Entscheiddatum: 11.12.2024Publikationsdatum: 08.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3313/2021
Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 9. Januar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf dieses im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug nach Spanien an. Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter. Am 18. Juni 2014 reichte er in der Schweiz ein neues Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 9. März 2015 trat das SEM auf dieses im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Italien an. Zwar wurde er am 26. Februar 2016 nach Italien überstellt, gelangte aber am 5. März 2018 mit neuem Asylgesuch an die Vor-instanz. Diese trat mit Verfügung vom 26. April 2018 wiederum im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug an. Seine Frau D._______ (nachfolgend auch D._______) reichte am 29. Mai 2018 mit dem gemeinsamen Sohn B._______ in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch ein. Am 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 9. Juli 2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4029/2018 vom 3. September 2018 ab. Am (...) wurde der gemeinsame Sohn C._______ in der Schweiz geboren. Nach Ablauf der Frist für die Überstellung nach Italien wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 5. März 2020 wiederaufgenommen.
A.b Am 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er sei in E._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) geboren, habe die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und anschliessend in der (...)abteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Im Jahr 2008 habe er seine Frau D._______ geheiratet und am (...) sei der gemeinsame Sohn B._______ geboren. Er, der Beschwerdeführer, habe an verschiedenen Orten unter Kontrolle der LTTE gelebt. Im April 2009 habe er sich in das vom sri-lankischen Militär kontrollierte Gebiet begeben und sei zunächst ins Camp F._______ gebracht worden, wo sein Sohn krank geworden und ins Spital eingeliefert worden sei. Er selbst sei im Camp geblieben und nach LTTE-Verbindungen befragt worden, welche er verneint habe. Ferner sei er misshandelt worden. Die Gesundheit seines Sohnes habe sich später verschlechtert. Am 12. Mai 2009 sei er, der Beschwerdeführer, vom Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und ins Camp G._______ gebracht worden, wo er mehrfach befragt und misshandelt worden sei. Nach drei Monaten sei er wegen seines schlechten Gesundheitszustands ins Spital gebracht worden, von wo aus er habe fliehen und sich in der Folge verstecken können. Als er zunehmend häufiger gesucht worden sei, habe er beschlossen, aus Sri Lanka auszureisen. Im August 2013 sei er von Colombo über Senegal nach Spanien geflogen und im Januar 2014 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv.
B. Das SEM stellte mit Verfügung den Beschwerdeführer und die Kinder betreffend vom 11. Juni 2021 (am selben Tag eröffnet) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem führte es aus, dem Beschwerdeführer würden die seit Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und bekannt zu geben, wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das BVGer die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekannt zu geben. Ihnen sei dazu Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe.
Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen fehlerhafter Aktenordnung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, ein ordnungsgemässes Aktenverzeichnis zu erstellen, die Akten «ordnungsgemäss zu ordnen» und ihnen vollständig offenzulegen. Nach Offenlegung des vollständigen Aktenverzeichnisses und der vollständigen Akten sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihnen das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wiederum eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei die angefochtene Verfügung betreffend Ziffern drei bis fünf aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Spruchkörper bekannt, forderte das SEM auf, innert Frist zur Kritik an der Aktenführung Stellung zu nehmen, das vorliegende N-Dossier / Aktenverzeichnis soweit erforderlich ordnungsgemäss nachzuführen und das Gesuch der Beschwerdeführenden um vollständige Akteneinsicht zu behandeln. Ferner gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige ergänzende Eingabe einzureichen, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E. Am 18. August 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Kritik in der Beschwerde an der Aktenführung.
F. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde am 25. August 2021 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt, welche sich gleichentags mittels Eingabe an das BVGer dazu äusserten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, den Beschwerdeführenden bis zum 23. September 2021 Einsicht in die Akten sowie das Verzeichnis C zu gewähren. Ferner erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige ergänzende Eingabe einzureichen.
H. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 äusserte sich die Vor-instanz erneut zur Aktenführung.
I. Die Stellungnahme des SEM vom 17. September 2021 wurde am 20. September 2021 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
J. Mit Eingabe vom 27. September 2021 gelangten die Beschwerdeführenden in Sachen Aktenführung erneut an das Gericht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Ehefrau E-3314/2021 (D._______, N [...]) zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.
4.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerde-führenden mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 bereits mitgeteilt. Da die damals den Beschwerdeführenden mitgeteilte Zweitrichterin gerichtsintern die Abteilung gewechselt hat, wurde sie im vorliegenden Verfahren durch Richterin Regina Derrer ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).
