Entscheiddatum: 19.12.2024Publikationsdatum: 07.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3387/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024.
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juli 2024 und suchte am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Die Vorinstanz nahm am 22. Juli 2024 die Personalien des Beschwerdeführers auf und hörte ihn am 7. Mai 2024 zu seinen Asylgründen an. Gleichentags legte er unter anderem folgende Beweismittel ins Recht:
Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 16. April 2024
Auszug aus dem Register der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts, Büro für politische Parteien vom (...) Juni 20(...)
Ermittlungsakten des Gendarmeriekommandos B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Juli 20(...)
Antrag auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Juli 20(...)
Vorführbeschluss des Friedensstrafrichters B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Juli 20(...)
Vorführbefehl des Friedensstrafrichters vom (...) Juli 20(...)
Übermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend Ermittlungsakten vom (...) Juli 20(...)
Ermittlungsakten der Sicherheitsdirektion B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Dezember 20(...)
B.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei in D._______, Provinz B._______, geboren und aufgewachsen. Dort habe er das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend bis zu seiner Ausreise im (...) der Familie gearbeitet. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und entstamme einer patriotischen Familie. Mehrere Familienangehörige hätten sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und seien als Märtyrer gefallen. Deshalb sei er von türkischen Behörden mehrmals in Gewahrsam genommen und misshandelt worden. Auch sei ihm Geld angeboten worden, um mit ihnen zusammen zu arbeiten. Alle Kurden in der Türkei hätten diese Probleme und würden beispielsweise trotz absolvierter Ausbildungen keine Arbeitsstellen finden. Kurz vor seiner Ausreise habe er zudem angefangen, auf den sozialen Medien Fotos seiner bei der PKK gefallenen Verwandten zu veröffentlichen. Es seien deshalb Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden.
C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Screenshots seines UYAP-Auszuges vom 9. Mai 2024 ein.
D. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 den vom selben Tag datierenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags äusserte er sich zum Entwurf.
E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren bis zur Klärung der (strafrechtlichen) Vorkommnisse gegen ihn in der Türkei zu sistieren und die vorinstanzlichen Akten zu edieren. Der Beschwerdeschrift lag ein weiteres Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Mai 2024 bei.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging am 17. Juni 2024 bei der Gerichtskasse ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung oder der Verfahrensausgang von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (Seethaler/Portmann in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N 60). Das Rechtsbegehren, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der in der Türkei laufenden (strafrechtlichen) Ermittlungen zu sistieren, ist abzuweisen, da über die vorliegende Beschwerde sofort und ohne Klärung anderer Fragen entschieden werden kann. Der Antrag wurde in der Rechtsmitteleingabe zudem nicht substanziiert, und auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes sind keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich. Ausserdem würde eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung durchzuführen ist, widersprechen, zumal unter anderem auch zum zeitlichen Aspekt der vorgebrachten Ermittlungen sehr viele Unklarheiten bestehen.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Namentlich habe sie es unterlassen, den eingereichten «Strafregisterauszug» auf seine Gültigkeit zu überprüfen.
5.2 Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, was mit dem «Strafregisterauszug» genau gemeint ist. Ein solcher liegt jedenfalls nicht bei den Akten. Sofern die Rüge den UYAP-Auszug betreffen sollte, so hat sich die Vorinstanz ausführlich dazu geäussert, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Verfahrensdokumente auf deren Authentizität zu überprüfen. Unter den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Umständen (viele Möglichkeiten in der Türkei in einfacher Art und Weise gefälschte/unechte Verfahrensakten zu erlangen) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der Überprüfung der Authentizität der eingereichten türkischen Verfahrensdokumente absehen. Ausserdem hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass - wie unter Ziff. 8.3 der nachfolgenden Erwägungen bestätigt wird - letztlich offenbleiben kann, ob es sich um echte Dokumente handelt (vgl. Ziff. II/1., S.5 der angefochtenen Verfügung). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Betreffend die geltend gemachten Ermittlungsverfahren in der Türkei sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (vgl. Bst. B.a. hiervor), abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen würden, sondern aus standardisierten Textbausteinen bestehen und einfach zu fälschen seien, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten sei zudem mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei - sei es durch professionelle Fälscher oder via korrupte Justizangestellte - problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Aus diesen Gründen könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass zu behördlichen Aufgriffen wegen seines Engagements bei der HDP gekommen sei; Hinweise auf asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben sich allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht. Er sei zwar Parteimitglied, habe indes keine aktive Rolle innegehabt und sich nicht in exponierter Stellung für die Partei eingesetzt. Ferner würden die geltend gemachten Festnahmen und Unterdrückungsmassnahmen durch die türkischen Behörden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und würden somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Soweit er geltend mache, er entstamme einer patriotischen Familie, sei er gemäss eigenen Angaben anlässlich der erfolgten Festnahmen zwar zu seinen Verwandten befragt, anschliessend aber ohne Weiteres freigelassen worden sein, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der Türkei wegen seiner Ethnie ständig misshandelt und diskriminiert worden. Diese Übergriffe seitens der türkischen Behörden würden einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ausserdem sei das gegen ihn geführte Strafverfahren politisch motiviert. Es sei das Ziel der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) die Kurden aus der Türkei zu vertreiben. Das neuste Schreiben seines Rechtsanwalts belege, dass er eine Haftstrafe zu befürchten habe, wobei erneut auf die bereits vor der Vorinstanz eingereichten Verfahrensdokumente verwiesen wird.
8.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander. Seine Ausführungen beschränken sich auf appellatorische Kritik und Wiederholungen der vor der Vorinstanz bereits vorgetragenen Ausreisegründe.
8.2 Mit der Vorinstanz ist aber nochmals festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGerE-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Ohne die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, zu verharmlosen, führen diese praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist. Auch unter Berücksichtigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP, bei der er gemäss eigenen Angaben keine exponierte Stellung einnahm, und seiner geltend gemachten Sympathie für die PKK, sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangen Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht zur Annahme führe, dass Betroffene generell einen Politmalus zu befürchten hätten. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Wie in Erwägung 8.2 hiervor erwähnt, hat der Beschwerdeführer lediglich ein niederschwelliges politisches Profil. Zudem sind keine einschlägigen Vorstrafen oder früheren Verurteilungen bekannt, was ebenfalls nicht dafürspricht, der Beschwerdeführer hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). Das eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Mai 2024 - bei welchem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt - vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne, zu denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter äussert, zu bestätigen. Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).
10.3.2 Im bereits erwähnten Koordinationsentscheid E-4103/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren eine Neubeurteilung der Lage in den Provinzen Hakkâri und irnak vorgenommen und dabei die bisherige Rechtsprechung, wonach der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen generell als unzumutbar galt, aufgehoben. Künftig sei stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen sei (a.a.O. E. 13.4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der über einen Gymnasialabschluss und mehrere Jahre Berufserfahren in (...) verfügt, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. In der Rechtsmitteleingabe bringt er diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vor.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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