Entscheiddatum: 21.08.2024Publikationsdatum: 29.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3475/2024
Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz D._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2022 und gelangte in einem Lastwagen auf einer ihm unbekannten Reiseroute in die Schweiz, wo er am 3. Mai 2022 ein Asylgesuch stellte.
Am 17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Am 31. Mai 2022 wurde er ergänzend vom SEM angehört. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an, er sei alevitischer Kurde und im Dorf B._______ (Stadtkreis D._______), geboren. Bis zum 5. Altersjahr habe er sich dort aufgehalten. Danach sei seine Familie ins Stadtzentrum von D._______ umgezogen. Im Jahr 2005 sei er in C._______ zur Schule gegangen, habe dort die Universität besucht und bis Mitte 2009 dort gelebt. Während seines Studiums sei er 2007 und 2008 für einige Monate nach Istanbul gegangen und habe dort in einem Café gearbeitet. Er habe (...) studiert. Weil die Universität sein Praktikum nicht anerkannt habe, habe er aber keinen offiziellen Studienabschluss. Er habe die Universität Mitte 2009 verlassen und danach auf mehreren Baustellen, in einem Café und in einem Hotel in D._______ gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er auch fünf bis sechs Monate lang in Ankara gelebt. Zuletzt sei er bis November 2021 in einer (...) tätig gewesen. Danach habe er bis zur Ausreise die Tiere der Familie betreut und nur noch tageweise auf Baustellen gearbeitet. Sein letzter Aufenthaltsort in der Türkei sei in D._______ gewesen; er habe mit seiner Mutter dort gelebt. Sein Vater sei 2013 gestorben. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien gut gewesen. Es sei üblich, dass man sich innerhalb der Familie unterstütze. Sein Bruder E._______ lebe in der Schweiz. Seine sonstigen sechs Geschwister (zwei Brüder und vier Schwestern) lebten alle in D._______. Er selbst sei ledig und kinderlos. Zur Mutter und zu seinen Geschwistern habe er regelmässigen Kontakt.
Zur Begründung seines Asylgesuches trug er vor, er und seine Familie seien wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit vom türkischen Staat diskriminiert worden. Seine Familie sei stets der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) nahegestanden und deshalb bedroht und schikaniert worden. Sie hätten immer mit Hausdurchsuchungen und weiteren Behelligungen rechnen müssen. Er habe jährlich an etwa zehn bis zwanzig Veranstaltungen der HDP und ähnlichen Parteien teilgenommen. Er sei kein Parteimitglied gewesen, habe aber Wahlzettel verteilt, bei Presseerklärungen Plakate getragen und an Quartierversammlungen teilgenommen. Bei jeder Gelegenheit hätten die Behörden ihn bedroht und eingeschüchtert. Bei Veranstaltungen sei er auch mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Er sei beschattet und als Terrorist und Separatist bezeichnet worden.
Er habe auch an Veranstaltungen der Universität teilgenommen. Dabei sei er von rechtsradikalen Gruppierungen (Ülkü Ocaklari) massiv angegriffen und bedroht worden. In Anwesenheit des Universitätsrektors seien sie auch von Polizisten in Zivil bedroht worden. Insbesondere an einem kurdischen Frühlingsfest am 21. März (ohne Jahresangabe) seien sie von der Polizei mit Stöcken und Schwertern angegriffen worden. Die Wohnungen der kurdischen Studenten seien durchsucht worden, auch seine. Zu dieser Zeit sei sein Bruder F._______ verhaftet worden und er selbst zur Zielscheibe der Polizei und der Universitätsleitung geworden. F._______ sei Parteiführer der HDP in G._______ (D._______) gewesen. Nach seiner Inhaftierung sei der Bruder an Gefängnisortschaften verlegt worden, wo seine Familie ihn nicht habe besuchen können. Er - der Beschwerdeführer - wisse nicht was sein Bruder gemacht habe. Er habe seinem Bruder im Gefängnis Briefe geschrieben und sei das einzige Familienmitglied gewesen, welches ihn habe besuchen können. Die türkischen Behörden würden ihn deshalb verdächtigen, vom Bruder Anweisungen bekommen zu haben und dessen Befehle auszuführen. Er sei aber nie von Behördenmitgliedern beschuldigt worden, Befehle für F._______ ausgeführt zu haben. Einen Zugriff auf UYAP [Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei]) habe er nicht. Die Wohnung der Familie sei mehrmals von einer Vielzahl von Polizisten durchsucht und verwüstet worden; diese hätten teilweise dabei auch Fotoaufnahmen gemacht. Die letzte Hausdurchsuchung habe Ende März 2022 stattgefunden.