4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3
5.3.1
5.3.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, es gebe im vorliegenden Fall ein Aktenverzeichnis B und ein Aktenverzeichnis C, in welche ihrem Rechtsvertreter Einsicht gewährt worden sei. Die Akten seien auf willkürliche Art und Weise einmal im Verzeichnis B und einmal im Verzeichnis C aufgeführt. Es bleibe dem unterzeichneten Anwalt schleierhaft, wann welche Akten des SEM in welchem Verzeichnis aufgeführt würden. Auch die Paginierungen ergäben keinen Sinn, so sei beispielsweise das Asylgesuch vom 11. Juni 2018 im B-Verzeichnis aufgeführt aber mit A17/6 paginiert. Es sei für den Rechtsvertreter unklar, ob überhaupt ein Verzeichnis A existiere und wenn ja, weshalb in die entsprechenden Akten keine Einsicht gewährt werde. Ein anderes Beispiel sei der Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung jeweils auf das Aktenstück B70 verwiesen werde, obschon das B-Aktenverzeichnis mit dem Aktenstück B68 ende. Es sei zu vermuten, dass es sich beim angegebenen Aktenstück B70 um das Aktenstück handle, welches mit B3 paginiert sei, da dieses dem Rechtsvertreter im Rahmen der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme mit Schreiben des SEM vom 26. Februar 2021 zugestellt worden sei. Im B-Aktenverzeichnis sei unter Aktenstück B3 dann jedoch «Dakty 10F» aufgeführt. Dies weise erstens daraufhin, dass es ein weiteres Aktenverzeichnis B gebe, dessen Akten dem Rechtsvertreter ebenfalls nicht offengelegt worden seien. Zweitens scheine es so, als habe das SEM selbst Mühe, einen Überblick in der vorliegenden Sache zu behalten. Und drittens sei absolut unklar, wie viele Akten im vorliegenden Fall existierten und welche davon ihrem Rechtsvertreter offengelegt worden seien. Die chaotische Aktenführung im vorliegenden Fall ziehe sich im Beweismittelverzeichnis (Akte B16) weiter, wo lediglich ein Beweismittel aufgeführt worden sei, welches zudem nicht übersetzt worden sei. Die weiteren im vorliegenden Fall eingereichten Beweismittel seien an keiner Stelle aufgeführt worden. Damit verletze das SEM auf massive Weise das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei nicht Sache des BVGer, auf Beschwerdeebene die chaotischen Akten des SEM in Ordnung zu bringen. Auch sei aufgrund des aktuellen Zustandes der Akten unklar, ob diese überhaupt vollständig seien.
5.3.1.2 In der Stellungnahme vom 18. August 2021 hielt das SEM dazu fest, dass im betreffenden N-Dossier vier Unterverzeichnisse existierten: Verzeichnis A (enthalte Akten zum Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2014), Verzeichnis B («im folgenden B1»; enthalte Akten zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2014), Verzeichnis C (enthalte Akten zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2018 sowie die ab dem 5. März 2020 entstandenen Akten im Rahmen des Dublin-Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers), ein weiteres Verzeichnis B («im folgenden B2», enthalte Akten zu den Asylgesuchen der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Sohnes B._______ vom 30. Mai 2018; weiter enthalte es Akten zum Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 und die Akten ab Wiederaufnahme seines Mehrfachgesuches; dieses Verzeichnis und die darin enthaltenen Akten «müssten» mit dem Kennbuchstaben D bezeichnet sein; eine Verwechslungsgefahr mit den um Jahre früher datierten Akten von Verzeichnis B1 bestehe jedoch nicht). In die Akten der Verzeichnisse A und B1 sei dem Rechtsvertreter «bisher» keine Einsicht gewährt worden; dies sei aber mit Schreiben vom 17. August 2021 nachgeholt worden. Mit Schreiben vom 26. März 2021 sei dem Rechtsvertreter Akteneinsicht in die Verzeichnisse B2 und C gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Beweismittelverzeichnis von Verzeichnis B2 (Akte B16) offenbar noch nicht auf dem aktuellen Stand gewesen. Im Rahmen der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 sei Einsicht in die seit dem 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten gewährt worden. Dabei sei versäumt worden, eine Kopie des (vor dem 26. März 2021 entstandenen) nunmehr aktuellen Beweismittelverzeichnisses beizulegen. Mit Schreiben vom 17. August 2021 sei dem Rechtsvertreter deshalb ebenfalls eine Kopie des aktuellen Beweismittelverzeichnisses von Verzeichnis B2 zugesandt worden. Im Rahmen der Akteneinsicht vom 26. März 2021 sei dem Rechtsvertreter das Aktenverzeichnis B2 zugesandt worden, das zu diesem Zeitpunkt mit Aktenstück B68 geendet habe. Vermutlich beziehe sich Seite 6 der Beschwerdeschrift auf dieses. Mit dem Asylentscheid vom 11. Juni 2021 sei dem Rechtsvertreter jedoch das aktualisierte Aktenverzeichnis B2 zugesandt worden, welches die weiteren Akten inklusive der in der Beschwerdeschrift erwähnten Akte B70 aufgeführt habe. Zur Sicherheit sei dem Rechtsvertreter mit erwähntem Schreiben vom 17. August 2021 erneut das aktuelle Aktenverzeichnis B2 zugesandt worden. Beim Aktenstück B70 aus Verzeichnis B2 handle es sich um eine Kopie von Aktenstück B3 aus Verzeichnis B1. Diese Kopie sei ins Verzeichnis B2 aufgenommen worden, da auf das entsprechende Aktenstück in den Asylentscheiden vom 11. Juni 2021 Bezug genommen worden sei. Das im Verzeichnis B2 enthaltene Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 sei fälschlicherweise mit A17/6 beschriftet, im Index des Verzeichnisses jedoch korrekt unter B17/6 aufgenommen worden. Die falsche Beschriftung sei mittlerweile zu B17/6 korrigiert worden. Nach Ansicht des SEM sei die Aktenführung im vorliegenden Fall nachvollziehbar und die Aktenführungspflicht erfüllt.
