Entscheiddatum: 14.11.2013Publikationsdatum: 22.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3464/2011 und E-3466/2011
Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,(Beschwerdeführer 1)B._______,(Beschwerdeführerin 3)C._______,D._______, E._______,(Beschwerdeführer 2)F._______,(Beschwerdeführerin 4)G._______,Kirgisistan, alle vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 19. Mai 2011 / N (...) sowie N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, kirgisische Staatsangehörige, usbekischer Volkszugehörigkeit, ihren Heimatstaat am 10. November 2010. Über Moskau reisten sie am 18. November 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 30. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom 11. Mai 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten gemeinsam einen Lebensmittelladen geführt und beide parallel dazu studiert. Am (...) Juni 2010, um (...) Uhr, als sie ihren Laden hätten schliessen wollen, seien plötzlich sechs Leute aufgetaucht, vermutlich Kirgisen. Diese hätten sie gefragt, ob sie Usbeken seien, und die Schaufenster eingeschlagen. Als die Beschwerdeführer 1 und 2 versucht hätten, erstere zu beruhigen, hätten diese begonnen, sie (Beschwerdeführer) zu schlagen. Die Kirgisen hätten sie aus dem Laden geschleppt und ihnen gedroht, sie sollen das Land verlassen, sonst würden sie getötet. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten daraufhin das Bewusstsein verloren und seien erst im Spital wieder aufgewacht. Am Tag darauf sei der Untersuchungsrichter ins Spital gekommen und die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Vom Untersuchungsrichter hätten sie erfahren, dass ihr Laden niedergebrannt worden sei. Am 23. Juni 2010 seien sie aus dem Spital entlassen worden. Später habe der Beschwerdeführer 1 auch noch schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Am 15. Juni 2010, als die Beschwerdeführer 1 und 2 noch im Spital gewesen seien, hätten unbekannte Leute eine Flasche gegen das Haus des Beschwerdeführers 1 geworfen und das Schlafzimmer getroffen, in welchem sich seine Frau und seine Tochter aufgehalten hätten. Die Tochter habe seither ständig Angst und sei verschlossen. Nach diesen Vorfällen hätten sich die Beschwerdeführenden kaum noch aus dem Haus gewagt. Die Beschwerdeführerin 3 hat ausserdem stichartige Schmerzen in der Herzgegend geltend gemacht. Weiter haben die Beschwerdeführenden vorgebracht, in Kirgisistan herrsche Nationalismus und Usbeken würden diskriminiert. Trotz ihrer guten Ausbildung würden sie aufgrund der Diskriminierung der Usbeken keine Arbeit finden. Der Beschwerdeführer 1 hat dargelegt, sogar Angst zu haben, seine Kinder in den Kindergarten zu schicken.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 je ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2010, ein Entlassungsschreiben eines Spitals vom 23. Juni 2010, einen medizinischen Bericht vom 12. Oktober 2010 (alles im Original) sowie einen USB-Stick, der zeigen solle, wie mit Usbeken in Kirgisistan umgegangen werde, zu den Akten.
B. Mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die ablehnenden Asylentscheide damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit zwei gleichlautenden Beschwerden vom 20. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen vom 19. Mai 2011, die Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ausserdem wurde die Vereinigung der beiden Verfahren (Beschwerdeführer 1 mit Familie und Beschwerdeführer 2 mit Familie) beantragt. Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente zu den Akten: Fürsorgebestätigungen vom 25. Mai 2011, eine Vorladung des Untersuchungsrichters an den Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 für den 15. Dezember 2010, eine ärztliche Bestätigung bezüglich des Vaters hinsichtlich seine Verletzungen vom 15. Dezember 2010, zwei Eröffnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bezüglich den Beschwerdeführer 2 und den Vater und eine für den Beschwerdeführer 1 sowie zwei ärztliche Bestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 18. Juli und 18. August 2010.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 bewilligte die Instruktionsrichterin die beantragte Vereinigung der beiden Verfahren. Gleichzeitig setzte sie den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, welcher am 18. Juli 2011 fristgerecht geleistet wurde.
