Entscheiddatum: 29.11.2013Publikationsdatum: 10.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3389/2012
Urteil vom 29. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland im März 2011 mit ihrem Reisepass und mit einem Visum über den Flughafen Colombo und reiste im selben Monat in die Schweiz ein, wo sie am 22. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 13. September 2011 fand die summarische Befragung im EVZ B._______ statt und am 8. Dezember 2011 erfolgte die einlässliche Anhörung durch das BFM.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei ledig und stamme aus C._______ (Distrikt Kilinochchi). Ab Dezember 2008 bis im Jahr 2009 oder 2010 habe sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Flüchtlingslager in D._______ (Distrikt Vavuniya) gelebt, wo sie eine temporäre Identitätskarte ausgestellt erhalten habe. Zusammen mit anderen Frauen sei sie von der Sri Lankan Army (SLA) an einen weiteren Ort gebracht worden. Weil sie aus dem Vanni-Gebiet stamme und einen Bruder gehabt habe, der von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden sei, sei auch sie verdächtigt worden, den LTTE angehört zu haben. Gemeinsam mit den anderen Frauen sei sie Kopfnickern vorgeführt worden, doch niemand habe sie als LTTE-Angehörige identifiziert. Auch sei sie geschlagen und Körperkontrollen unterzogen worden. Dabei hätten ihr Soldaten unsittliche Angebote gemacht, was sie jedoch verweigert habe. Schliesslich habe man sie zu ihrer Familie ins Flüchtlingslager zurückgebracht, wo sie sich fortan auf ihren A-Level Schulabschluss vorbereitet habe. Im Jahr 2010 seien sie und ihre Familie wieder nach C._______ zurückgekehrt, wo sie weiterhin im nahgelegenen Armee-Camp von Angehörigen der SLA vorgeladen und vom Kommandant verhört worden sei. Dabei sei es stets um die Frage gegangen, ob sie von den LTTE mitgenommen worden sei. Zudem hätte sie anhand von Fotos LTTE-Mitglieder identifizieren sollen. Da sie ausser einem toten Mann niemanden darauf habe erkennen können, habe ihr der Kommandant gedroht, dass er ihr die Fingernägel ausreissen werde. Ein anderes Mal habe er ihr ein unsittliches Angebot gemacht, ihr auf den Rücken geklopft und sie gehen gelassen. Auch sei sie täglich beziehungsweise alle zwei bis drei Tage von einem Angehörigen des Criminal Investigation Departements (CID) zu Hause aufgesucht und befragt worden. Um sich der Armee zu entziehen, sei sie zu (...) nach Jaffna gegangen, bei welchem sie bis zu ihrer Ausreise im März 2011 gewohnt habe.
Im Jahre 2006 oder 2007 habe sie ihren späteren Verlobten kennengelernt. Ihre Eltern hätten einer Heirat, unter der Bedingung, zuerst ihren A-Level-Schulabschluss zu machen, zugestimmt. Die Prüfung habe sie wegen ihrer Probleme in Sri Lanka erst im Jahre 2010 absolvieren können. Nachdem sie im März 2011 in die Schweiz gereist sei, sei die Eheschliessung jedoch geplatzt. Da sie nicht nach Sri Lanka habe zurückkehren wollen, habe sie ihren Reisepass nach Hause geschickt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin im vor-instanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten:
Identitätskarte für intern vertriebene Personen, ausgestellt am 1. Juni 2009 in Vavuniya;
Kopie einer Bestätigung des Bezirksgebäudes, ausgestellt am 19. November 2009;
Kopie der Familienkarte des Flüchtlingslagers D.\_\_\_\_\_\_\_, ausgestellt am 20. November 2009;
Kopie einer Lebensmittelkarte des Lagers in Vavuniya, ausgestellt am 23. November 2009;
Kopie der Geburtsurkunde des Bruders;
Kopie der vorläufigen Todesurkunde ihres Bruders;
Kopie der Todesurkunde ihres Grossvaters mütterlicherseits.
Abklärungen beim Migrationsamt E._______ haben ergeben, dass der Beschwerdeführerin am (...) auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Einreisevisum zwecks bevorstehender Heirat ausgestellt wurde. Die L-Bewilligung lief am (...) ab.
B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, aufgrund ihrer anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2011 vorgebrachten gesundheitlichen Problemen einen ärztlichen Bericht des behandelnden Spezialarztes beizubringen. Ein vom 9. Februar 2012 datierter ärztlicher Bericht der (...) Psychiatrie, ambulante Dienste, ging am 13. Februar 2012 beim BFM ein.
C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 26. Mai 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe verschiedene Dokumente (Protokoll der Befragung vom 13. September 2011 sowie der Anhörung vom 8. Dezember 2011, je mit markierten Stellen, die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin bestätigend, E-Mail vom 8. Dezember 2011 an die Rechtsvertreterin, Arztbericht der der (...) Psychiatrie, ambulante Dienste, vom 15. Juni 2012, Kommentar der Rechtsvertreterin A.B. vom 19. Juni 2012 zur Zweitanhörung sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote) zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verwies den Entscheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.
F. Mit Eingabe vom 27. August 2012 liess sich das BFM vernehmen. Dabei beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Schreiben vom 7. September 2012 replizierte die Beschwerdeführerin.
H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2013 legte die Beschwerdeführerin Ausschnitte weiterer Berichte bezüglich des Aussageverhaltens traumatisierter Flüchtlinge sowie zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas zu den Akten. Gleichzeitig ergänzte sie ihre Beschwerdeschrift.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110].
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt die Beschwerdeführerin insoweit als obsiegende Partei, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1000.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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