5.3.1.3 Die Beschwerdeführenden führten dazu in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 im Wesentlichen aus, durch die Gewährung der Akteneinsicht vom 17. August 2021 durch das SEM habe sich in gewissen Punkten eine Klärung ergeben. Vorab sei aber festzuhalten, dass das SEM das Beweismittelverzeichnis nachgetragen habe, dies jedoch nicht im Rahmen des Standardformulars, sondern auf der Rückseite des Couverts. Die Kopie des Aktenverzeichnisses sei wiederum so unsorgfältig angefertigt worden, dass die Nummerierungen der Beweismittel 1 bis 15 abgeschnitten worden seien und diesbezüglich wiederum eine Unklarheit entstehen könne. Das SEM habe zudem die gleichlautenden Akten B in B1 und B2 umbenannt. Das Aktenverzeichnis B2 (diesbezüglich sei dem unterzeichneten Anwalt nur eine Kopie des Verzeichnisses zugestellt worden) bleibe jedoch nach wie vor völlig chaotisch und vermische verschiedene Verfahren von D._______ und des Beschwerdeführers sowohl inhaltlich wie chronologisch. Aus den Unterlagen zu B1 und B2 ergebe sich, dass offensichtlich noch ein weiteres Verzeichnis mit dem Buchstaben C existiere. Diesbezüglich seien aber weder das Verzeichnis noch die entsprechenden Akten zugestellt worden. Es sei nach wie vor fast nicht möglich, sich in dieser Sache zu orientieren, zumal zwar gemäss Sprachregelung des SEM die Aktenverzeichnisse in B1 und B umbenannt worden seien, dies aber beispielsweise in den Aktenverzeichnissen nicht sichtbar sei und einzelne Aktenstücke nach wie vor doppelt vorkämen.
5.3.1.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 zur wiederholten Kritik an der Aktenführung aus, sie habe den Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 26. März 2021 Einsicht in die Akten sowie das Verzeichnis C gewährt; darauf habe sie auch in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2021 hingewiesen. Aufgrund der expliziten Aufforderung des Gerichts in der Zwischenverfügung habe sie mit Schreiben vom 16. September 2021 dennoch erneut Einsicht in die Akten sowie das Verzeichnis C gewährt. Ferner sei im Begleitschreiben des SEM zur ergänzenden Akteneinsicht an die Beschwerdeführenden vom 17. August 2021 wie auch im Rahmen der erwähnten Stellungnahme vom 18. August 2021 jeweils festgehalten, welche Akten in welchen Verzeichnissen enthalten seien, dabei seien auch Verzeichnis C und sein Inhalt aufgeführt worden. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass der Inhalt der beiden Schreiben von den Beschwerdeführenden bisher nicht berücksichtigt worden sei beziehungsweise im Fall der Stellungnahme diesen möglicherweise nicht vorgelegen habe. Bei nachträglicher Berücksichtigung der erwähnten Erläuterungen sei die Aktenführung im vorliegenden Fall jetzt nachvollziehbar und die Aktenführungspflicht damit erfüllt.
5.3.1.5 Mit Eingabe vom 27. September 2021 führten die Beschwerdeführenden dazu aus, es müsse erneut festgehalten werden, dass das Aktenverzeichnis B2 nach wie vor äusserst chaotisch sei und die Erklärungsversuche des SEM in seinem Schreiben vom 18. August 2024 daran nichts zu ändern vermöchten. Vielmehr bestätige das SEM selber, dass in einem einzigen Verzeichnis (B2) drei Verfahren zusammengemischt seien. Es müsse somit jeweils selbstständig und mit grossem Aufwand auseinanderseziert werden, welche Akten zum Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Sohn, zum Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom Juni 2018 oder zum wiederaufgenommenen Verfahren des Beschwerdeführers gehörten. Natürlich sei es möglich, da die Fälle verbunden seien, die Akten in einem Verzeichnis aufzuführen, aber es müsste aus dem Verzeichnis auch jeweils klar ersichtlich sein, auf welches Verfahren sich die einzelnen Aktenstücke jeweils bezögen, ohne das bald 90 Aktenstücke umfassende Dossier durchsuchen zu müssen. Es möge zwar sein, dass keine Verwechslungsgefahr der Akten aus dem Verzeichnis B2 mit den um Jahre früher datierten Akten von Verzeichnis B1 bestehe, aber könne durch zwei B-Verzeichnisse sehr schnell Verwirrung entstehen, wenn Bezug auf bestimmte Aktenstücke genommen würde. Es sei auch davon auszugehen, dass zwar heute klar sei, welche Akten zu welchem Verzeichnis gehörten, die Chancen, dass es erneut zu Verwirrungen und Chaos komme, seien aber gross. Vor diesem Hintergrund werde nach wie vor am Antrag festgehalten, dass das SEM anzuweisen sei, aus prozessökonomischen Gründen das Verzeichnis B2 chronologisch und inhaltlich zu trennen. Eine Trennung sei vor allem auch vor dem Hintergrund der vorliegend besonderen Fallkonstellation zwingend notwendig. So enthielten die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers sensible Informationen. Es müsse durch das SEM gewährleistet sein, dass auch Jahre später bei einer möglichen Akteneinsicht eine Geheimhaltung dieser Informationen gewährleistet sei. Eine entsprechende Gewährleistung sei bei der jetzigen inhaltlichen Durchmischung der Akten jedoch in keiner Weise gegeben.
