Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 19.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3413/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Richter Jean-Pierre Monnet,Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Nepal,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (...).
A.A.a Der aus (...) (Distrikt [...]) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in (...) (Distrikt [...]) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Er reiste (...). Am (...) gelangte er in die Schweiz; (...) suchte er im B._______ um Asyl nach. Daselbst wurde er am 23. Februar 2011 zur Person (BzP) befragt, und am 12. April 2013 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bei der Armee tätig gewesen. Als er Urlaub gehabt habe, sei es in Nepal zu einem Aufstand gekommen. Kriminelle - ehemalige Angehörige der (...) - hätten geplündert und dabei bemerkt, dass er ihnen zusehe. Er habe das Polizeihauptquartier informiert, worauf Armee und Polizei diese Leute verhaftet hätten. Sie seien in der Folge (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Als sie aus der Haft entlassen worden seien, hätten sie ihn umbringen wollen, weil sie ihn dafür verantwortlich gemacht hätten.
Er sei vom (...) bis zum (...) bei der Armee gewesen. Dann sei er desertiert beziehungsweise er habe der Armee einen Brief geschrieben und gekündigt. Die Armee habe ihm daraufhin mitgeteilt, sie werde gegen ihn vorgehen. Er hätte zu seiner Einheit zurückgehen müssen, wo er 8...) Tage inhaftiert worden wäre. Weil er nicht gegangen sei, werde er seit (...) gesucht.
Andere Gründe habe er nicht vorzubringen; mit den Behörden habe er sonst keine Probleme gehabt.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, sein Pass sei beim Schlepper in (...) geblieben beziehungsweise er habe den Pass vernichtet, weil dieser ihm gesagt habe, er benötige das Ausweispapier nicht mehr, das Visum sei abgelaufen. Seine Identitätskarte sei bei ihm zuhause; er habe die Karte im Computer eingescannt, weshalb er sie in der Schweiz habe ausdrucken können.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er weitere Dokumente (...) zu den Akten.
B.Am 28. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
C.Am 29. Juni 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, in seinem Fall werde das Dublin-Verfahren (...) beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt; das Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz geprüft.
D.Mit am 16. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Regelung seines Aufenthaltes im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere, vom BFM bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeforderte, fremdsprachige Dokumente im Original (...) zu den Akten und stellte bei Bedarf deutschsprachige Übersetzungen in Aussicht.
F.Nachdem das Gericht am 18. Juni 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigt hatte, hielt der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, die eingereichten Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss einzubezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
G.Am 26. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen der eingereichten Dokumente und eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. Da die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten nicht als aussichtlos erschienen, hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. August 2013 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2013 führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel; an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten.
Das Gericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2013 Gelegenheit zu einer Replik. Dieser machte davon keinen Ge-brauch.
I.Am (...) ging der Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt (...) die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4.1Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid wie folgt:
4.1.1 Die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Massgebend für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche.
4.1.1.1 Was die Vorbringen zu den Drohungen seitens der (...) während der Zeit im Militär anbelange, so seien diese mit dem Austritt des Beschwerdeführers im Jahr (...) gegenstandslos geworden und deshalb auch im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant.
Der Beschwerdeführer bringe vor, auch nach seinem Austritt aus dem Militär hätten ihn die (...) einmal aufgefordert, Informationen zur Armee zu liefern. Da er aber ab dem Jahr (...) wieder bei (...) gewohnt habe und es zu keinen weiteren solchen Zwischenfällen gekommen sei, sei auch dieses Vorbringen nicht mehr asylrelevant.
Die Vorbringen würden zudem keinen genügend engen zeitlichen Kausal-zusammenhang zur Flucht aufweisen. Diese sei später erfolgt, ohne dass es in der Zwischenzeit zu weiteren Vorfällen gekommen wäre.
Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diesbezüglich sei vorliegend ein ausdrücklich-er Vorbehalt anzubringen. Die übrigen Vorbringen seien auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie auf Grund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine.
Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen.
4.1.1.2 Der Beschwerdeführer mache einerseits geltend, eine Strafe von (...) Tagen Haft zu befürchten, weil er desertiert sei. Dazu sei einmal festzuhalten, dass bei seinem Austritt nicht von Fahnenflucht gesprochen werden könne. Gemäss eigenen Angaben habe er sich im (...) zu Hause im Urlaub aufgehalten und aufgrund eines Streiks der (...) seine Einheit nicht rechtzeitig erreichen können. Auch sein Vorgesetzter habe vom Streik Kenntnis gehabt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotzdem aufgefordert worden sein soll, innert drei Tagen bei seiner Einheit zu sein.
Weiter werde vorgebracht, ihm seien in einem Brief der Armee (...) Tage Haft angedroht worden. In diesem Schreiben stehe jedoch nichts von (...) Tagen Haft, sondern einzig, dass der Beschwerdeführer nach dem Armeegesetz bestraft werden solle. Dieses Gesetz sei im Jahr (...) in Kraft getreten, der Beschwerdeführer habe indessen die Armee bereits im Jahr (...) verlassen, und es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb es auf ihn Anwendung finden sollte. Wäre er tatsächlich von der Armee gesucht worden, hätte er zudem wohl kaum unbehelligt ab (...) bis einen Monat vor seiner Ausreise bei (...) wohnen können.
4.1.1.3 Die Vorbringen zur Verfolgung durch Personen, die aufgrund seiner Benachrichtigung der Sicherheitskräfte verhaftet worden sein sollen, seien insbesondere widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgesagt, diese Leute seien am (...) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verprügelt; er habe (...) davongetragen. Seine Frau habe die Polizei angerufen, worauf die Eindringlinge geflohen seien. Bei der Anhörung habe er indessen abweichend von dieser Aussage vorgebracht, diese Leute seien auf einer rund (...) von seinem Haus entfernten Kreuzung mit Waffen auf ihn zugekommen. Sie hätten versucht, ihn mit (...) zu schlagen, er habe aber wegrennen können.
Auch der Vorfall vom (...) sei bei den zwei Befragungen unterschiedlich geschildert worden: Bei der BzP habe er angegeben, diese Leute seien erneut nach Hause gekommen, aber er sei geflohen, als sie gekommen seien. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er sei mit (...) unterwegs gewesen, als sie gekommen seien und ihm gesagt hätten, dass sie ihn töten würden.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche könne die behauptete Gefährdungslage nicht geglaubt werden, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden, zumal in Nepal jegliche Beweismittel leicht käuflich erwerbbar seien; überdies handle es sich hierbei nur um Kopien. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Originale ein-zureichen, was er nicht getan habe.
Die Hilfswerkvertretung merke an, dass die Deutschkenntnisse der Dolmetscherin mangelhaft gewesen seien; diese erfülle indessen die Qualitätskriterien des BFM. Auch aus der angeblich zu spät erfolgten Übersetzung eines der Beweismittel würden dem Beschwerdeführer keinerlei Nachteile entstehen.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.2 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
4.1.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
4.1.2.2 Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen.
4.1.2.3 Mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 sei der langjährige innerstaatliche Konflikt beendet worden. Seitdem habe sich die Lage in Nepal wesentlich verbessert. Zwar könne sie noch nicht als stabil bezeichnet werden, aber es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mehr, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde.
Auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers würde nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er verfüge in Nepal über ein gefestigtes Beziehungsnetz: (...). (...) hätten ihn nach seinem Austritt aus der Armee finanziell unterstützt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie ihn weiterhin unterstützen würden. Zudem erleichtere sein Alter die Reintegration.
