Entscheiddatum: 07.11.2013Publikationsdatum: 18.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3450/2013
Urteil vom 7. November 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 28. Juni 2010 zur Person befragt; die Bundesanhörung erfolgte am 8. Juli 2010.
Zur Begründung brachte er vor, die syrischen Behörden hätten am (...) in ihrem Familiengeschäft CDs beschlagnahmt. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen, da er Militärdienst habe leisten müssen; andernfalls wäre er - wie sein Bruder - ebenfalls festgenommen worden. Aus Angst vor einer Festnahme sei er in der Folge geflüchtet.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs schob es diesen jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei; in den anderen Punkten sei sie aufzuheben, und die Sache sei dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht; zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, und er forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 abgewiesen wurde. Der Kostenvorschuss ging in der Folge innert angesetzter Frist beim Gericht ein.
F. Seiner Eingabe vom 7. August 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel bei. Ausserdem ersuchte er um Einholen einer Vernehmlassung beim BFM.
G. Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2013 fest, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
H. In seiner Replik vom 3. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträgen fest.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Ladenbesitzer des Geschäfts, welches angeblich illegale CDs verkauft habe, nicht einmal befragt worden sei. Weiter könne der Inhalt derselben kaum als Aktivität gegen den syrischen Staat gewertet werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden sodann vage bleiben, er vermöge keine klaren Antworten zu geben. Zudem würden seine Vorbringen allein auf Informationen von Drittpersonen beruhen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt würden schliesslich durch seine legale Ausreise aus Syrien untermauert. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, es sei offensichtlich, dass der der kurdischen Ethnie zugehörige Beschwerdeführer für die syrischen Behörden eine grosse Bedrohung darstelle. Aus der Sicht derselben unterstütze er die Regimegegner, und es sei klar, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies sei bereits aufgrund seines Status als abgewiesenem Asylbewerber der Fall. Mehrere europäische Gericht hätten bestätigt, dass eine Person in derselben Situation wie der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt werden müs-se. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt und damit die syrischen Behörden auf sich aufmerksam gemacht.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien. Angesichts der umfangreichen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei aber davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Der Beschwerdeführer sei auf einigen Videos und Ausdrucken aus dem Internet zwar erkennbar, aber ihm komme bei den erwähnten Anlässen offensichtlich keine führende Stellung zu.
5.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, es stehe fest, dass das BFM zwingend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden sei. Mit dieser sei innerhalb der letzten Jahre die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden (und dort allenfalls politisch aktiven) Asylsuchenden schrittweise gesenkt worden. Die Hartnäckigkeit des BFM betreffend die Missachtung der geltenden Rechtsprechung stelle - abgesehen von deren Rechtswidrigkeit - ein unnötigerweise Aufwand und Kosten sowie zeitliche Verzögerung verursachendes Verhalten dar. Es sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse.
6.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. So erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar sein Heimatland angeblich über einen Grenzposten problemlos verlassen haben will, gleichzeitig aber wegen des Verkaufs von CDs und wegen seiner Militärdienstpflicht gesucht worden sein soll. Sodann sind seine Aussagen tatsächlich teilweise wenig detailliert und zudem widersprüchlich ausgefallen, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, wem er die CDs verkauft habe (vgl. Akten BFM A7/12 S.4 f.). Weiter ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Vorbringen auf Informationen von Drittpersonen beruhen, womit es sich lediglich um Mutmassungen handelt. Selbst wenn demnach davon ausgegangen werden müsste, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, wäre die Asylrelevanz zu verneinen.
6.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Es wird dabei anerkannt, dass syrische Exilkreise durch die syrischen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten -dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindlich qualifiziert und namentlich identifiziert sowie registriert wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei besonders exponiertes Profil, welches ihn zur Zielscheibe der syrischen Behörden machen könnte.
6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an den B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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