E. Mit Eingaben vom 20. und 21. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzungen sowie die Originale der mit der Beschwerde in Kopie beigebrachten Dokumente zu den Akten. Ausserdem wurden folgende weitere Beweismittel eingereicht: Verschiedene Vorladungen betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2, ein Brief ihres Vaters, ein Brief eines Freundes des Vaters (alles mit Übersetzung) sowie Kopien der Emails, mit denen die Beschwerdeführenden die Dokumente von ihren Angehörigen erhalten hatten. Am 27. Juli 2011 wurde ein weiterer Brief des Vaters mit Übersetzung zu den Akten gereicht.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2011 wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Vernehmlassung.
G. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 - Kenntnisgabe an die Beschwerdeführenden am 6. September 2011 - hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Am 1. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden das Original des am 27. Juli 2011 eingereichten Schreibens des Vaters ein.
I. Am 15. März 2013 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen Fragen betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 und die von ihnen eingereichten Beweismittel an die Schweizer Botschaft in Bischkek (nachfolgend Botschaft), welche mit Schreiben vom 11. Juni 2013 antwortete.
J. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2013 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Kopien der Botschaftsanfrage sowie der Antwort zu und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme.
K. Am 11. September äusserten sich die Beschwerdeführenden und reichten eine Kostennote ein.
L. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 informierte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden darüber, dass eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werde in dem Sinne, als ihre Vorbringen nicht unter dem Aspekt der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) sondern jenem der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) geprüft würden. Gleichzeitig gewährte sie ihnen diesbezüglich sowie zu verschiedenen Ungereimtheiten in ihren Vorbringen das rechtliche Gehör.
M. Die Beschwerdeführenden reichten am 16. Oktober 2013 eine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Kostennote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Entscheide aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Plünderung des Ladens seien als Übergriffe Dritter zu werten, welche nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Vorliegend könne dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden keine Verletzung seiner Schutzpflicht und Schutzfähigkeit vorgeworfen werden, da die Strafverfolgungsbehörden die Anzeigen der Beschwerdeführenden offensichtlich entgegengenommen und ein Strafverfahren eröffnet hätten. Die erwähnten Benachteiligungen seien somit nicht asylbeachtlich. Auch die geltend gemachten Schikanen und Beschimpfungen durch die kirgisische Bevölkerung seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in Kirgisistan nicht verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden Kirgisistan erst fünf Monate nach den ihren Asylgesuchen zugrundeliegenden Ereignissen verlassen hätten. Ein derart langes Verbleiben im angeblichen Verfolgerstaat sei nicht mit dem Verhalten von tatsächlich gefährdeten Personen zu vereinbaren und lasse sich weder mit der bereits nach zehn Tagen abgeschlossenen ärztlichen Behandlung noch mit der angeblichen Abzahlung von Schulden erklären. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
4.2 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden geltend, sie würden vollumfänglich an ihren bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen festhalten. Jedoch habe sich ihre Verfolgungssituation nach ihrer Ausreise weiterentwickelt. Im Dezember 2010 sei ihr Haus von der Polizei durchsucht worden. Angeblich seien Patronen und Messer beziehungsweise Bajonette gefunden worden, weshalb der Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 vom Untersuchungsrichter vorgeladen, zum Aufenthalt seiner Söhne sowie zu den Waffenfunden befragt und aufgefordert worden sei, die Anzeige gegen Unbekannt zurückzuziehen. Er sei dabei beschimpft und verprügelt worden, weshalb er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Am (...) Dezember 2010 sei ein Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 und ihren Vater betreffend angeblicher Waffenfunde im Haus sowie Anzeige gegen Unbekannt aufgrund erfundener Vorfälle eröffnet worden. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich die begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor quasi-staatlicher oder privater Verfolgung und vor einer Situation unerträglichen psychischen Druckes und der Verfolgung durch den Staat. Sie würden einerseits von Dritten verfolgt, vor welchen sie vom Staat keinen Schutz erhielten, und andererseits vom Staat selber gesucht und verfolgt. Betreffend die Ausreise aus Kirgisistan führten die Beschwerdeführenden aus, diese habe sich aus verschiedenen Gründen verzögert. So habe die Spitalentlassung der Beschwerdeführerin 3 abgewartet werden müssen, und diese sei wegen der schweren Geburt nicht sofort reisefähig gewesen. Ausserdem seien die Grenzen in den Norden nach Kasachstan und ebenso nach Usbekistan während längerer Zeit geschlossen gewesen, und überdies hätten die Mittel zur Finanzierung der Ausreise beschafft werden müssen. Die Beschwerdeführenden seien persönlich glaubwürdig, und ihre Schilderungen seien kohärent, widerspruchsfrei und reich an Details, so dass von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde überdies von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt.