Sein Bruder F._______ sei 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden und der Druck habe zugenommen. Vor ihrem Haus seien ständig Polizisten präsent gewesen. F._______ sei vom Gericht vorgeladen worden und habe das Land verlassen müssen. Die türkischen Behörden hätten ein Auslieferungsgesuch betreffend den Bruder gestellt. Unter dem Vorwand, nach dem Bruder zu suchen, habe die Polizei ihre Wohnung verwüstet. Die Familie habe auch ständig Drohanrufe erhalten.
Im Jahr 2020 sei er anlässlich einer Identitätskontrolle von «politischen Polizisten» bedroht worden.
Am 8. April 2022 sei er auf dem Nachhauseweg von Zivilpolizisten angehalten, in ein Fahrzeug verbracht und geschlagen worden. Die Polizei habe ihn zu Spitzeldiensten aufgefordert. Er habe dies mehrmals abgelehnt, worauf er mit einer Waffe bedroht worden sei. Nur weil sie zufällig von einem Mann und seinen Kindern beobachtet worden seien, sei er am Leben geblieben und die Polizisten hätten von ihm abgelassen. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihn zum Verlassen der Türkei aufgefordert. Er sei deshalb nach Istanbul gereist, habe dort für kurze Zeit bei einem Verwandten seiner Mutter gelebt, der einen Schlepper organisiert habe, und sei ausgereist. Er habe nicht in einen anderen Teil der Türkei umziehen können, weil die Behörden ein Geheimdienstnetzwerk aufgebaut hätten. Er hätte überall Probleme bekommen.
Seit seiner Ausreise im April sei seine Familie zweimal von den Behörden aufgesucht worden. Die Behörden hätten sich bei der Mutter nicht nach ihm, sondern nach einer anderen Person erkundigt.
Nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung stellte die damalige Rechtsvertreterin einen Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten von F._______ (N [...]).
Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte zu den Akten. Zum Reisepass gab er an, diesen dem Schlepper abgegeben zu haben.
B. . Mit Begleitschreiben vom 19. Mai 2022 gewährte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten seines Bruders F._______ (N [...]).
C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wurde er dem Kanton H._______ zugewiesen.
D. Am 16. Juni 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass ihr Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei.
E. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die (...) Rechtsberatungsstelle (...) dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer übernommen habe und legte eine vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 unterzeichnete Vollmacht bei.
F. Mit Verfügung vom 29. April 2024 - der damaligen Rechtsvertretung eröffnet am 30. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G. Mit Eingabe seines mit Vollmacht vom 23. Mai 2024 neu mandatierten Rechtsvertreters, Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), vom 29. Mai 2024 (Postaufgabe: 30. Mai 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2024 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - wie bereits das SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer I/5) - von Amtes wegen die Akten des Bruders F._______ (N [...]) beigezogen. Die editionspflichtigen Akten in diesem Verfahren wurden der damaligen Rechtsvertretung am 19. Mai 2022 in Kopie zugestellt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen der türkischen Behörden (Hausrazzien, Identitätskontrollen, Beschattung durch Polizisten, Verweigerung der Anerkennung von Praktika) würden insgesamt nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität erreichen. Trotz der erlittenen Hausdurchsuchungen, schikanösen Identitätskontrollen und Schläge durch die Polizei bei Veranstaltungen sei ihm nichts Weiteres zugestossen. Er habe trotz dieser Nachteile und der Polizeipräsenz während seiner Universitätszeit weiterhin mehrere Jahre in D._______ gelebt. Er habe auch vorgetragen, dass er trotz der am 9. April 2022 erlittenen Schikanen nicht habe aus der Türkei weggehen wollen und dass er nur auf Druck seiner Mutter das Heimatland verlassen habe.
Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Partei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputsch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. Es seien in spezifisch gelagerten Einzelfällen Reflexverfolgungsmassnahmen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Der Beschwerdeführer habe zwar Befürchtungen im Zusammenhang mit seinem Bruder geltend gemacht. Aus seinen Angaben gingen jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung hervor. Für den Bruder F._______ sei zwar von der türkischen Botschaft ein Auslieferungsgesuch gestellt worden, aber selbst dessen Ablehnung im Januar 2022 habe für den Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine schwerwiegenden Konsequenzen nach sich gezogen. Der Umstand, dass die türkischen Behörden keine strafrechtlichen Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, deute darauf hin, dass der Vorwurf, er habe Tätigkeiten für den Bruder ausgeübt, haltlos sei. Aus seinen Angaben gingen auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen seiner Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten und der Verfolgung des Bruders hervor.
