Entscheiddatum: 04.07.2024Publikationsdatum: 26.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3421/2024
Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2024 auf legalem Weg in die Türkei, von wo aus sie schliesslich in die Schweiz gereist seien. Am 6. März 2024 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Der Ehemann/Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Ehefrau/Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 6. Mai 2024 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Die beiden ältesten Kinder der Beschwerdeführenden wurden am 8. Mai 2024 jeweils im Beisein ihres Vaters angehört (der älteste Sohn der Beschwerdeführenden hatte bei einem Verkehrsunfall unter anderem einen Verlust des Sprachvermögens erlitten, weshalb der Beschwerdeführer an Stelle seines Sohns die Fragen im Rahmen der Anhörung beantwortete). Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
B.b Der Beschwerdeführer habe seit (...) als Grenzpolizist gearbeitet. In dieser Funktion habe er im (...) ein Fahrzeug kontrolliert und festgestellt, dass darin Haschisch versteckt gewesen sei. Er habe den Vorfall an die zuständige Stelle weitergeleitet, woraufhin die beiden Fahrzeug-insassen festgenommen worden seien. In der Folge habe er über Messenger Drohnachrichten erhalten und sei angehalten worden, die beiden festgenommen Personen vor Gericht nicht zu belasten. Nach seiner Aussage bei der ersten Gerichtsverhandlung sei er gedrängt worden, diese im weiteren Prozessverlauf zu revidieren. Er habe erfahren, dass die beiden verhafteten Personen politisch bestens vernetzt seien und es sich um Mitglieder eines einflussreichen Drogenrings handle. Der Leiter des Regional-büros des irakischen Geheimdiensts Asayesh habe ihn nach dem Verhandlungstag vorgeladen und ihn unter Druck gesetzt. Im (...) hätten Unbekannte vor der Haustür seinen ältesten Sohn angefahren. Dieser leide seither an einer Teillähmung und einer Sprachstörung. Nach diesem Vorfall sei er mit der Familie innerhalb der Stadt I._______ umgezogen. Im (...) hätten Unbekannte auf ihr Haus geschossen, als er in der Moschee gewesen sei. Seine Tochter sei dabei angeschossen respektive durch Splitter verletzt worden; seither sei sie auf einen Katheter angewiesen. Anschliessend hätten sie ihren Wohnsitz nach J._______ verlegt. Der Asayesh habe ihn weiterhin behelligt. Er sei mehrfach vorgeladen, mitgenommen und für mehrere Tage festgehalten worden. Als Vorwand habe man ihm dabei vorgeworfen, für die Oppositionspartei Patriotische Union Kurdistans (PUK) zu spionieren. Als die Familie im (...) über das Wochenende Verwandte besucht habe, hätten Unbekannte ihr Haus in Brand gesteckt. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschieden und ihr Heimatland etwa drei Wochen später verlassen.
B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie zwei alte Dienst-ausweise des Beschwerdeführers, zwei Fotografien von ihm in Uniform und eine Arbeitsbestätigung zu den Akten.
C.
C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in der Folge den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.
C.b Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Mai 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden.
D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte vom 7. und 21. Mai 2024 betreffend die verunfallte Tochter und den verunfallten Sohn zu den Akten.
F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am 30. Mai 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR142.31]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Im Verlauf der Anhörung sei es sowohl innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers als auch im Vergleich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu Widersprüchen hinsichtlich des Ablaufs und der Häufigkeit der Festnahmen durch den Asayesh gekommen. Zudem falle auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und der ältesten Tochter durchwegs vage, allgemein und frei von persönlichen Details seien. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht über die Probleme ihres Mannes Bescheid gewusst und sich auch nicht danach erkundigt zu haben, erscheine dies angesichts der einschneidenden Vorfälle betreffend zwei ihrer Kinder und die dadurch begründete Ausreise nicht plausibel. Diese Feststellung vermöchten auch allfällige kulturell bedingte Unterschiede in der Kommunikation zwischen Eheleuten nicht infrage zu stellen. Weitere Aussagewiedersprüche ergäben sich insbesondere auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers während des Unfalls des Sohnes. Ohnehin bestünden aufgrund mehrerer Ungereimtheiten in den Aussagen gewisse Zweifel daran, dass sich der Verkehrsunfall und die angebliche Schiesserei tatsächlich auf die geschilderte Weise zugetragen haben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Verfolgungsabsicht des angeblichen Drogenrings ohnehin nicht auf ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zurückzuführen gewesen wäre.