4.3 In der Anfrage an die Botschaft vom 15. Mai 2013 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht, ob die Authentizität der eingereichten Beweismittel bestätigt und in Erfahrung gebracht werden könne, ob tatsächlich ein Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 und ihren Vater angestrengt wurde. Ausserdem wurde gefragt, ob, falls sich die Aussagen der Beschwerdeführer als zutreffend herausstellen sollten, diese in Kirgisistan ein faires Verfahren und Schutz erhalten könnten. In ihrer Antwort vom 11. Juni 2013 legte die Botschaft dar, die gewaltsamen Ereignisse vom Juni 2010 im Süden von Kirgisistan hätten das Land nachhaltig geprägt. Die Regierung sei seither bemüht, den innerethnischen Konflikten Einhalt zu gebieten und Präsident Atambajev habe am 10. April 2013 einem Konzept zur Stärkung der nationalen Einheit und der innerethnischen Beziehungen zugestimmt. Insbesondere solle die Repräsentanz ethnischer Usbeken in der lokalen Administration, im Justiz- und Polizeiapparat und in anderen wichtigen Regierungspositionen gestärkt werden. Internationale Organisationen und unabhängige Institutionen würden den Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Kirgisistan regelmässig kritisieren; Korruption sei weit verbreitet. Zwar gebe es seitens des Staates ernsthafte Bestrebungen, diese Zustände zu bekämpfen, es würden aber die nötigen Strukturen, die finanziellen Mittel sowie ein breit abgestützter Wille zur Umsetzung fehlen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass es nach den Ereignissen vom Juni 2010 auch in den übrigen Gebieten des Landes zu Übergriffen auf ethnische Usbeken gekommen sei. Insbesondere seien Personen betroffen gewesen, die über Besitz verfügten. Zu rechtsstaatlich korrekten Verfahren sei es jedoch in der Folge selten gekommen. Vereinzelt seien sogar Personen, die sich gegen die Übergriffe auf juristischem Wege gewehrt hätten, mit konstruierten Vorwürfen konfrontiert worden. Die meisten solchen Verfahren seien eingestellt worden, einige seien aber noch hängig. Die Botschaft habe zur Authentizität der eingereichten Dokumente und zum Stand eines allfälligen Verfahrens gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 keine zuverlässigen Angaben erhalten können, ohne diese möglicherweise in einen ungewünschten Fokus zu bringen. Gemäss einer Vertrauensperson würden die Dokumente zwar keine Fälschungsmerkmale aufweisen, es würden aber dennoch Zweifel an den Vorbringen bestehen. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nach wie vor zuständig sei und zusätzliche Schritte begründen und anordnen müsste, worüber aber keine entsprechenden Dokumente vorliegen würden. Ungewöhnlich sei auch der Umstand, dass sämtliche Vorladungen und der Beschluss über die Einleitung der Untersuchung von derselben Person unterzeichnet seien. Die Vorladungen seien ausserdem trotz des zeitlichen Abstands auffällig identisch ausgefüllt.
