Asylum non-entry and removal confirmed

e-3468-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung10.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the Federal Migration Office's decision not to enter into the asylum application of a Nigerian national. The court held that he had failed to submit identity or travel documents and had not made excusable reasons credible. His asylum narrative was found to be contradictory and unsubstantiated, so no further clarification was required. The removal order and its execution were confirmed as lawful, reasonable, and possible. The request for free legal aid was rejected, and court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG; Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen fehlender Reise- oder Identitätspapiere. Die Bestimmung greift, wenn die gesuchstellende Person innert 48 Stunden keine Papiere einreicht und keine entschuldbaren Gründe glaubhaft macht. Bei summarischer Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sowie von Vollzugshindernissen mitzubeurteilen; widersprüchliche, realitätsfremde und unsubstanziierte Vorbringen genügen dafür nicht. Wird die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, bestehen regelmässig weder Zulässigkeits- noch Zumutbarkeits- oder Vollzugshindernisse für die Wegweisung. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (vgl. Art. 65 VwVG).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-3468/2009

Entscheiddatum: 10.06.2009Publikationsdatum: 19.06.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-3468/2009

{T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2009

Besetzung

Einzelrichter Markus König,

mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien

A._______,

Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. September 2008 seinen Heimatstaat verliess, auf dem Luft- und anschliessend Landweg am 28. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 29. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,

dass am 13. Oktober 2008 die summarische Befragung und am 8. Mai 2009 im EVZ C._______ die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,

dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe Nigeria verlassen müssen, weil er als Schauspieler bei der Produktion eines homosexuellen Pornofilms mitgewirkt habe, weshalb ihn die lokale Quartier- respektive Dorfgemeinschaft habe umbringen wollen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültige Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 20. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen,

dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert seien und es sich bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen zudem um flüchtlingsrechtlich irrelevante Nachteile handeln würde, da eine Verfolgung durch Dritte geltend gemacht werde, der nigerianische Staat aber schutzwillig und -fähig sei, und ihm ausserdem eine innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit offengestanden wäre,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei singemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, und prozessual den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mehrmals in der Drogenszene von X.______ polizeilich angehalten, am 9. April 2009 aus dem Kantonsgebiet X.______ ausgegrenzt und am 5. Mai 2009 wegen Verletzung dieser Ausgrenzugsverfügung verurteilt worden ist,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf den Antrag auf Asylgewährung nicht eingetreten werden kann,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist,

dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss zur Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere vorbringt, in der Eingabe zu den übrigen Erwägungen des BFM bloss vorbringt, er habe in der Eile, in der er sein Land habe verlassen müssen, nicht daran gedacht, Beweise mitzubringen und seither sei jeglicher Kontakt abgebrochen,

dass diese unsubstanziierte Erklärung des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund seiner gesamten Vorbringen nicht zu überzeugen vermag,

dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten wie auch die Schilderungen der Reiseumstände als unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp, mithin als völlig unglaubhaft qualifiziert werden müssen,

dass deshalb die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu Recht verneint hat,

dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Weise darauf hingewiesen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, realitätsfremd und nicht substanziiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),

dass die Angaben des Beschwerdeführers nach Durchsicht der Akten als ausweichend, oberflächlich und unlogisch bezeichnet werden müssen und insgesamt von einem auffälligen Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt sind,

dass der Beschwerdeführer in der Eingabe zu diesen Erwägungen des BFM nichts Konkretes vorbringt, sondern bloss pauschal geltend macht, sein Leben sei im Heimatland in Gefahr,

dass dieses beliebige und unsubstanziierte Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen und die klaren Unglaubhaftigkeitsargumente nicht umzustossen vermag,

dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und die Vorinstanz bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug auch zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

Versand:

Schlagwörter

asylumnon-entry decisionidentity documentscredibilitynon-refoulementremovalfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM rightly refused to enter into the asylum application for lack of travel or identity documents.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant did not submit documents within 48 hours and failed to make excusable reasons credible.

Extrahierte Begründung

His explanation for the missing documents was unsubstantiated and incredible; the record showed no excusing circumstances under Art. 32 AsylG.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant's asylum allegations required substantive examination or further clarification.

Extrahierter Entscheid

No. The allegations were contradictory, unrealistic, and insufficiently substantiated; no further investigation was necessary.

Extrahierte Begründung

The applicant did not credibly establish refugee status, and the file did not reveal a need for additional clarifications under the non-entry rules.

Kernrechtsfrage

Whether removal from Switzerland and execution of removal were unlawful, unreasonable, or impossible.

Extrahierter Entscheid

No. Removal was lawful, reasonable, and feasible on the record.

Extrahierte Begründung

No asylum-relevant risk, no violation of non-refoulement, no general or individual impediment, and no execution obstacle was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid / waiver of advance costs.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal had no prospects of success, so free legal aid was refused.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was hopeless, the statutory conditions for unentgeltliche Rechtspflege were not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs of the appeal?

Extrahierter Entscheid

The applicant bears the CHF 600 costs.

Extrahierte Begründung

Costs were imposed on the unsuccessful appellant under the applicable procedural rules.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.