4.2 In ihrem Rechtsmittel bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung eine einseitige Beurteilung vorgenommen und Aspekte, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen sprächen, nicht in seine Argumentation einfliessen lassen. Insbesondere die Schilderun-gen des Beschwerdeführers seien reich an Realkennzeichen. Ausserdem seien die Anhörungen für die Beschwerdeführenden emotional belastend gewesen und es sei gerade bei der Anhörung der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden, dass diese mit den Fragen überfordert gewesen sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kaum über Informationen betreffend die Probleme ihres Ehemannes verfüge, sei schliesslich auf die kulturellen Unterschiede in der ehelichen Kommunikation zurückzuführen. Das SEM habe seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung entsprechend unrealistische Erwartungen zugrunde gelegt und den interkulturellen Hintergrund nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz sich nicht zur (offensichtlich gegebenen) asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen geäussert und damit ihre Begründungspflicht verletzt.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerde-führenden als unglaubhaft qualifiziert und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. Ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestritten hat. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen und das SEM hat seinen Entscheid offensichtlich nicht auf diesen Aspekt, sondern vielmehr auf die mangelnde Glaubhaftigkeit abgestützt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offenkundig ohne Weiteres möglich. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
5.3 Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden weisen in zentralen Punkten erhebliche Widersprüche auf und insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin und der ältesten Tochter wirken auffallend substanzarm. Die entsprechende Erklärung, wonach dies vor dem kulturellen Hintergrund erwartbar sei, vermag angesichts der Tragweite der angeblichen Erlebnisse nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden abweichende Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während des Unfalls des Sohnes gemacht haben (vgl. SEM-act. A49 F58, act. A53 F38-43 und F58 sowie act. A54 F38-42 und Anmerkung zu F40 S. 9). Dass die Tochter, deren Anhörung im Beisein des Vaters stattfand, ihre Aussage im Rahmen der Rückübersetzung nach einer Pause unter Hinweis auf einen angeblichen Irrtum entsprechend angepasst und mit derjenigen ihres Vaters in Übereinstimmung gebracht hat (vgl. SEM-act. A54/9 S. 9), verstärkt die bestehenden Zweifel.
5.4 Erhebliche Abweichungen ergaben sich sodann im Zusammenhang mit den angeblichen Mit- und Festnahmen des Beschwerdeführers durch den Asayesh. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die behaupteten mehrmaligen Abwesenheiten des Beschwerdeführers glaubhaft mit einem angeblichen Interesse des Asayesh an seiner Person in Verbindung zu bringen. Die Beschwerdeführerin erklärte, persönlich nie in die Probleme ihres Ehemannes verwickelt worden zu sein und von ihm auch nie etwas darüber erfahren zu haben. Zwei, drei Male sei er abwesend gewesen und habe anschliessend erklärt, auf Reisen gewesen zu sein. Sie habe keine Vermutung, wo er sich zu dieser Zeit aufgehalten habe, und nach ihm sei auch nie gefragt worden (vgl. SEM-act. A50 F30, F32, F38-41 und F46). Diese Ausführungen stehen in starkem Kontrast zu den Angaben des Beschwerdeführers wonach er unzählige Male mitgenommen worden sei, der Asayesh die erste Vorladung mündlich seiner Ehefrau mitgeteilt und die Familie sich grosse Sorgen gemacht und nach der ersten Mitnahme intensiv nach seinem Aufenthaltsort geforscht habe (vgl. SEM-act. A49 F71, F73, F77). Schliesslich verneinte die Beschwerdeführerin explizit, dass sie selbst oder ihr Mann jemals in Haft gewesen seien (vgl. SEM-act. A50 F37). Auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller Unterschiede in der Familienkommunikation und einem Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer seine Familie nicht unnötig habe ängstigen wollen, lassen sich die dargelegten Ungereimtheiten nicht plausibel erklären.