4.4 In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2013 machten die Beschwerdeführenden geltend, die Botschaftsantwort würde sich mit ihren Darlegungen zu den Ereignissen vom Juni 2010 vollumfänglich decken. Auch werde bestätigt, dass im Justizapparat und bei den Vollzugsbehörden ethnische Kirgisen die Macht hätten und Korruption in Kirgisistan endemisch sei. Es werde klar, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Land kaum Gerechtigkeit widerfahren werde. Die Botschaft halte zudem ausdrücklich fest, dass es selten zu rechtsstaatlich korrekten Verfahren gekommen sei und dass Personen, die sich wehrten, mit konstruierten Vorwürfen konfrontiert worden und solche Verfahren heute noch hängig seien. Ausserdem könne aus dem Nichtvorliegen von Dokumenten, die belegen würden, dass die Staatsanwaltschaft weitere Schritte eingeleitet habe, nicht geschlossen werden, diese habe keine zusätzlichen Schritte angeordnet. Dass die Vorladungen "auffällig identisch ausgefüllt" seien, liege daran, dass es sich um vorgedruckte Formulare handle, die von ein und derselben Person handschriftlich ausgefüllt worden seien. Aus den Ausführungen der Botschaft könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in Kirgisistan weder ein faires Verfahren noch Schutz erhalten könnten.
4.5 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 informierte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden darüber, dass eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werde in dem Sinne, als ihre Vorbringen nicht unter dem Aspekt der Asylrelevanz sondern jenem der Glaubhaftigkeit geprüft würden. Gleichzeitig teilte sie ihnen die wesentlichen Ungereimtheiten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen mit und gewährte ihnen das rechtliche Gehör.
4.6 In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 führten die Beschwerdeführenden aus, es gebe keinerlei Hinweise in den Akten, welche die Behauptung, ihre Vorbringen seien oberflächlich und unsubstanziiert, stützen würden. Deshalb habe auch die Vorinstanz nicht mit Unglaubhaftigkeit argumentiert. In der Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2013 werde angeführt, die in der Beschwerde dargelegte Fortsetzung der Fluchtgeschichte stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin 3 anlässlich der Anhörung. Dies treffe nicht zu, denn die Beschwerdeführerin 3 sei zu ihren Angehörigen befragt worden, nicht zu jenen ihres Ehemannes, und habe somit wahrheitsgemäss geantwortet, ihren Verwandten sei nichts passiert. Ausserdem hätten auch die Beschwerdeführer 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den Ereignissen in der Heimat gewusst, sondern erst im Juni 2011 davon erfahren. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrauen der Beschwerdeführer 1 und 2 kulturbedingt nicht über alles Bescheid wüssten. Auch die in der Verfügung erwähnte Ungereimtheit betreffend den Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden sei inexistent. So hätten diese bei der Vorinstanz von "Bedingungen" gesprochen, die zur späten Ausreise geführt hätten, und diese aufgeführt: die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zuerst genesen, die Beschwerdeführerin 3 habe sich nach der Geburt ebenfalls erholen, die Schulden aus dem Ladenverlust hätten zurückbezahlt werden müssen und ausserdem seien die Grenzen teilweise geschlossen gewesen. Mit der allgemeinen Aussage, die Bedingungen seien so gewesen, seien diese Umstände gemeint. Auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Ladens würden sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 keine Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer 1 habe klar ausgesagt, der Laden gehöre ihm, und er habe dort zusammen mit seinem Bruder gearbeitet. Der Beschwerdeführer 2 habe jeweils von "unserem Laden" gesprochen, jedoch darauf verwiesen, dass sich normalerweise sein Bruder mit Geldsachen beschäftige. Nach den Eigentumsverhältnissen sei er nicht gefragt worden. Ausserdem stelle sich die Frage, inwiefern dies relevant sei für die Beurteilung des Verfahrens. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die Höhe der Schulden in kirgisischen Som genannt habe, während der Beschwerdeführer 2 den Betrag nur in Dollar habe angeben können, stelle ebenfalls kein Unglaubhaftigkeitselement dar. Die beiden genannten Summen seien umgerechnet identisch, und in Kirgisistan habe der Dollar als Parallelwährung ein grosses Gewicht. Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 habe am 10. Oktober 2013 mit einem Kollegen telefoniert und erfahren, dass ein Bekannter - ein Usbeke - am 9. Oktober 2013 in H._______ vor einem Einkaufszentrum von Kirgisen zusammengeschlagen worden sei und nun im Spital im Koma liege. Daraus sei zu schliessen, dass es auch heute noch zu ethnisch bedingten Übergriffen von Kirgisen auf Usbeken komme.