5.3.2
5.3.2.1 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden werden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung geltend gemacht. Diese formelle Rüge ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, berechtigt: Dem Schreiben des SEM vom 18. August 2021 kann entnommen werden, dass dem Rechtsvertreter in die Akten A und B1 keine Akteneinsicht gewährt worden war. Dem Schreiben ebenfalls zu entnehmen ist, dass zum Zeitpunkt der Akteneinsicht in die Verzeichnisse B2 und C am 26. März 2021 das Beweismittelverzeichnis von Verzeichnis B2 (Akte B16) noch nicht auf dem aktuellen Stand war. Auch wurde im Rahmen der Akteneinsicht bei der Eröffnung der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 versäumt, eine Kopie des (vor dem 26. März 2021 entstandenen) nunmehr aktuellen Beweismittelverzeichnisses beizulegen. Ferner wurde das im Verzeichnis B2 enthaltene Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 fälschlicherweise mit A17/6 beschriftet, im Index des Verzeichnisses jedoch korrekt unter B17/6 aufgenommen. Als Zwischenergebnis ist folglich festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, indem sie der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist.
5.3.2.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4).
Dies ist hier der Fall, da im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene die Aktenführung nachgebessert und den Beschwerdeführenden nachträglich erneut Akteneinsicht gewährt wurde. Diesbezüglich sei am 26. März 2021 - so das SEM im Schreiben vom 18. August 2021 - dem Rechtsvertreter Einsicht in die Verzeichnisse B2 und C gewährt worden. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt das Beweismittelverzeichnis des Verzeichnisses B2 (Akte B16) noch nicht auf dem aktuellen Stand gewesen, im Rahmen der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 sei aber in die seit dem 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten Einsicht gewährt worden. Ferner sei dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. August 2021 Einsicht in die Aktenverzeichnisse A und B1 gewährt worden. Ebenfalls ist auf Beschwerdeebene unbestritten, dass das SEM das Aktenverzeichnis B2 ergänzt und am 17. August 2021 den Beschwerdeführenden zugestellt hat. Zudem erhielten die Beschwerdeführenden nach der ergänzenden Akteneinsicht die Gelegenheit, erneut eine Stellungnahme einzureichen, was sie mit Eingabe vom 25. August 2021 auch getan haben. Darin kritisierten sie erneut eine chaotische Aktenführung, machten eine unsorgfältige Beschriftung und Kopie des Beweismittelverzeichnisses geltend und brachten vor, ihnen sei durch das SEM in das Aktenverzeichnis C noch immer keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Vorinstanz äusserte sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 insofern, dass sie den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. März 2021 bereits Einsicht in das Aktenverzeichnis C gegeben und darauf auch in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2021 hingewiesen habe. Aufgrund der expliziten Aufforderung des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 8. September 2021 habe sie mit Schreiben vom 16. September 2021 dennoch erneut Einsicht in die Akten sowie das Verzeichnis C gewährt. Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. September 2021 erneut äussern konnten, sind alle Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden bemängelte chaotische Aktenführung und die unsorgfältige Beschriftung und Kopie des Beweismittelverzeichnisses ist festzuhalten, dass nachträgliche Korrekturen erfolgten beziehungsweise die Pflichtverletzungen von geringer Tragweite waren und die Beschwerdeführenden daraus keine Nachteile zu gewärtigen hatten. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich daher nicht. Ferner hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ihr N-Dossier respektive die darin enthaltenen Akten neu geordnet, wo erforderlich neu beschriftet und nachgeführt sowie dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte zudem während dem gesamten Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, insbesondere zur Aktenführung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, was er mit seinen Eingaben auch getan hat. Dem Beweisantrag 1 auf Seite 27 der Beschwerde ist somit genüge getan.
5.4
5.4.1 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, die angefochtene Verfügung sei nicht durch dieselbe Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, obwohl dies eine zentrale Empfehlung in einem Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 24. März 2014 darstelle. Dies sei dem Beschwerdeführer aufgrund der seitens des SEM festgestellten vermeintlichen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Nachteil erwachsen.
5.4.2 Bei dem durch die Beschwerdeführenden zitierten Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, wonach die Asylverfügung idealerweise von derselben Person erlassen werde, welche auch die Anhörung durchgeführt habe, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen (was praktisch manchmal aus naheliegenden Gründen unmöglich wäre). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden hieraus - obschon in der Beschwerde behauptet - ein Nachteil entstanden sein soll.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es seien die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer zu Sri Lanka, die eingereichten Beweismittel und die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden.
