemeinde (...) als wenig stichhaltig erweisen und diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Gerichts (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 und D-1157/2011 vom 4. April 2011) verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass für Goraner aus der Region (...) auch gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
dass zudem keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise erwerbstätig war und es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass die Beschwerdeführenden sowohl in Kosovo als auch im Ausland über Verwandte verfügen (Akten BFM A5/9 S. 3 und A6/8 S. 3), die sie gegebenenfalls um Unterstützung angehen können,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Beruhigungstabletten zu sich nehmen müssen, welcher Umstand offensichtlich kein medizinisches Vollzugshindernis darstellt,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gerieten im Falle ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Rückreise allenfalls zusätzlich erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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