Entscheiddatum: 12.11.2013Publikationsdatum: 05.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3468/2011E-3471/2011
Urteil vom 27. November 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Sri Lanka,B._______, Sri Lanka,C._______, Sri Lanka,alle vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 18. Mai 2011 / N (...) und N (...).
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (...) August 2010 und reisten über Italien am 4. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 7. Oktober 2010 und der einlässlichen Anhörungen vom 19. Oktober 2010 erhielten sie die Gelegenheit, sich zu ihrer Ausreise und zu den Gesuchsgründen zu äussern. Im Wesentlichen gaben sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer befürchte Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden, weil er anfangs 2009 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei. Demgegenüber befürchte die Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen wegen ihrer Eigenschaft als Tochter eines LTTE-Mitglieds. Sie sei während des Kriegs bei einem Bombardement verwundet worden. Eines Tages sei sie von der Armee als Tochter ihres Vaters identifiziert und nur deshalb nicht festgenommen worden, weil die Armeeangehörigen gerade anderweitig beschäftigt gewesen seien.
Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten: Geburtsurkunden, Fotos ihrer Eheschliessung, Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin, Internetausdrucke betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, ein die Beschwerdeführerin betreffendes "Diagnosis Ticket" (Medikamentenrezept) vom (...) Mai 2009, eine Kopie des sri-lankischen Führerausweises des Beschwerdeführers und eine "Staff Identity Card" des Beschwerdeführers vom (...) 2004.
B. Mit Verfügungen vom 18. Mai 2011 - eröffnet am 19. Mai 2011 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den die Beschwerdeführerin betreffenden ablehnenden Entscheid begründete es hauptsächlich mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) denjenigen des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz (Art. 3 AsylG).
C. Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Verfügungen anfechten und beantragen, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der Verfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren. Der Instruktionsrichter stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung einen Kostenvorschuss werde verzichtet. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E. Das BFM hielt am 30. Juni 2011 in seinen Vernehmlassungen fest, es gebe keine Gründe von ihrem bisherigen Standpunkt abzuweichen, weshalb die Abweisung der Beschwerden beantragt werde.
Am 6. Juli 2011 wurde den Parteien die Vernehmlassungen zur Kenntnisnahme zugestellt.
F. Am (...) wurde (...) in der Schweiz geboren.
G. Am 2. August 2012 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht des Kantonsspitals (...) vom 9. März 2012 zu den Akten.
H. Mit den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2013 und vom 27. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungsschreiben von ehemaligen (inzwischen im Ausland lebenden) Angehörigen der LTTE zu den Akten.
I. Am 29. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien als Beweismittel zu den Akten reichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden sind einzutreten.
Die Beschwerden sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweisen (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013).
3.2 Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er den Verfügungen des BFM vom 18. Mai 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8).
3.4 Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügungen angezeigt ist.
3.5 Die Beschwerden sind demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke der Beschwerdedossiers, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden, sind dem BFM zuzustellen.
3.6 Auf die individuellen formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach gegenstandslos geworden.
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
Die Verfügungen des BFM vom 18. Mai 2011 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden vereinigten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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