4.1.2.4 Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2.4.2.1 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht pflichtgemäss ermittelt worden. Die Hilfswerkvertretung habe anlässlich der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt festgehalten, dass die Deutschkenntnisse der Dolmetscherin mangelhaft gewesen seien und die Übersetzung durch die Sachbearbeiterin habe ergänzt werden müssen. Die Behauptung des BFM, die Dolmetscherin entspreche seinen Qualitätskriterien, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem könne eine der nepalesischen Sprache nicht kundige Sachbearbeiterin die Dolmetscherin bei der korrekten Wortfindung kaum unterstützen. Eine korrekte Sachverhaltsermittlung sei nur dann gewährleistet, wenn eine wortwörtliche und vor allem korrekte Übersetzung stattgefunden habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Somit sei der Anspruch auf pflichtgemässe Sachverhaltsermittlung und rechtliches Gehör verletzt worden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe in der nepalesischen Armee gedient. Im (...) sei er im Urlaub gewesen und habe aufgrund von Unruhen seinen Dienst nicht rechtzeitig antreten können; de facto sei er damit desertiert. Er sei verdächtigt worden, sich den (...) angeschlossen zu haben, weshalb er sich habe verstecken müssen. Wiederholt habe die Armee bei (...) nach ihm gesucht. Sein Versuch, sich rehabilitieren zu lassen, sei gescheitert. Er habe ein entsprechendes Schreiben nicht selber bei der zuständigen Armeestelle vorbei gebracht, sondern dies durch eine Vertrauensperson machen lassen.
4.2.3 Kurz vor seiner Ausreise sei er von Leuten bedroht worden, welche unter anderem aufgrund seiner Initiative zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Aufgrund seiner Desertion habe er im Heimatland nicht um Schutz nachsuchen können, hätte dies doch zur Folge gehabt, dass er deswegen zur Rechenschaft gezogen worden wäre.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz, von mangelnden Deutschkenntnissen der bei der Anhörung anwesenden Dolmetscherin könne keine Rede sein. Wenn diese vereinzelt bei der Vervollständigung von Sätzen unterstützt worden sei, so sei es um "elegantere Satzstellungen oder kleine Feinheiten bei der Aussprache eines Wortes" gegangen. Auf den Inhalt des Übersetzten habe dies keinerlei Einfluss gehabt, die Übersetzung sei wortwörtlich und korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer habe denn auch die Richtigkeit seiner Aussagen am Schluss der Anhörung unterschriftlich bestätigt. Es seien ihm keinerlei Nachteile erwachsen. Die Behauptung, wonach der Sachverhalt nicht pflichtgemäss ermittelt worden sei, erweise sich als unbegründet.
Zu den zwischenzeitlich im Original eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass solche in Nepal ohne Weiteres käuflich erwerbbar seien, weshalb ihr Beweiswert gering sei.
5.5.1 Vorweg ist auf die Rüge in der Beschwerde einzugehen, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erhoben worden, da dies allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt die Deutschkenntnisse der Dolmetscherin bemängelt und zudem kritisiert hat, die eingereichten Beweismittel würden nicht in Übersetzung vorliegen. Nicht zu entnehmen ist dem Protokoll aber, dass sich die erfolgten Nachfragen und sprachlichen Präzisierungen negativ auf die Anhörung als solche ausgewirkt oder diese oder den Beschwerdeführer gar in unzulässiger Weise beeinflusst hätten. Auch der Umstand, dass die Beweismittel nicht in Übersetzung vorlagen, hat sich nach Prüfung der Akten nicht negativ ausgewirkt. Diesbezüglich muss sich der Beschwerdeführer gar unter Hinweis auf die ihm gemäss Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG obliegende Mitwirkungspflicht gegenteils vorhalten lassen, im Hinblick auf die Anhörung nicht für eine Übersetzung besorgt gewesen zu sein; immerhin fand diese zwei Jahre nach seiner Einreise statt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (vgl. Akten BFM A21/24 F11); aus den Aussagen und den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf diesbezügliche Bemühungen, die diesbezüglichen Ausführungen sind schwammig.