5.5 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Anhörungen für die Beschwerdeführenden anstrengend und - insbesondere auch in emotionaler Hinsicht - belastend gewesen sein dürften. Die Berücksichtigung dieses Umstands lässt ihre Vorbringen aber nicht plausibler erscheinen. Insgesamt entsteht der Eindruck eines konstruierten Sachverhalts und es ist, wie von der Vorinstanz ausgeführt wurde, davon auszugehen, die beiden pflegebedürftigen Kinder seien unter anderen als den angegebenen Umständen verunfallt. Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch keinerlei Beweismittel eingereicht, welche die behaupteten Fluchtgründe zu belegen vermöchten. Sofern ihr Haus tatsächlich niedergebrannt wäre und alle ihre Unterlagen vernichtet worden wären, wäre zu erwarten gewesen, dass sie - wenn nicht persönlich so doch über ihr ausgedehntes Beziehungsnetz - beispielsweise den entsprechenden Feuerwehr- beziehungsweise Polizeirapport hätten erhältlich machen können (vgl. SEM-act. A49 F18 und F58).
5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Das SEM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In der angefochtenen Verfügung kam es insbesondere zum Schluss, in der ARK herrsche trotz gewisser Volatilität in der örtlichen Konfliktlage keine Situation allgemeiner Gewalt. Angesichts der Belastungen der behördlichen Infrastruktur durch irakische Binnenvertriebene sei der Prüfung des Vorliegens begünstigender Faktoren allerdings besonderes Gewicht beizumessen. Im Fall der Beschwerdeführenden lägen mehre-re begünstigende Faktoren vor. Ihre finanzielle Situation sei gut und sie würden sowohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz als auch über ein - zwar sanierungsbedürftiges - Eigenheim verfügen. Sie seien in der Vergangenheit ausserdem bereits mehrfach ohne finanzielle oder logistische Probleme umgezogen. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine medizinische Notlage schliessen lassen würden. Die beiden verunfallten Kinder seien bereits in ihrer Heimat ärztlich behandelt worden. Auch die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, sei aber bei der Bemessung der Ausreisefrist gebührend zu berücksichtigen.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Einschätzung des SEM im Wesentlichen entgegen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden sei für Familien mit Kindern und Kranke nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen. Die Vorinstanz habe die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht gelassen. Sie seien gezwungen gewesen, ihre Habseligkeiten zur Finanzierung ihrer Flucht zu veräussern und hätten nun entsprechend keine finanziellen Mittel mehr. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse ausserdem nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben und habe keine andere berufliche Perspektive. Zudem sei ihr Haus abgebrannt und ihre Angehörigen seien nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen oder ihnen eine Unterkunft zu bieten. Schliesslich habe die Vor-instanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt.
7.3 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht.
7.3.4
7.3.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten:
7.3.4.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015).
7.3.4.3 Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde in der Schweiz auf-grund der den Akten zufolge seit (...) bestehenden Beschwerden ("spastische Hemiparese mit Beeinträchtigung der Grob- und Feinmotorik des rechten Armes [...], ausgeprägte Gang- und Balancestörung sowie Sprechapraxie Aphasie und Urin- und Stuhlkontinenz") ärztlich behandelt (vgl. Beschwerdebeilage 5 sowie entsprechende ärztliche Berichte in den Vorakten: SEM-act. A43, A44, A46). Betreffend die im Irak verunfallte Tochter der Beschwerdeführenden reichten diese mit dem Rechtsmittel einen ärztlichen Bericht vom 7. Mai 2024 zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilage 4). Dieser weist folgende Diagnoseliste auf: "CAVE: Keimbesiedelung m/b [...], asymptomatische Bakteriurie m/b [...], Sichelfuss DD Klumpfuss li m/b [...], Obstipation DD habituell DD neurogen, Eisenmangel, hoch-gradiger Vd. a. neurogene Blasen-/Darmdysfunktion m/b (St. n. operativer Versorgung unterer Rücken nach Schusswunde (...) [im Irak] sowie St. n. Pyelonephritis mit multiresistentem E.coli sowie Enterococcus species 03/2024". Die Beschwerdeführerin begab sich im März aufgrund von Augenbeschwerden in ärztliche Behandlung (vgl. SEM-act. A41 und A42) und hatte ausserdem mehrere Verlaufskontrollen bezüglich ihrer Schwangerschaft (vgl. SEM-act. A42/6). Ein weiterer Sohn der Beschwerdeführenden wurde im Rahmen der Allgemeinen pädiatrischen Sprechstunde am 17. April 2024 ebenfalls ärztlich untersucht (vgl. SEM-act. A47/4). Dabei ergaben sich Hinweise auf eingeschränkte Sehkapazitäten linksseitig; weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung wurden bei unauffälligem Verhalten für nicht notwendig befunden.
