Entscheiddatum: 19.11.2024Publikationsdatum: 28.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3353/2021
Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katharina Bachmann,Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (...),
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 13. April 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 15. April 2021 fand die Erstbefragung für Minderjährige statt. Am 18. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum am 10. Mai 2021 erstellten Altersgutachten sowie einer allfälligen Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationsystem (ZEMIS), woraufhin das SEM von einer Anpassung des Geburtsdatums absah. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei B._______ und stamme aus C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt habe. Er habe während (...) Jahren die Schule besucht.
Sein Vater sei (...), habe eine (...) geführt und im Rahmen seiner (...) Tätigkeit mit den Amerikanern beziehungsweise mit der F._______ zusammengearbeitet. Die Taliban habe vom Vater verlangt, dass er diese Zusammenarbeit einstelle beziehungsweise seine beruflichen Fähigkeiten in ihren Dienst stelle, was er aber abgelehnt habe. Er habe deshalb Drohbriefe erhalten und es sei eine Bombe in seinem Auto installiert worden; der Vater habe den Anschlag überlebt. Später sei es in der (...) des Vaters zwischen ihm, er habe sich zu dieser Zeit im Geschäft aufgehalten, und einem Taliban zu einer Auseinandersetzung gekommen. Danach sei ein zweiter Anschlag mittels einer Autobombe auf den Vater verübt worden, welchen dieser wiederum überlebt habe. Daraufhin sei er - der Beschwerdeführer - von den Taliban entführt worden. Als sich der Vater bereit erklärt habe, seine Zusammenarbeit mit den westlichen Institutionen aufzugeben, sei er freigelassen worden. Der Vater habe die Tätigkeit aber wieder aufgenommen, woraufhin er - der Beschwerdeführer - erneut von den Taliban entführt worden sei. Der Vater habe daraufhin seine Tätigkeit endgültig aufgegeben und er sei wieder freigelassen worden. Nach seiner Ausreise sei auch sein jüngerer Bruder von den Taliban entführt und nach zirka einer Woche wieder freigelassen worden, nachdem der Vater Lösegeld bezahlt habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausbildung sowie der Zusammenarbeit des Vaters mit westlichen Institutionen, eine Tazkira, Drohschreiben und Fotographien zu den Akten.
B. Am 18. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf des SEM.
C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel gab er unter anderem seelsorgerische, sozialpädagogische sowie psychologische Berichte, diverse Fotographien sowie ein fremdsprachiges Schreiben zu den Akten.
E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 4. August 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 26. April 2021 (recte: 2023) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Lage in Afghanistan und gab einen Arztbericht zu den Akten.
H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 dazu auf, innert Frist eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen oder das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zwecks Einschätzung seiner gegenwärtigen Erwerbs- und Vermögenssituation beziehungsweise Bedürftigkeit.
I. Der Beschwerdeführer gab am 7. August 2024 eine auf den 25. Juli 2024 datierte Fürsorgebestätigung sowie zwei Berichte zu seiner psychischen Verfassung zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, insbesondere im Zusammenhang mit den gestellten Vertiefungsfragen zu den Fluchtvorbringen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich und repetitiv geblieben. Sodann seien Teile seiner Schilderungen und vereinzelt auch die zeitliche Einordnung der Fluchtereignisse widersprüchlich ausgefallen, namentlich bezüglich der von den Taliban gestellten Forderungen und der Frage, ob der Vater sich letztendlich zur Zusammenarbeit mit den Taliban bereit erklärt habe. Ferner sei den in Kopie eingereichten Beweismitteln nur ein geringer Beweiswert zu attestieren. Auch vermöchten die zu den Akten gegebenen Fotographien, welche die Entführung des Bruders belegen sollen, keine relevante Beweiskraft zu entfalten, unter anderem da die Personen nicht identifizierbar seien und es ungewöhnlich sei, dass Entführer auf Fotos ihre Gesichter zeigen würden. Schliesslich vermöchten die vorgezeigten Narben und Flecken am Körper des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich zu belegen, diese würden von erlittenen Misshandlungen während der geltend gemachten Entführungen stammen.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen und Details aufweisen. Insbesondere seine Ausführungen zur zweiten Entführung seien sehr ausführlich ausgefallen. Zudem sprächen seine teilweise starken emotionalen Reaktionen anlässlich der Anhörung dafür, dass er das Vorgetragene tatsächlich erlebt habe. Auch seien die Aussagen vor dem Hintergrund der damaligen Minderjährigkeit und seinem angespannten psychischen Zustand zu würdigen. Ferner werde den eingereichten Beweismitteln zu Unrecht die Beweistauglichkeit abgesprochenen und vereinzelt einer falschen Würdigung unterzogen. Sodann seien weitere Beweismittel in Aussicht gestellt worden, wobei sich das SEM jedoch geweigerte habe, die Entscheidfällung bis zu deren Beibringung auszusetzen. Insgesamt seien seine Vorbringen als glaubhaft einzustufen, womit dargelegt sei, dass er wegen der Probleme des Vaters mit den Taliban Reflexverfolgung ausgesetzt sei.