Er weise kein eigenes politisches Risikoprofil auf. Zudem hätten ihn die zivilen Polizisten am 9. April 2022 wieder gehen lassen, was die Annahme untermauere, dass kein ernsthaftes Interesse der Behörden an seiner Person bestehe. Auch der Umstand, dass sich die Sicherheitskräfte bei ihrem Hausbesuch der Familie nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht nach dem Bruder, sondern nach einer anderen Person erkundigt hätten, bestärke die Einschätzung, dass die türkischen Behörden kein anhaltendes und aktuelles Interesse an ihm hätten.
Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, D._______, sei nicht vom schweren Erdbeben von Februar 2023 betroffen. Angesichts der Berufserfahrung und des bestehenden familiären Beziehungsnetzes seien auch keine individuellen Wegweisungshindernisse gegeben.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe trug der Beschwerdeführer vor, das SEM habe sein sozialpolitisches Profil sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit völlig falsch eingeschätzt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die - nebst anderen Verwandten - entweder Mitglieder oder Mitläufer der kurdischen HDP oder der PKK seien. Sein Bruder (F._______) habe wegen einer politischen Verfolgungssituation die Türkei verlassen müssen und sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer eigne sich deshalb für die Behörden als Spitzel, um wichtige Informationen zu sammeln. Nachdem das Auslieferungsgesuch betreffend seinen Bruder abgelehnt worden sei, habe sich seine Lage noch schwieriger gestaltet. Er habe eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Eine Rückkehr in die Türkei käme einer unmenschlichen Behandlung gleich. Als Kurde und Alevit sowie Mithelfer der HDP, dessen Bruder für seine politischen Aktivitäten verhaftet worden sei, könne er sich kein menschenwürdiges Leben in der Türkei aufbauen.
7.1
7.1.1 Was die mehrfach erlittenen Benachteiligungen, Hausdurchsuchungen und Anhaltungen durch die Sicherheitskräfte aufgrund der kurdischen Ethnie und der alevitischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist die vorinstanzliche Einschätzung zu schützen. Es kann zwar nachvollzogen werden, dass diese Behelligungen vom Beschwerdeführer als belastend empfunden wurden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seines alevitischen Glaubens und seiner Herkunft aus D._______ gewisse Schikanen und Diskriminierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt werden können, werden aber als nicht asylbeachtlich eingestuft, da sie mangels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht schlüssig aufgezeigt, dass die behördlichen Repressalien nachhaltige Konsequenzen nach sich gezogen und ihm einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten.
7.1.2 Angesichts des Umstandes, dass die während seiner Studienzeit erlittenen Schikanen im Zeitpunkt der Ausreise im April 2022 bereits mehrere Jahre zurücklagen, besteht zwischen diesen Nachteilen und der Ausreise auch kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang.
7.1.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben nach den erlittenen Behelligungen weiterhin im Heimatstaat gelebt und ist in mehreren Provinzen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass er in der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gab, er habe zunächst nicht ausreisen wollen; erst auf Druck seiner Mutter habe er sich zum Verlassen der Türkei entschieden (vgl. A14, Antwort 95, S. 13 Mitte). Somit muss davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Behelligungen und Einschüchterungen der türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer nicht in jene vom Asylgesetz geforderte Zwangssituation versetzt haben, die ihm einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht hätte.
7.2 Soweit er sich im Rahmen seines Asylverfahrens auf die Verfolgungssituation seines Bruders F._______ beruft, ist das Folgende festzuhalten:
7.2.1 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
7.2.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, von den türkischen Behörden verdächtigt worden zu sein, Anweisungen seines Bruders bekommen und entsprechende Befehle ausgeführt zu haben (vgl. A14, Antwort 93 und A18, Antworten 34 und 63).
7.2.3 Vorweg ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer über die Umstände, die zur politischen Verfolgung seines Bruders geführt haben sollen, nicht konkret informiert war. In der ergänzenden Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, er wisse nicht, was sein Bruder gemacht habe (vgl. A18, Antwort 69).