5.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere ändern die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen nichts daran, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen relativ oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind.
5.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach den geltend gemachten Ereignissen vom Juni 2010 mit ihrer Ausreise noch beinahe fünf Monate zuwarteten, spricht ebenfalls gegen die vorgebrachte Verfolgungssituation im Heimatstaat. Die Erklärungsversuche, wonach zuerst die ärztliche Behandlung habe abgeschlossen und die Schulden hätten abbezahlt werden müssen, vermögen - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - nicht zu überzeugen und widersprechen ausserdem den Aussagen des Beschwerdeführers 2 anlässlich dessen Anhörung (vgl. vorinstanzliche Akten N (...) A14/9 S. 4 F33). Der Beschwerdeführer 2 wurde dort ausdrücklich aufgefordert, die allgemeine Aussage "die Bedingungen waren so" genauer zu erklären und führte dennoch keine der in der Beschwerde aufgezählten Gründe auf. Die Erklärungen in der Stellungnahme vom 16. Oktober sind somit unbehelflich. Der Sohn der Beschwerdeführerin 3 wurde zudem bereits am 4. August 2010 geboren und am 18. August 2010 wurde diese in gemäss ärztlicher Bestätigung "befriedigendem Zustand" entlassen.
5.3 Überdies ergeben sich aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen weitere Ungereimtheiten. So wird beispielsweise aus den sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht klar, ob es sich beim Laden um ein Familiengeschäft handelt oder ob dieser dem Beschwerdeführer 1 gehört. Ausserdem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer 1 die Höhe der Schulden in kirgisischen Som genannt, während der Beschwerdeführer 2 den Betrag nur in Dollar angegeben hat (vgl. vorinstanzliche Akten N (...) A14 F28ff.). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 vermögen nicht zu überzeugen.
5.4 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden geltend, nach ihrer Ausreise habe sich die Verfolgungssituation weiterentwickelt, indem ihr Haus durchsucht und am 17. Dezember 2010 ein Verfahren betreffend angeblicher Waffenfunde eröffnet worden sowie Anzeige gegen Unbekannt aufgrund erfundener Vorfälle gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie deren Vater erfolgt sei. Zur Belegung dieser Vorbringen reichten sie verschiedene Beweismittel zu den Akten. Nachdem diese der "Fortsetzung der Fluchtgeschichte in der Heimat" zugrunde liegenden Ereignisse alle im Dezember 2010 stattgefunden haben sollen, jedoch erst mit der Beschwerde im Juni 2011 geltend gemacht wurden und von den Beschwerdeführenden insbesondere anlässlich der einlässlichen Anhörungen vom 11. Mai 2011 gänzlich unerwähnt geblieben sind, müssen diese Vorbringen als nachgeschoben eingestuft werden. Ferner widersprechen diese der Aussage der Beschwerdeführerin 3, welche in der Anhörung festhielt, sie habe gehört, dass es nach ihrer Ausreise Demos gegeben habe, ihren Verwandten sei aber nichts passiert (vgl. N (...) A16/7 S. 4 F34). Betreffend der im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass diese insbesondere unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu belegen. Gemäss Botschaftsantwort ist es ferner ungewöhnlich, dass sämtliche Vorladungen und der Beschluss über die Einleitung der Untersuchung von derselben Person unterzeichnet und die Vorladungen - trotz zeitlichem Abstand - auffällig identisch ausgefüllt sind.