Im Rahmen der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bereits über einen Monat vor Erlass des Entscheides weitere Beweismittel in Aussicht gestellt und es habe kein begründeter Anlass bestanden, deren Beibringung abzuwarten. Soweit er wiederholt moniert habe, dass Eingaben nicht paginiert worden seien, sei festzustellen, dass die Paginierung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vollständig gewesen sei.
7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Flüchtlingseigenschaft damit, er sei wegen Problemen seines Vaters mit den Taliban in deren Fokus gerückt und entführt worden. Die Taliban hätten den Vater dazu angehalten, die (...) Zusammenarbeit mit westlichen Institutionen zu beenden beziehungsweise hätten sie verlangt, dass er sich in den Dienst der Taliban stelle. Dabei ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass - nachdem anfangs lediglich Drohungen ausgesprochen worden sein sollen - zuerst zweimal ein Bombenattentat auf den Vater verübt worden sein und erst danach - nachdem er diese bemerkenswerter Weise beide Male überlebt habe - versucht worden sein soll, ihn durch Entführung des Beschwerdeführers gefügig zu machen. Wie der Vater die Attentate überleben konnte, wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM-Akten A15/15 Ziff. 7.02) noch auf Beschwerdeebene näher erläutert. Auch ist nur schwer verständlich, weshalb versucht worden sein soll, den Vater zuerst zu töten, wenn die Taliban doch beabsichtigt haben sollen, dessen Fähigkeiten für ihre Organisation zu nutzen (vgl. SEM Akten A35/25 F35). Dass die Taliban einen Zwischenfall in der (...) provoziert hätten, um einen weiteren Grund finden zu können, den Vater zur Aufgabe seiner Tätigkeit zu bewegen (vgl. SEM-Akten A35/25 F37 ff.), ist vor dem Hintergrund des sich zuvor ereigneten ersten Bombenattentates nicht plausibel.
Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Aussagen - namentlich bezüglich der Frage, ob der Vater letztendlich mit den Taliban zusammenarbeitete oder nicht - bisweilen widersprüchlich ausfallen, wobei die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe diese Inkohärenzen in den Fluchtvorbringen nicht auszuräumen vermögen. Insbesondere gelangt auch das Gericht zur Auffassung, dass bezüglich der Aussagen zur Kooperation mit den Taliban ein Widerspruch (vgl. SEM-Akten A15/15 Ziff. 7.03 sowie A35/25 F156) und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend macht, eine Unklarheit vorliegt.
Auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung noch um eine minderjährige Person handelte sowie der durchaus vorhandenen Realkennzeichen in den Ausführungen, ist festzustellen, dass die Fluchtvorbringen an zahlreichen Stellen unplausibel anmuten, sich bisweilen auf unerklärliche beziehungsweise aussergewöhnliche Ereignisse (zweimaliges Überleben eines Autobombenanschlags) stützen, Widersprüche aufweisen und stellenweise konstruiert wirken. Aufgrund des einschlägigen Länderkontextes ist der Vorinstanz ebenso darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fotographien die behauptete Entführung des Bruders des Beschwerdeführers - nach Ansicht des Gerichts insbesondere aufgrund des nicht verifizierbaren verwandtschaftlichen sowie sachlichen Kontextes - nicht zu belegen vermögen. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweismittel vermögen zwar darzulegen, dass der Vater des Beschwerdeführers Inhaber einer (...) ist, die Drohungen durch die Taliban (das vorliegende Drohschreiben liegt unter anderem nur in Kopie vor) sind dadurch jedoch nicht ausgewiesen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert ausführt, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel abzuwarten und weshalb die Anhörung nicht seinem Alter gerecht durchgeführt worden sei, wobei sich letzteres Vorbringen auch eher implizit aus der Rechtsmitteleingabe ergibt. Sodann äusserte die anwesende Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung keine Bedenken bezüglich der Art und Weise der Befragung. Die in diesem Zusammenhang (teilweise nur sinngemäss) geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich des rechtlichen Gehörs, erweisen sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Paginierung der Akten sei durch die Vorinstanz nur unvollständig vorgenommen worden, legt er nicht dar, dass ihm daraus ein relevanter Nachteil entstanden wäre oder welche Rechtsfolge er konkret aus diesem Umstand ableitet, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist.
7.2 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen. Insbesondere ist bei dieser Ausgangslage nicht weiter auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die diesbezüglich bei den Akten liegenden Berichte einzugehen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und der Beschwerdeführer gemäss Fürsorgebestätigung vom 25. Juli 2024 nach wie vor fürsorgeabhängig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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