Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3383/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch um Familienzusammenführung für B._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde auf sein Asylgesuch vom 16. Dezember 2011 hin mit Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 als Flüchtling gutgeheissen und es wurde ihm Asyl erteilt. Aus seiner Befragung zur Person vom 16. Januar 2012 geht u.a. hervor, dass er seit dem (...) 2005 mit B._______ verheiratet sei, welche mit seinem Sohn aus einer früheren Beziehung weiterhin in C._______, Eritrea, wohne.
Am 11. März 2013 liess er durch seine damalige Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familienvereinigung für seine Ehefrau stellen. Zum Beweis der Verheiratung berief er sich auf eine Fotografie des Hochzeitpaars und eine Fotokopie eines mit Fotos der Eheleute versehenen Ehescheins.
B. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 14. Mai 2013 - eröffnet am Tag darauf - die Einreise von B._______ und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Heirat mit B._______ massgeblich auf totalgefälschte Beweismittel abstütze. Mithin seien seine Angaben unglaubhaft, zumal eine Täuschungsabsicht klar erkennbar sei. Zudem bestünden keine Hinweise, wonach vor seiner Flucht eine familienähnliche Gemeinschaft mit B._______ bestanden habe, weil er in den Anhörungen geltend gemacht habe, zehn Jahre lang - von 2000-2006 in D._______, danach bis zur Ausreise in E._______ - Militärdienst geleistet und keine Freizeit (ausserdienstliche Zeit) gehabt zu haben. Schliesslich sei dem Gesuch um Familienzusammenführung nicht zu entnehmen, dass B._______ mit seinem aus erster Ehe stammenden Sohn zusammenwohne, während der Beschwerdeführer dies in der Befragung behauptet habe.
C. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung durch seine damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträge, es sei B._______ die Einreise in die Schweiz zu gestatten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Übrigen wurde um Zustellung des Originalfotos zur Begutachtung durch den eigenen Experten ersucht.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verheiratung mit B._______ sei durch die Beweismittel, namentlich die nachgereichte Heiratsurkunde im Original, bewiesen. Nach der Heirat habe der Beschwerdeführer zwei Monate und pro Jahr 45 Tage Urlaub im Militärdienst gehabt, welche Zeit er mit seiner Ehefrau verbracht habe. Diese habe seinen Sohn aufgezogen. Der Sohn, welcher heute bei F._______ lebe, soll zur Zeit den Gefahren, die eine Reise in die Schweiz mit sich bringe, nicht ausgesetzt werden, weshalb er vom aktuellen Gesuch nicht erfasst sei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Zusendung der eingereichten Originalfotografie ab. Er gab der Rechtsvertreterin - zusammen mit einem Experten ihrer Wahl - jedoch Gelegenheit, am Sitz des Gerichts die eingereichten Beweismittel ihres Mandanten auf deren Authentizität hin zu untersuchen. Weiter setzte er Frist bis 8. Juli 2013 für eine allfällige Ergänzung der Beschwerde und die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.- an. In der Beilage stellte er der Rechtsvertreterin eine Farbkopie des mit der Beschwerde eingereichten Heiratsscheins und Kopien der im Vorverfahren eingereichten Beweismittel zu, damit sie sich vorab einer Begutachtung selber ein Bild über die festgestellten Fälschungsmerkmale machen könne.
E. Am 4. Juli 2013 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
F. Der mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 geforderte Kostenvorschuss wurde am 8. Juli 2013 fristgerecht geleistet. Von der Möglichkeit, die eingereichten Beweismittel begutachten zu lassen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Das BFM hat aufgrund einer amtsinternen Prüfung die eingereichte Fotografie und die Kopie des Heiratsscheins des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als untaugliche Beweismittel für den Nachweis des erfolgten Eheschlusses erachtet: Das Heiratsfoto stelle eine billige Fotomontage dar, indem die Gesichter der Heiratenden ausgeschnitten und eingeklebt worden seien, was sich an entsprechenden Schnittlinien, Schärfeverhältnissen und weissen Schnittflächen ersehen lasse. Zudem sei die Heiratsurkunde lediglich in Fotokopie vorhanden, was als Beweis nicht genüge. Es sei somit von einer Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau auszugehen.
Der Beschwerdeführer beanstandete, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er zum Fälschungsvorwurf vor dem Entscheid des BFM nicht habe Stellung nehmen dürfen. Das eingereichte Hochzeitsfoto sei nicht manipuliert: Das Weisse des Schals seiner Braut wirke nur deshalb so stark, weil es zuerst eingescannt, dann verschickt und in der Folge auf Fotopapier ausgedruckt worden sei. Für den Fall, dass auch das Gericht von einer Fälschung ausgehe, werde um Zustellung des Originalfotos zur Begutachtung durch den eigenen Experten ersucht.