Bezeichnenderweise wurde anlässlich der Anhörung auch keine erneute Anhörung verlangt. Der Beschwerdeführer hat im Unterschied zur Hilfswerkvertretung - nachdem er zuvor bereits einleitend auf entsprechende Frage erklärt hatte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A21/24 S. 1) - mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, es entspreche seinen freien Äusserungen. Die Wahrnehmungen der Hilfswerkvertretung deckten sich vor Ort demnach nicht mit jenen des Beschwerdeführers (vgl. A21/24 S. 23 und S. 24).
Erst in seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer die Anhörung bezüglich Übersetzung beziehungsweise Deutschkenntnisse der Dolmetscherin (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2.). Was zu seinem Sinneswandel geführt hat - keine negativen Anmerkungen, als er das Anhörungsprotokoll unterzeichnete, demgegenüber Rüge in der Beschwerdeschrift - kann offenbleiben; zu vermuten ist, dass er mit der nachträglichen Rüge seine wohl schwach eingeschätzte Position verbessern wollte.
Schliesslich ist er auf die Rüge auch nicht zurückgekommen, als ihm vom Gericht Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des BFM, welches sich darin zu diesem Vorwurf äusserte, Stellung zu nehmen: Er hat keine Replik eingereicht.
Es erübrigt sich aufgrund der vorstehenden Erwägung ohne weiteren Begründungsaufwand, auf die Rüge weiter einzugehen. Das Gericht kommt zum Schluss, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich erhoben und das rechtliche Gehör nicht verletzt worden.
5.2 Die Beurteilung des vorliegenden Falles hat vor dem Hintergrund der Entwicklung und aktuellen Lage in Nepal zu erfolgen. Das Gericht stützt sich hierbei, wie nachstehend dargelegt, auf eine eigene Analyse.
5.2.1 Die jüngere Lageentwicklung in Nepal präsentierte sich wie folgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...]):
Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit Friedens-verhandlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der Regierung am 21. November 2006 einen Friedensvertrag. Die Übergangsregierung sollte durch eine neue und in demokratischer Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten Wahlen, an denen erstmals auch die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal [Maoist] - CPN") teilnahm. Die Maoisten erlangten über einen Drittel der Abgeordnetensitze in der neu gewählten Nationalversammlung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen, anti-maoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leni-nist [CPN-UML]) mit weiteren anti-maoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Es gelang dieser aber nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist durchzuführen. Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen Partei (Young Comunist Leage [YCL]) angeführte Demonstrationen, die Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des Generalstreiks vom Dezember 2009 begannen die Maoisten, eigenmächtig Nepal in autonome Regionen aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung gelang es ihnen indessen nicht, die Regierung zu stürzen. Der steigende internationale Druck zwang sie zur Erklärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einzubinden. Schliesslich wurde im August 2011 der stellvertretende Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen, die politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zurückgezogen werden. Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, welches erstmals konkrete Lösungen beinhaltet.
5.2.2 Die neuere Entwicklung zeigt, dass der Friedensprozess Fortschritte macht. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und in konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die Frage der Verschmelzung der beiden Armeen - und nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens - zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls ein Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus nicht auf Vergeltung ausgerichtet ist, sondern auf einen nachhaltigen Frieden. Die Bestrebungen haben am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die im Entscheid der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31) festgestellte Verbesserung der Lage in Nepal seither kontinuierlich verbessert und konsolidiert hat.