5.5.2 Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit den Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2 S. 6 f.) und der aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2 S. 7) auseinandergesetzt. Auch die eingereichten Beweismittel wurden unter Ziffer I./6 auf Seite 3 aufgeführt und - falls rechtserheblich - entsprechend gewürdigt. Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er verfüge über zentrale Informationen im (...)sektor der LTTE, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer massiven Gefährdung führen würden. Er habe in der Stellungnahme vom 19. März 2021 geltend gemacht, dass H._______, mit dem er zusammen in der (...)abteilung der LTTE tätig gewesen sei und den er auch namentlich an der Anhörung vom 3. Dezember 2020 erwähnt habe, in I._______ Asyl gewährt worden sei. Diesbezüglich hätte das SEM eine schriftliche Zeugenaussage anfordern müssen, um die daraus resultierende Gefährdung abschliessend beurteilen zu können. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, weshalb der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. Auch habe es sich weder mit dem «Prevention of Terrorism Act» (PTA) noch mit seiner exilpolitischen Tätigkeiten respektive seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz auseinandergesetzt und auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend und unvollständig abgeklärt. Ebenfalls habe das SEM seine frühere Verhaftung im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindung zu den LTTE beziehungsweise seinem Eintrag auf der «Stop-List», seinen Kriegs- und Folternarben und dem Geldfluss seines Cousins aus der Schweiz nach Sri Lanka nicht vollständig und korrekt abgeklärt.
5.6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 geprüft, wie eine Befragung am Flughafen, eine exilpolitische Tätigkeit und die geltend gemachte Verbindung von Verwandten mit den LTTE (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2.). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern eine Befragung von H._______ im vorliegenden Fall sachdienlich gewesen wäre, weshalb der Beweisantrag 3 («Herr H._______ sei als Zeuge zu befragen oder es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Zeugenaussage nach Art. 12, Art. 14 und Art. 17 VwVG anzusetzen», vgl. S. 27 der Beschwerde) abgewiesen wird. Ferner ist auch nicht ersichtlich, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass dem SEM «offensichtlich die notwendigen Länderinformationen und Länderkenntnisse fehlen». Das SEM hat folglich den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben, weshalb auch der Beweisantrag 2 («Es sei eine Botschaftsabklärung zu veranlassen, bezüglich der Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers bezogen auf sein LTTE-Engagement (Namen, Orte, Tätigkeiten) sowie bezüglich der Echtheit des eingereichten «Acknowledgement of Complaint» und des «Extract from the Information Book»», vgl. S. 27 der Beschwerde) abgewiesen wird.
5.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass zwischen den Aussagen an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2020 und denjenigen seiner Frau vom 17. Februar 2020 zur geltend gemachten Haft von drei Monaten im Jahr 20(...), zu den Befragungen, Folterungen und der anschliessenden Suche nach ersterem schwerwiegende Widersprüche bestünden. Ebenso schwerwiegende Widersprüche gebe es zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der erwähnten Anhörung und denen in seinem Schreiben vom 18. Juni 2014. Während er im Schreiben und in der Anhörung übereinstimmend angegeben habe, er sei 2009 im Camp F._______ gewesen und habe dann seinen kranken Sohn im Spital J._______ besuchen können, habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, er habe das Spital zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn verlassen, sei nach K._______ gegangen und habe dort ein Haus gemietet, wo er am (...) festgenommen und ins Camp G._______ gebracht worden sei. Im Schreiben habe er dagegen angegeben, er sei noch im Spital verhaftet und dann ins Camp G._______ gebracht worden. Seine Erklärung dazu, die Ausführungen im Schreiben seien lediglich eine abgekürzte Version gewesen, überzeuge nicht. Weiter habe er im Schreiben vom 18. Juni 2014 angegeben, während der dreimonatigen Haft täglich gefoltert und alle zehn Tage befragt worden zu sein. In der Anhörung habe er dagegen angegeben, er sei jeweils bei den alle zehn Tage stattfindenden Befragungen gefoltert worden. Seine Stellungnahme, die Haftbedingungen in Sri Lanka würden von den Betroffenen für sich alleine bereits als Folter wahrgenommen werden, könne den Widerspruch nicht erklären. Angesichts der zahlreichen Widersprüche in entscheidenden Punkten könne seinen Vorbringen nicht geglaubt werden. Auch die eingereichten Beweismittel könnten nichts an den bisherigen Ausführungen ändern, zumal die eingereichten Dokumente «Acknowledgement of Complaint» und «Extract from the Information Book» keine fälschungssicheren Merkmale aufwiesen und somit kaum einen Beweiswert hätten und die übrigen Beweismittel keinen Bezug zu seinen Vorbringen herstellen könnten. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, von 20(...) bis 20(...) für die LTTE gearbeitet zu haben. Die Mitgliedschaft habe er nicht überzeugend zu schildern vermocht. Zwar habe er verschiedene Details wie Namen von Personen nennen können, die Schilderung seiner eigentlichen Tätigkeiten während rund vier Jahren sei dagegen sehr vage ausgefallen und es sei nicht klargeworden, wie sein Alltag bei den LTTE ausgesehen habe. Ebenso wenig habe er Angaben dazu gemacht, wie er überhaupt zu den LTTE gekommen sei oder weshalb er trotz seines relativ jungen Alters und seiner begrenzten Schulbildung eine offenbar wichtige Position erhalten habe. Auch sei in der Beschreibung seiner angeblichen Zeit bei den LTTE keinerlei Entwicklung zu erkennen, indem sich im Lauf der vier Jahre beispielsweise seine Tätigkeiten verändert hätten. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er tatsächlich selbst erlebte Aktivitäten und Ereignisse wiedergegeben habe. An keiner Stelle erreichten seine Beschreibungen eine Qualität, wie sie zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich während mehrerer Jahre in einer bedeutenden Position für die LTTE tätig gewesen wäre. Die Ausführungen seien somit nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers auszugehen. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, seinen Narben sowie dem Fehlen von gültigen Ausweispapieren in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten habe er nicht weiter ausgeführt und lediglich zwei Fotos eingereicht, die ihn mit anderen Personen und Flaggen der LTTE zeigten. Eine exponierte Position seinerseits sei nicht erkennbar. Auch die geltend gemachten Verbindungen verschiedener Verwandter zu den LTTE führten nicht zu einer anderen Einschätzung. Er habe diesbezüglich den Ausdruck eines Fotos eingereicht, das angeblich seine Tante väterlicherseits zusammen mit dem Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, zeige. Ein solcher Fotoausdruck sei jedoch leicht fälschbar und habe deshalb keinen Beweiswert. Ebenso wenig belege auch das eingereichte Todeszertifikat seines Bruders, dass dieser Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.
7.2 In der Beschwerde wird erwidert, der Beschwerdeführer habe zwei Beweismittel eingereicht, die seine asylrelevante Verfolgung untermauern sowie aufzeigen würden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einer Stop-Liste der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgeführt sei. Es handle sich hier erstens um ein «Acknowledgement of Complaint» und zweitens um ein «Extract from the Information Book». Die pauschalen Ausführungen des SEM, wonach diese Beweismittel keine fälschungssicheren Merkmale aufwiesen, würden einer korrekten Würdigung der Beweismittel nicht gerecht. Ferner sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer über dreieinhalb Seiten seine asylrelevanten Vorbringen anlässlich seiner Anhörung vom 3. Dezember 2020 ausführlich und mit vielen Details sowie Informationen versehen, darzulegen vermocht habe. Bereits vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des SEM, wonach die Schilderungen anlässlich der Anhörung keineswegs eine Qualität erreichten, die bei der Gesamtbeurteilung höher als die Widersprüche zu gewichten wären, unhaltbar. Auch wirke es doch sehr verzweifelt, «schwerwiegende Widersprüche» zwischen einem knapp eineinhalb Seiten langen neuen Asylgesuch und entsprechend detaillierten Ausführungen anlässlich einer Anhörung finden und mit irgendwie gearteten Argumentationen dieses Vorgehen rechtfertigen zu wollen. Es sei klar, dass er seine asylrelevanten Vorbringen äusserst ausführlich und mit unzähligen Realkennzeichen versehen dazulegen vermocht habe. Ebenfalls klar sei, dass vorliegend das eineinhalbseitige Asylgesuch einer summarischen Befragung gleichkomme und nach der summarischen Zusammenfassung der Asylgründe anlässlich der Anhörung konkretisiert worden seien. Vorliegend lägen keineswegs diametrale Abweichungen zwischen der summarischen Zusammenfassung im Asylgesuch und der Anhörung vor. Vielmehr seien es Abweichungen in Details, wobei er im Asylgesuch jeweils die Eckpunkte und in der Anhörung weitere Details dazu genannt habe.
8.1
8.1.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, gelingt es auf Beschwerdeebene nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nach Durchsicht der Akten durch das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
8.1.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vorgebracht, er habe das Spital zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn verlassen, sie seien nach K._______ gegangen und hätten dort ein Haus gemietet, wo er am (...) festgenommen und ins Camp G._______ gebracht worden sei. Wie das SEM richtig feststellte, führt der Beschwerdeführer in seinem als «zweites Asylgesuch» bezeichneten Schreiben vom 18. Juni 2014 im Widerspruch dazu aus, während er sein Kind im Spital besucht habe, sei er ebendort vom CID am (...) verhaftet und ins G._______ Camp in J._______ gebracht worden. Die Argumentation dazu in der Beschwerde, es habe sich um eine blosse Präzisierung gehandelt, der Beschwerdeführer habe in seinem Asylgesuch seine asylrelevanten Vorbringen schlicht abgekürzt, entbehrt jeder Grundlage, da es sich um einen klaren Widerspruch in einem für die Asylrelevanz zentralen Vorbringen handelt.
8.1.3 Auch die Ausführungen im besagten Schreiben vom 18. Juni 2014, der Beschwerdeführer sei während drei Monaten alle zehn Tage befragt und täglich gefoltert worden, stehen im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung. An letzterer führte er aus, er sei alle zehn Tage befragt worden, und schilderte detailliert, wie die von ihm geltend gemachten Folterungen durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde zwar aus, er habe die Haft mit «täglicher Folter» beschrieben, dieser Erklärungsversuch vermag angesichts der detailreichen Beschreibung der vorgebrachten Folterungen alle zehn Tage nicht zu überzeugen, womit der Widerspruch nicht ausgeräumt werden kann.