7.3.4.4 In diesem Zusammenhang ist vorgängig darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, das SEM hätte den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt oder zentrale Aspekte in seiner Begründung unberücksichtigt gelassen. Die argumentative Auseinandersetzung der Vorinstanz ist zwar kurz, die Begründung allerdings konzise und nachvollziehbar und aus der Verfügung geht offensichtlich hervor, dass das SEM in Kenntnis des Gesundheitszustands aller Beschwerdeführenden und der vorliegenden ärztlichen Berichte entschieden hat (vgl. Verfügung S. 3 f. und S. 10). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung wurde nicht verunmöglicht und in der Beschwerde wird denn auch nicht konkretisiert, inwiefern der Sachverhalt ungenügend erstellt sein soll beziehungsweise welche weiteren Abklärungen zur Beurteilung nötig gewesen wären (vgl. Beschwerde S. 16). Die unterschiedliche materielle Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden sowie des entsprechende Betreuungs- beziehungsweise Behandlungsaufwands vermögen die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz auch in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen.
7.3.4.5 Die beiden verunfallten Kinder der Beschwerdeführenden haben zwar mit bedauerlichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, die einen nicht unerheblichen Pflegeaufwand mit sich bringen. Weder bei ihnen noch bei den übrigen Beschwerdeführenden ist aber von derart gravierenden Krankheitsbildern auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK und hielt fest, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige beruf-liche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10).
7.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass vorliegend begünstigende Faktoren bestehen und sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar erweist. Ihre pauschalen Behauptungen in der Beschwerde, wonach sie mittlerweile mittellos seien und nicht (mehr) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden, sind mit den Akten nicht zu vereinbaren. Gemäss ihren protokollierten Aussagen leben zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführenden in I._______ und sie haben regelmässig die Wochenenden bei den Grosseltern verbracht (vgl. SEM-act. A49 F28 und F42 und act. A54 F57). Es gibt - angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - ausserdem keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden würde, respektive er nach rund zwanzigjährigem Dienst bei der Grenzpolizei (mit letzter Beförderung im Jahr [...]) dort keine Einstiegsmöglichkeit mehr haben sollte (vgl. SEM-act. A49 F57). Darüber hinaus gaben die Beschwerdeführenden an, finanziell in einer guten Lage gewesen zu sein (vgl. act. A49 F16). Die behaupteten finanziellen Engpässe, in die sowohl sie als auch ihr Umfeld gemäss Aussagen auf Beschwerdeebene geraten sein sollen, konnten sie nicht substanziieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden - unter vorübergehendem Rückgriff auf ihr ausgedehntes Beziehungsnetz - möglich sein wird, wirtschaftlich erneut Fuss zu fassen.
7.4.3
7.4.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
7.4.3.2 Die Kinder der Beschwerdeführenden wurden in ihrem Heimatland ärztlich versorgt und hatten den Akten zufolge Zugang zu den benötigten Therapien (vgl. insbesondere Beschwerdebeilage 5 betreffend Logopädie des Sohnes im Irak). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Rückkehr wiederum Zugang zu allfällig benötigten medizinischen Behandlungen haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Wie das SEM ausserdem zu Recht festgestellt hat, steht auch die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihrem, sowie dem Gesundheitszustand des Neugeborenen, wird das SEM bei der Festlegung des Ausreisezeitpunkts und der -modalitäten Rechnung tragen (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 und Dispositivziffer 4). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.4.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat angesichts der Grösse der Familie, der medizinischen Bedürfnisse und des Familienzuwachses mit erheblichen logistischen Herausforderungen verbunden sein wird. Dies vermag nach dem Gesagten allerdings die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen, zumal die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, über gute Voraussetzungen zur wirtschaftlichen und sozialen Reintegration im Heimatland verfügen. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich die Rückkehr der gesamten Familie nach - im Urteilszeitpunkt - lediglich gut viermonatiger Landesabwesenheit als vertretbar.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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