6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner (sehr kurz gehaltenen) Rechtsmitteleingabe nach der Rüge der Deutschkenntnisse der an der Anhörung beteiligten Dolmetscherin weiter vor, er habe in der nepalesischen Armee gedient und im (...) nach seinen Ferien aufgrund von Unruhen nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückkehren können, was faktisch einer Desertion gleichkomme. Er fürchte sich vor einer entsprechenden Bestrafung.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Laufe des Verfahrens unterschiedlich äusserte: Einmal ist davon die Rede, er habe nicht zur Truppe zurückkehren können, dann wieder sagte er aus, desertiert zu sein, was etwas ganz anderes ist, und schliesslich ist von einem Brief an die Armee beziehungsweise einer Kündigung die Rede. Tatsache und entscheidend ist, dass das geltend gemachte Geschehen viele Jahre zurückliegt, womit es an der zeitlichen Kausalität mangelt. Wäre der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) tatsächlich und ernsthaft von der Armee gesucht worden, hätte er wohl kaum (...) Jahre mit dem Verlassen des Heimatstaates gewartet; diesbezüglich ist dem BFM ohne Einschränkung zuzustimmen (vgl. A23/8 S. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer geht in seiner Rechtsmitteleingabe auf diese korrekte vorinstanzliche Feststellung nicht ein und beschränkt sich auf die Wiederholung von bereits im Vorverfahren Ausgeführtem (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2.). Ergänzend ist deshalb einzig anzumerken, dass er die gegenüber dannzumal völlig veränderte Lage in Nepal in keiner Weise in Rechnung stellt.
6.3 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift in erneuter Wiederholung von bereits früher zu Protokoll Gegebenem und ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren auch nur ansatzweise einzugehen, einzig noch geltend gemacht, kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei es zu Drohungen durch jene Leute gekommen, die auch aufgrund seiner Benachrichtigung der Sicherheitskräfte anlässlich der Unruhen im Jahr (...) zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien; er habe im Heimatstaat nicht um Schutz nachsuchen können, weil man ihn wegen seiner Desertion zur Rechenschaft gezogen hätte (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3.). Zwar habe er persönlich nichts unternommen, aber sein Bruder habe die Polizei informiert. Von diesem Tag an sei er weggewesen; vor drei Monaten habe er nach Hause telefoniert, und dabei habe man ihm mitgeteilt, er werde von diesen Leuten immer noch gesucht (vgl. A21/24 F172 ff.). Auch dies hört sich wie ein Erklärungsversuch und nicht wie ein tatsächliches Vorkommnis an: Obwohl die Verfolger gewusst haben müssen, dass die Polizei eingeschaltet worden war, sollen sie erneut gekommen sein, was nicht nachvollziehbar ist.
6.4 Das Gericht geht bei den Vorbringen des Beschwerdeführers von einem Konstrukt aus, woran auch die eingereichten Beweismittel, deren Beweiswert in der Tat und wie vom BFM korrekt angemerkt höchst fraglich ist, nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer selber gibt aufgrund seiner zum Teil widersprüchlichen, zum Teil nicht nachvollziehbaren und zum Teil unglaubhaften und mehrmals variierten Vorbringen (etwa bezüglich seines Passes, des Ausscheidens aus der Armee oder einer angeblich davongetragenen [...]) das Bild einer Person ab, die zwar die einschlägigen Jahre im Heimatstaat verbracht haben mag, aber das tatsächlich Geschehene zu seinen Gunsten nutzen will.
In einer Gesamtwürdigung des in der Rechtsmitteleingabe Vorgebrachten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was er nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab. Seine Vorbringen sind in jeder Hinsicht heute nicht mehr asylrelevant. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Nach der am (...) erfolgten Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung B. Damit ist die vom Bundesamt mit Verfügung vom 14. Mai 2013 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos geworden (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
8.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und der Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) abzuweisen ist. In Bezug auf die angeordnete Wegweisung und den Vollzug (Dispositivziffern 3 ff.) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
9.1 Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der nachgewiesenen Unterstützungsbedürftigkeit (und der nach einer summarischen Prüfung der Akten nicht als aussichtlos beurteilten Rechtsbegehren) gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich an der finanziellen Lage des Beschwerdeführers etwas geändert hat, weshalb er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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