Entscheiddatum: 13.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3408/2012
Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,B._______,Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden, ursprünglich aus der Region C._______ (Beschwerdeführer) respektive D._______ (Beschwerdeführerin) stammende Tamilen, verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) April 2008 und gelangten auf dem Luftweg nach Italien und von dort am 28. Mai 2008 in die Schweiz. Hier stellten sie gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurden sie am 6. Juni 2008 summarisch und am 25. September 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Sri Lanka persönlich keine Schwierigkeiten gehabt, bevor sie ihrem Ehemann begegnet sei. Seit sie seinen Namen trage habe sie aber Probleme respektive müsse sie befürchten, solche zu bekommen. Der Beschwerdeführer machte namentlich geltend, als er in D._______ gewesen sei, sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Mitarbeit angehalten worden, zumal er früher wiederholt bei deren Jugendorganisation geholfen habe. Die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) habe davon gewusst und ihn im Jahr 2001 mitgenommen, eine Nacht lang gefoltert und am kommenden Tag freigelassen. Da sie ihn weiterhin an der (...), an der er (...), belästigt hätten, sei er im Jahr 2002 nach C._______ umgezogen. Dort hätten Mitglieder der Jugendorganisation der LTTE für die Mutterpartei Werbung gemacht. Er sei gezwungen worden, ebenfalls für die LTTE Propaganda zu machen und den (...) Flyers der Tigers abzugeben. Im Jahr 2007 sei ein (...) von der Eelam People's Democatic Party (EPDP) mit solchen Flugblättern erwischt worden und habe daraufhin unter der Folter den Namen des Beschwerdeführers verraten. Ein Verwandter seiner Ehefrau, der Mitglied der EPDP gewesen sei, habe sie gewarnt. Aus diesem Grund seien sie im Juni 2007 nach D._______ umgezogen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Ehezertifikat, Fotografien, ein Arztzeugnis sowie eine Geburtsbestätigung zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 - eröffnet am 26. Mai 2012 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31].
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2012 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM zur neuen Beurteilung; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventuell sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden verschiedene Anträge stellen (Akteneinsicht, Äusserungsrecht, Mitteilung Spruchgremium, Frist zur Einreichung einer Kostennote).
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das BFM reichte seine Vernehmlassung am 5. Juli 2012 zu den Akten. Darin hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde Akteneinsicht gewährt.
E. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 10. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gegeben.
Die Beschwerdeführenden liessen am 25. Juli 2012 fristgerecht ihre Replik zu den Akten reichen. Mit dieser wurden verschiedene Beilagen, darunter die Kostennote des Rechtsvertreters, ins Recht gelegt. Zudem beantragten sie eine angemessene Frist zu Ergänzungen und namentlich zur Einreichung von Beweismitteln.
Diesen Antrag lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2012 ab.
F. Mit Eingabe vom 21. November 2012 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel sowie Ausführungen zur Situation in Sri Lanka zu den Beschwerdeakten reichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
4.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 25. Juli 2012 wird (bereits für den damaligen Zeitpunkt) ein Vertretungsaufwand von mehr als 19 Honorarstunden ausgewiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respektive als teilweise nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint.
Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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