7.2.4 Hinzu kommt, dass er ausdrücklich bestätigt hat, nie persönlich von Behördenmitgliedern beschuldigt worden zu sein, Befehle für seinen Bruder auszuführen (vgl. A18, Antwort 68).
7.2.5 Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer auch nie von den türkischen Behörden angeklagt worden (vgl. A14, Antwort 103), was darauf schliessen lässt, dass ein allfälliger behördlicher Anfangsverdacht in der Folge als haltlos eingestuft und nicht weiterverfolgt wurde. Wenn die heimatlichen Behörden im behaupteten Ausmass ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, muss zudem davon ausgegangen werden, dass es ihnen ohne Weiteres gelungen wäre, ihn festzunehmen und ihn beispielsweise anlässlich der Anhaltung durch Polizisten in Zivil am 9. April 2022 zu ergreifen.
7.2.6 In diesem Zusammenhang muss auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den Behörden zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden, als unplausibel eingestuft werden. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde wird nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn für Geheimdienstaktivitäten hätten eingesetzt haben wollen, wenn sie ihn gleichzeitig verdächtigt hätten, im Auftrag seines Bruders staatsfeindliche Handlungen durchgeführt zu haben oder solche zu beabsichtigen. Der Auftrag zu entsprechenden Geheimdienstaktivitäten hätte vielmehr ein besonderes Vertrauen der türkischen Behörden vorausgesetzt, was mit dem gleichzeitigen angeblichen behördlichen Verfolgungsinteresse nicht vereinbar wäre.
7.2.7 Der damaligen (zugewiesenen) Rechtsvertretung ist im Anschluss an die einlässliche Anhörung vom 17. Mai 2022, am 19. Mai 2022, antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders gewährt worden (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B). Weder in der ergänzenden Anhörung noch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens oder im Beschwerdeverfahren wurden konkrete Angaben und Hinweise geliefert, dass zwischen der Verfolgungssituation des Bruders F._______ und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ein enger Zusammenhang bestehen könnte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend gemachte behördliche Aufforderung zur Verrichtung von Spitzeltätigkeiten im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung des Bruders oder des diesbezüglichen Auslieferungsbegehrens der türkischen Behörden besteht.
7.2.8 Der Beschwerdeführer weist auch kein exponiertes politisches Profil auf. Er hat zwar vorgetragen, Propaganda für die HDP gemacht zu haben und dieser Partei nahegestanden zu haben (vgl. A14, Antworten 93 und 103; A18, Antwort 17). Weder seinen Angaben in den Anhörungen noch der Beschwerdeschrift sind aber schlüssige Informationen zu entnehmen, die auf ein besonders exponiertes politisches Engagement schliessen liessen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er seitens der Behörden als politischer Oppositioneller oder pointierter Verfechter des kurdischen Widerstands betrachtet und entsprechend ins Visier genommen wurde oder dass die türkischen Sicherheitskräfte inskünftig ein starkes Interesse an seiner Person haben sollten.
7.2.9 Auch der Umstand, dass sich die Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2022 zu Hause bei der Mutter betreffend eine andere Person Erkundigungen eingeholt haben sollen, bestätigt die Einschätzung, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte kein ausgeprägtes und anhaltendes Interesse an der Ergreifung und Verfolgung des Beschwerdeführers haben. Zudem lässt die Tatsache, dass die engeren Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Mutter und sechs Geschwister) nach wie vor in D._______ leben, darauf schliessen, dass diese nicht einer Reflexverfolgung wegen des Bruders F._______ unterliegen.
7.3 Nach der Prüfung der beigezogenen Verfahrensakten des Bruders F._______ und aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Risikoprofils muss eine Reflexverfolgung als überwiegend unwahrscheinlich eingestuft werden. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (D._______) geprüft und dazu korrekt festgehalten, diese Provinz sei nicht vom starken Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.
9.4.2 Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre lang in C._______ studiert und sich an verschiedenen Orten der Türkei, auch im Westen des Landes, Berufserfahrung in der Gastronomie und im Bauwesen angeeignet. Er hat gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern, die nach wie vor in D._______ leben. Die finanzielle Situation der Familie ist gut und die Familienangehörigen unterstützen sich gegenseitig (vgl. A14, Antworten 43-45 und 49-53). Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Beschwerdeführer somit auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich dort wird reintegrieren und zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können.
Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 2) fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv: nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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