In der Beschwerde wird damit weiterhin die Authentizität der Beweismittel behauptet und der Nachweis des Eheschlusses geltend gemacht. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte.
2.2 Eine amtsinterne Prüfung wesentlicher Beweismittel unterliegt stets dem Grundsatz des Einsichtsrechts, und eine Verweigerung müsste sich auf die in Artikel 27 ff. VwVG genannten Interessen stützen können. Dabei ist die Frage der Echtheit eines zentralen Beweismittels nicht eine blosse Rechtsfrage - bezüglich welcher das rechtliche Gehör nach geltender Praxis nicht gewährt werden muss -, sondern eine Tatfrage, welche in enger Beziehung zu den Vorbringen eines Gesuchstellers steht. Mithin hätte das BFM grundsätzlich dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid das rechtliche Gehörs gewähren müssen (vgl. Art. 29 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Zusendung der Originalfotografie des Hochzeitspaars zwar ab, räumte aber der Rechtsvertreterin das Recht ein, mit einem Experten ihrer Wahl am Sitz des Gerichts die von ihrem Mandanten eingereichten Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu untersuchen. Gleichzeitig stellte er ihr Kopien der fraglichen Beweismittel - soweit farbig in Farbkopien - zu, damit sie sich über die vom BFM und Gericht festgestellten Differenzen in den Beweismitteln ein klares Bild machen konnte, unter Bezeichnung einiger Unstimmigkeiten.
Der Beschwerdeführer - seine Rechtsvertreterin legte während der Frist auf Stellungnahme das Mandat nieder - nahm sein nachträglich gewährtes Recht auf rechtliches Gehör zum Fälschungsvorwurf nicht wahr und verzichtete auch auf Begutachtung der Beweismittel am Sitz des Gerichts. Damit gilt die ursprünglich formell zu bejahende Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs durch das BFM auf Beschwerdestufe als geheilt. Die erhobenen formellen Rügen sind demzufolge gegenstandslos geworden. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen.
2.3 Die Schwarz-Weiss-Fotografie des Hochzeitpaares ist vom BFM zu Recht als manipuliertes Bild erkannt worden (Unschärfen des Bildes respektive Schärfen, deutliche Scherenschnittstellen an den Gesichtsrändern beim Bräutigam, Schattenwürfe, weisse Schnittstellen bei der Braut und scharfe eckige Helligkeitsunterschieden an ihrem Hals). Und bezüglich der beim BFM eingereichten Schwarzweiss-Fotokopie des Heiratsscheins ist festzustellen, dass jedenfalls die den Bräutigam betreffende rechte Seite des Dokuments keine Fotokopie des auf Beschwerdestufe nachgereichten farbigen Originals sein kann, sondern eine ziemlich sorgfältige Nachbildung darstellt (vgl. beispielsweise die unterschiedlichen Abstände bei den drei Trauzeugen zwischen dem Vorgedruckten und den Handeinträgen und die fünf Unterschriften der Brautleute und Zeugen).
Diese drei Beweismittel (Fotografie, Kopie des Heiratsscheins und sein Original) werden mithin als Fälschungen erkannt und sind zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.). Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird den anspruchsberechtigten Personen, die durch Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden, die Einreise auf Gesuch hin bewilligt.
Der Eheschluss des Beschwerdeführers mit B._______ ist, wie vorne ausgeführt, nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist ferner nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Flucht in die Schweiz zusammen mit B._______ in einer (eheähnlichen) Gemeinschaft gelebt hat und von ihr durch die Flucht getrennt worden ist. Es kann hierbei auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Damit ist dem Familienzusammenführungsgesuch des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben.
5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, bei teilweisem Unterliegen werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat bezüglich des formellen Einwandes der Verletzung des rechtliche Gehörsanspruch durch das BFM obsiegt. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Fälschungen von ihm selbst zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, fällt dieser Umstand des Teilobsiegens nicht ins Gewicht. Vielmehr ist von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen. Bezüglich der anderen Rechtsbegehren unterliegt er ohnehin.
5.3 Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aufgrund der obigen Ausführungen als ursprünglich aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der als mutwillig erkannten Prozessführung in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1200.- festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind demnach durch den am 8. Juli 2013 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zur Hälfte gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Damit bleibt der Restbetrag von Fr. 600.- zur Zahlung offen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Ehescheine (Fotokopie und Original) und das Foto des Hochzeitspaars werden zur Verhinderung weiteren Missbrauchs eingezogen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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