5.5 Zusammenfassend sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe nicht glaubhaft, und es ist weder davon auszugehen, sie hätten in ihrem Heimatland asylrelevante Verfolgung erlitten noch sie hätten bei einer Rückkehr eine solche zu befürchten. Es erübrigt sich somit eine Prüfung der Asylvorbringen unter dem Aspekt der Asylrelevanz und auf die weiteren Ausführungen ist nicht näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Kirgisistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kirgisistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1.1 Hinsichtlich der Situation von Angehörigen der usbekischen Minderheit in Kirgisistan ist Folgendes festzuhalten: Im April 2010 fanden in verschiedenen Städten des Landes Kundgebungen wegen der damaligen politischen Situation statt, welche zunehmend gewalttätiger verliefen und schliesslich zur Flucht von Präsident Kurmanbek Bakijew ins Ausland führten. In der Folge kam es im Süden Kirgisistans zu schweren Unruhen, die zahlreiche Todesopfer forderten und Zehntausende veranlassten, vor-übergehend im Ausland Schutz vor den blutigen Zusammenstössen zu suchen. Der Übergangsregierung unter der ehemaligen Aussenministerin Rosa Otunbajewa gelang es jedoch, die Lage zu beruhigen; die ins Ausland Geflüchteten kehrten wieder in ihre Heimat zurück, und in der Referendungsabstimmung vom 27. Juni 2010 stimmte die kirgisische Bevölkerung einer Verfassungsänderung zu, welche den Wechsel vom Präsidialsystem zur parlamentarischen Republik ermöglichte. Die nachfolgenden Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Die schon zu Zeiten der Sowjetunion bestehenden Spannungen zwischen der vorwiegend im ländlicheren Süden Kirgisistans ansässigen usbeki-schen Minderheit (13,8 % der Bevölkerung) und der kirgisischen Mehr-heit (64,9 % der Bevölkerung) bestehen aber nach wie vor und ein erneutes Wiederaufflammen dieses ethnischen Konflikts ist nicht ganz auszuschliessen. Gemäss einem Bericht des UN Committee on the Elimi-nation of Racial Discrimination (CERD) seien hauptsächlich Usbeken Opfer der Geschehnisse vom Juni 2010 gewesen, jedoch seien daraufhin auch am meisten Usbeken strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden (http:/www.ecoi.net/file_up-load/1930_1370268948_cerd-c-kgz-co-5-7-english.pdf, abgerufen am 28.08.2013). In einem Bericht zur Menschenrechtslage des US Department of State (USDOS) wird festgehalten, dass zu den wichtigsten Problemen im Bereich der Menschenrechte unter anderem die anhaltenden ethnischen Spannungen im Süden Kirgisistans und willkürliche Verhaftungen, Misshandlung, Folter und Erpressung von ethnischen Usbeken durch Strafverfolgungsbehörden gehören (). Wie der Botschaftsantwort zu entnehmen ist, wird der Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Kirgisistan regelmässig kritisiert. Zwar gebe es seitens der staatlichen Behörden ernsthafte Bestrebungen, diese Zustände zu verbessern, jedoch würden bisher die nötigen Strukturen, die erforderlichen finanziellen Mittel sowie ein breit abgestützter Wille zur Umsetzung fehlen. Am 10. April 2013 stimmte der Präsident Atambajev einem Konzept zur Stärkung der nationalen Einheit und der innerethnischen Beziehungen zu, wobei insbesondere die Repräsentanz ethnischer Usbeken in der lokalen Administration, im Justiz- und Polizeiapparat und in anderen wichtigen Regierungspositionen gestärkt werden solle.
7.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Situation der Angehörigen der usbekischen Minderheit nach wie vor schwierig ist. Allerdings ist sie nicht so gravierend, dass von Krieg, bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen, oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden müsste, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Weder die herrschende politische Lage in Kirgisistan noch andere allgemeine Gründe sprechen somit gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat. Der Wegweisungsvollzug für Angehörige der usbekischen Minderheit ist nicht als allgemein unzumutbar zu qualifizieren.
Auch die individuelle Situation der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. So haben die Beschwerdeführenden zahlreiche Verwandte im Heimatland ([...]in H._______, [...] in H._______ sowie [...] I._______), welche sie bei einer Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen können. Die Beschwerdeführer 1 und 2 verfügen ausserdem über eine gute Ausbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrung. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind zwischen (...) und (...) Jahre alt und somit alle noch stark abhängig von ihren Eltern, so dass der Wegweisungsvollzug für sie auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und zufolge Vereinigung der beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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