8.1.4 Die Flucht aus der Haft beschrieb der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juni 2014 dahingehend, dass er Ende August 2009 geflohen sei, bei einem Haus geklopft, ein älterer Mann die Tür geöffnet und er diesem seine Situation erklärt habe. Von seinem Haus aus habe er seine Verwandten anrufen dürfen, welche ihn noch am selben Tag abgeholt hätten. Als er im Rahmen der Anhörung nach seiner Flucht gefragt wurde, führte er dazu im Widerspruch aus, er sei ungefähr einen Monat bei einem älteren Mann gewesen, anschliessend habe ihn ein Lastwagenfahrer nach Kilinochchi gebracht (vgl. Anhörung F52, F158, F164). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den Ausführungen im besagten Schreiben um eine abgekürzte Variante der gesamten Vorbringen handeln soll, wie der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde geltend macht. Es handelt sich auch hier um einen klaren Widerspruch in seinen zentralen Vorbringen.
8.1.5 Ebenfalls finden sich Widersprüche in den Ausführungen betreffend den letzten Wohnort des Beschwerdeführers. Während er in der Anhörung zunächst vorbrachte, er habe vor seiner Ausreise zuletzt mit seiner Frau und seinem Kind drei oder vier Monate in K._______ gewohnt (vgl. Anhörung F18 ff.), führte er später dazu aus, er habe sich nach seiner Flucht etwa ein Jahr bei einem Paar versteckt und danach zwei bis zweieinhalb Jahre in L._______ gelebt. In L._______ sei er von einem Schlepper abgeholt worden, welcher ihn zum Flughafen nach Colombo gebracht habe. Der Schlepper habe dann das Flughafenpersonal bezahlt und er, der Beschwerdeführer, habe nach Vorlage des Passes und des Flugtickets passieren können (vgl. Anhörung F166, F170, F174 und F176). Auch dieser Widerspruch wird in der Beschwerde lediglich damit begründet, dass die späteren Ausführungen in der Anhörung eine Präzisierung darstellten, was den genannten Widerspruch aber nicht aufzulösen vermag.
8.1.6 Ferner legt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juni 2014 dar, er sei 2010 mit Schleppern nach Malaysia gegangen, dort einen Monat geblieben und dann nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er als ehemaliges LTTE-Mitglied Probleme gehabt habe. Eine Ausreise nach Malaysia und eine Wiedereinreise nach Sri Lanka findet sich anlässlich der Anhörung nirgends. In der Beschwerde führt er des Weiteren aus, er habe sich einen gefälschten sri-lankischen Reisepass anfertigen lassen, um die Schweizer Behörden zu täuschen, damit sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. In diesem Reisepass sei dann aber auch ein Visum für Italien gewesen, was wiederum Italien für die Behandlung des Asylgesuches habe zuständig werden lassen. Diese Argumentation überzeugt nicht, zumal davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seinen «für einige tausend Franken» beschafften Reisepass vor seiner Reise in die Schweiz zumindest inhaltlich überprüft.
8.1.7 Der Beschwerdeführer vermag ferner mit seiner weiteren Argumentation in der Beschwerde auf Seite 36 f. (vgl. ebendort Ziffern eins bis vier), bei welcher er mehrheitlich einfach das Gegenteil der vorinstanzlichen Argumentation vorbringt, die korrekte Würdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Auf diese kann diesbezüglich verwiesen werden.
8.1.8 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seine Tätigkeiten für die LTTE, die Verhaftung durch das CID und die geltend gemachten Umstände seiner Flucht betreffend ausgegangen ist.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe beispielsweise am 1. März 2021 - während der Pandemie - an einer Demonstration in Genf teilgenommen. Wer trotz Pandemie an einer entsprechenden Veranstaltung teilnehme, sei in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte klar als Hardliner einzustufen, von dem eine erhebliche Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat ausgehe.
Diesbezüglich wurden vorinstanzlich seitens des Beschwerdeführers zwei undatierte Fotos eingereicht, auf welchen Personen mit Flaggen der LTTE erkennbar sind (vgl. Beweismittel 16). Auf Beschwerdeebene wurde ein weiteres undatiertes Foto eingereicht, welches mutmasslich in der Schweiz aufgenommen wurde und eine Standaktion betreffend Sri Lanka zeigt (vgl. Beilage zur Beschwerde 7). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich dieser Demonstrationen respektive Standaktionen in einer Art und Weise exponiert hat, sodass die sri-lankischen Behörden ihn als staatsfeindlich einstufen werden und er deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Akten nicht von subjektiven Nachfluchtgründen wegen exilpolitischer Tätigkeiten auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten.
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und bei denen der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.
8.2.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als unglaubhaft qualifiziert werden, insbesondere auch die geltend gemachten Supportleistungen des Beschwerdeführers zu Gunsten der LTTE. Daher ist auch weder von einem Eintrag in der Stop- oder Watch-List auszugehen, zumal auch nicht von einer exilpolitischen Tätigkeit auszugehen ist, bei welcher er bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch den sri-lankischen Staat befürchten muss (vgl. E. 7.2.1). Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der geltend gemachten Narben und aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
8.2.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Datenträger und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung des Risikoprofils im vorliegenden Fall führen.
8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die bei der Ausreise aus dem Heimatland noch klein waren respektive in der Schweiz geboren sind, machen keine eigenen Asylgründe geltend.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss BVGE 2009/51 E. 5.6 bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, wenn von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind. Im Zusammenhang mit den Kriterien, die mit Bezug auf das Kindeswohl von Bedeutung sind, wird im genannten BVGE ausdrücklich festgehalten, dass Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten, wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen ist, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz könne gemäss BVGE eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könne, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lasse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 mit Verweis auf die vom BVGer übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259; BVGE 2009/28). Eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 a.a.O., je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5).
11.2 In der Eingabe vom 19. Juli 2021 machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, der Vollzug einer allfälligen Wegweisung sei unzumutbar, da es sich um eine fünfköpfige Familie mit zwei Kleinkindern handle, welche zudem kürzlich durch ein drittes Kind Zuwachs bekommen habe.
11.3 In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen:
11.3.1 Der Sohn B._______ hält sich bereits seit Mai 2018 und damit seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz auf. Er ist heute fast (...) Jahre alt und hat damit die prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Es handelt sich dabei bekanntlich um diejenigen Lebensjahre, in der die sozialen Beziehungen zur Gesellschaft, in der ein Kind lebt, für dieses (im Verhältnis zur Kernfamilie) immer wichtiger und prägender werden. Er dürfte über die Schule aber auch über mögliche Freizeitaktivitäten enge Beziehungen zur Schweizer Gesellschaft, in der er lebt, geknüpft haben. Auch dürfte er Freunde haben, mit denen er sein Leben als Jugendlicher in der Schweiz teilt.
11.3.2 B._______ würde durch den Vollzug der Wegweisung aus einer Lebensstruktur herausgerissen, die während der entscheidenden Jahre seiner Persönlichkeitsentwicklung (von 9.5 bis 16) seinen Alltag geprägt hat und sich erheblich von derjenigen in Sri Lanka unterscheiden dürfte. Müsste B._______ die Schweiz verlassen, ist nicht nur davon auszugehen, dass er aus seinem gewohnten schulischen und sozialen Umfeld herausgerissen würde und die schulische Ausbildung, die er mutmasslich absolviert, abrupt abbrechen müsste. Vielmehr ist auch davon auszugehen, dass der seit Mai 2018 in der Schweiz lebende Junge abgesehen von seiner Kernfamilie keinerlei soziale Beziehungen in seinem Heimatstaat aufbauen konnte und er vom Leben in Sri Lanka auch keine Ahnung haben dürfte. Er wäre in einer entwicklungspsychologisch wichtigen, aber auch fragilen Phase seines Lebens ein Fremder in einer ihm unbekannten Gesellschaft. Eine erfolgreiche Reintegration in die sri-lankische Gesellschaft wäre somit mit grossen, unberechenbaren Risiken verbunden und psychologisch in jedem Fall in unzumutbarer Weise belastend, müsste sich B._______ doch von neuem in eine ihm fremde Gesellschaft eingliedern und sich in dieser erneut beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass B._______ gemäss den im Recht liegenden Arztberichten (vgl. Akten der Vorinstanz B79/11) bereits jetzt an psychischen Problemen leidet. Angesichts der mehr als sechsjährigen Prägung durch die hiesigen Verhältnisse ist bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung seiner ohnehin bereits angeschlagenen psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung anzunehmen (vgl. in einem ähnlichen Fall jüngst auch das Urteil des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024).
11.3.3 Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Sohnes B._______ damit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Hinweise auf ein Verhalten, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, ergeben sich aus den Akten nicht.
11.4 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die übrigen Beschwerdeführenden - der Vater und der jüngere Bruder - praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Sohnes B._______ einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben
11.5 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 10.2 hiervor).
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des hälftigen Obsiegens ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Sachlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben.
12.2
12.2.1 In der Kostennote vom 25. August 2021 wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 16.53 Stunden und Auslagen von Fr. 24.- geltend gemacht, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 240.-. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. September 2021 wurde darin noch nicht berücksichtigt, weshalb der zeitliche Vertretungsaufwand um eine Stunde und die Auslagen um Fr. 5.- erhöht werden, was total einen Vertretungsaufwand von 17.53 Stunden und Auslagen von Fr. 29.- ergeben.
12.2.2 Hinsichtlich des Unterliegens betreffend Flüchtlingseigenschaft und im Asylpunkt ist auch das Gesuch in der Beschwerde um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der in der Kostennote vom 25. August 2021 aufgeführte Stundensatz von Fr. 240.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren und dem amtlichen Rechtsbeistand folglich ein amtliches Honorar von Fr. 2'093.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten.
12.3 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE) und gemäss Kostennote vom 25. August 2021 von einem Honorar von Fr. 4'562.- auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'281.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'281.- auszurichten.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'093.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Versand: