Entscheiddatum: 05.06.2009Publikationsdatum: 15.06.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3431/2009
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juni 2009
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, angeblich Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2008 auf dem Seeweg verliess, an einem ihm un-bekannten Ort an Land ging und im Dezember 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 21. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass am 9. Januar 2009 in (...) die Erstbefragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 für das weitere Ver-fahren dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt wurde,
dass er am 31. März 2009 wegen dringenden Verdachts des Kokainverkaufs festgenommen wurde und gleichentags das Amt für Migration des Kantons D._______ gegen den Beschwerdeführer eine Ausgrenzungsverfügung verhängte,
dass das BFM am 17. Mai 2009 die direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, als nigerianischer Staatsbürger in F._______ gelebt zu haben und dort im Handel tätig gewesen zu zu sein,
dass er im Heimatdorf vom Vater ein Grundstück geerbt habe, das G._______, ein Dorfbewohner, für sich beanspruche,
dass im August 2007 (...eine Verwandte...) gestorben sei und G._______ schwarze Magie auch gegen seinen Vater und gegen ihn angewendet habe,
dass sein Vater schwer erkrankt sei, fast nichts mehr gehört und sich über Schmerzen im Nacken beklagt habe,
dass ein zu Hilfe gerufener Voodoo-Priester Nägel aus dem Nacken des Vaters entfernt habe,
dass auch der Beschwerdeführer gesundheitlich gelitten und nach der Einnahme einer Medizin lebende Käfer erbrochen habe,
da auch ein Vermittlungsversuch des Dorfältesten den Konflikt nicht habe lösen können, habe er sich entschlossen, das Land zu verlas-sen,
dass er in F._______ einen ihm bekannten Mann namens H._______ getroffen habe, der die Seereise organisiert und auch finanziert habe,
dass sein (...Verwandter...) am (...) 2009 gestorben sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Verfahren trotz wiederholter Aufforde-rungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 - eröffnet am 20. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reise- oder Identitätspapiere abgegeben noch konkrete Anstrengungen zu deren Beschaffung unternommen,
dass der angegebene Grund - allfälliges Verlorengehen des Passes bei der Zusendung an ihn - angesichts der Versandmodalitäten und Kontaktmöglichkeiten nicht überzeugen würde,
dass die geschilderten Reisemodalitäten als realitätsfremd und offen-sichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, weshalb für das Nichtvorle-gen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zudem in Wi-dersprüche verwickelt hab, die er nicht plausibel auflösen könne,
dass er erklärt habe, sein Vater habe nach der Einnahme von Medizin Nägel erbrochen, später indessen angegeben habe, ein Voodoo-Pries-ter habe diesem Nägel aus dem Nacken entfernt,
dass er unstimmige Angaben zum Organisator der Flucht, zu seiner Arbeitsfähigkeit vor der Ausreise und zu seinem gesundheitlichen Zu-stand nach der Einnahme von Medizin gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2009 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die materielle Beurteilung des Asylgesuchs respektive die Rückweisung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht stellt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 (Post-stempel) unter anderem einen Fahrausweis nachreichte und die Ein-reichung seiner Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal das BFM einer Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer angab, der Tod seiner (...eine Verwandte...) (2007) und seines (....ein Verwandter...) (2009) seien vom BFM im Sachverhalt nicht erwähnt worden (vgl. Beschwerde S. 3),
dass die sinngemässe Rüge des Ausblendens von Sachverhaltsteilen durch die Vorinstanz respektive der Verletzung des rechtlichen Ge-hörsanspruchs vorab zu prüfen ist, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-wirken,
dass jedoch aus den Protokollen hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-rer auf die offen formulierten Fragen nach seinen Asylgründen durch-gehend nicht differenziert und nicht in sich stimmig zu antworten wuss-te und insbesondere die ihm gebotenen Gelegenheiten nicht wahr-nahm, substanziiert über die Todesumstände seiner (...Verwandten...) zu berichten,
dass insbesondere der Tod der (...Verwandten...) für den Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung offensichtlich keine wichtige Rolle spielte, weil er die Umstände nicht (auf Anhieb) im direkten Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit mit G._______ (s. vorstehend S. 2) erwähnt hat, und mithin das BFM zu Recht dem entsprechenden Sachverhalt aus der ersten Anhörung - dort berichtete er über eine tote (...Verwandte...) im August 2007, deren Namen er nicht zu nennen vermochte (vgl. Akten BFM A1 S. 6) - keine rechtserhebliche, geschweige denn entscheidwesentliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren zumass (vgl. Beschwerde S. 4; A1 S. 6 und 7),
dass er den Tod seines (...Verwandten...) primär im Zusammenhang mit den fehlenden Möglichkeiten zur Kontaktnahme erwähnte und sich erst dann und bloss vage sowie unsubstanziiert über dessen Todesursache äusserte (A13 S. 5) und später gar von drei toten (...Verwandten...) berichtete (A13 S. 5),
dass es sich in Bezug auf die Todesursachen seiner (...Verwandten...) bloss um Mutmassungen des Beschwerdeführers handelt und er sich zudem die Unterlassungen in seinen Antworten anlässlich der Befragungen und das Fehlen von Beweismitteln selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass sich somit keine erheblichen Anhaltspunkte finden, wonach die Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest-gestellt hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-sung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhalts-feststellung und Neubeurteilung hat, weshalb dieser Antrag abzuwei-sen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung anführte, er befürchte bei einem Postversand den Verlust des Passes (A13 S. 3), er kenne nie-manden im Heimatland und habe bis anhin keine Zeit zur Organisation von Personalpapieren gehabt, weshalb er nichts zu deren Beschaffung unternommen habe (A13 S. 3),
dass er in der zweiten Anhörung allfällige Beschaffungsbemühungen als aussichtslos erachtete, zumal der im Jahr 2007 (erste Anhörung: 2008) ausgestellte Pass sich weiterhin bei den Eltern im Dorf befinde und die Kontaktperson im Heimatland, sein (...Verwandter...), am (...) 2009 gestorben sei (A13 S. 3 f.),
dass diese Erklärungen indessen nicht stichhaltig erscheinen, zumal genügend sichere Versandarten von Postsendungen aus Nigeria be-stehen und nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers im an-gegebenen Heimatland leben (zumindest ....), worunter auch ein Verwandter in F._______, bei dem er sich vor der Wegreise nach (...) aufgehalten haben will (A13 S. 4 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung deshalb ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass weiterhin keine namhaften Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die sofortige Beschaffung ori-ginaler Personalpapiere (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) bemüht hat,
dass er mit dem Nachreichen eines originalen Fahrausweises am 2. Juni 2009 vielmehr die Auffassung des Bundesamtes bestätigt, wo-nach er durchaus imstande wäre, die eingeforderten Originaldokumen-ten aus der Heimat beizubringen, zumal er - wollte man den Protokoll-angaben Glauben schenken - im Zeitpunkt der Befragung keinen Fahr-ausweis in der Schweiz besessen hat (A1 S. 5, Ziff. 13.3 und 13.4),
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass weder die zur Zeit bloss in Aussicht gestellte Faxkopie eines Pas-ses noch der nachgereichte originale Fahrausweis (Beschwerde S. 3) - ungeachtet der Frage der Authentizitiät - den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier entsprechen,
dass das Vorenthalten des Passes andere Gründe haben muss als die vom Beschwerdeführer angegebenen und dessen Einwendungen gegen eine Beschaffung (hohe Beschaffungskosten, unsichere Zustellung, vgl. Beschwerde S. 5) offensichtlich Schutzbehauptungen darstellen,
dass Herkunft und Identität des Beschwerdeführers somit unverändert nicht zweifelsfrei feststehen und gleichzeitig festzustellen ist, dass Re-alkennzeichen in seinen Sachvorträgen weitestgehend fehlen,
dass seine zentralen Angaben zu den ausreiserelevanten Vorfällen, namentlich die Schilderung der Probleme wegen des Grundstücks-streites, die Todesfälle, Erkrankungen und völlig unglaubhaften Heilun-gen, die Aufenthaltsorte und insbesondere die Reisemodalitäten in kei-ner Weise in sich stimmig, substanziiert oder plausibel ausgefallen sind und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln,
dass die Spitalaufenthalte lediglich behauptet sind (A13 S. 7) und der Beschwerdeführer über seine Reisemodalitäten nicht annährend ge-nügend substanziiert zu berichten wusste, was den Konstruktcharakter der Angaben nachhaltig unterstreicht,
dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen zu bekräftigen und blosse Behauptungen auf-zustellen, ohne dass plausible Argumente vorgebracht werden, welche die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen vermöchten, weshalb für die entsprechenden Einzel-heiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch die in der Schweiz anhaltenden gesundheitlichen Störungen (....) andere Ursachen als die angegebenen haben dürften (A13 S. 6),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe unsubstanziiert und haltlos ausgefallen sind,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-ben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Provinzen beziehungsweise Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung und des Nichtnachweises seiner Herkunft und seiner Iden-tität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.),
dass selbst im Falle einer nigerianischen Herkunft weder die allge-meine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-fährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass seinen Angaben zufolge die nächsten Angehörigen im Heimatland leben und von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, die Ethnie des Beschwerdeführers (...) den Wegweisungsvollzug nach Nigeria nicht unzumutbar macht und dem (...)-Jährigen, der mangels Einreichens medizinischer Atteste gesundheitlich jeden-falls nicht entscheidwesentlich angeschlagen sein kann und lang-jährige berufliche Erfahrungen als Händler hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Teil von Nigeria niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei dieser Sachlage die Anträge auf Kostenvorschussbefreiung und Anordnung vollzugshindernder Massnahmen gegenstandslos so-wie die sinngemässen Anträge auf Vollzugsstopp und Ansetzung einer Frist zur Beibringung der in Aussicht gestellten originalen Dokumente respektive Zuwarten mit dem Urteil bis zu deren Eintreffen beim Bun-desverwaltungsgericht (Beschwerde S. 3 f.: Fahrausweis, Todesbe-stätigungen, Faxkopie des Passes) abzuweisen sind, soweit sie in Be-zug auf das Nachreichen des Fahrausweises nicht gegenstandslos ge-worden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-digen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger