Entscheiddatum: 18.07.2024Publikationsdatum: 25.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3300/2024
Urteil vom 18. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 7. Mai 2024 durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seine Geschwister hätten sich für die kurdische Sache eingesetzt, wobei ein Bruder im Jahre 20(...) gestorben sei und gegen einen weiteren Bruder ein Verfahren laufe,
dass er selber Verhöre, Haft wegen (...) und (...) sowie behördliche Misshandlung erlebt habe, er ferner als Spitzel angeworben worden sei, Angehörige seiner Familie in einem Zeitungsartikel denunziert worden seien und er sowie seine Angehörigen weiterhin unter Beobachtung stehen würden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Mai 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu erteilen,
dass er als Beweismittel ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten gab,
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 aufforderte, die teilweise in fremder Sprache verfasste Beschwerdeschrift im Rahmen einer Beschwerdeverbesserung sowie das fremdsprachige Beweismittel innert Frist zu übersetzen,
dass bei ungenutzter Frist auf die Eingabe nicht eingetreten beziehungsweise das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments sowie weitere Unterlagen zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass einleitend anzumerken ist, dass die Beschwerdeschrift teilweise in einer fremden Sprache abgefasst ist und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 29. Mai 2024 innert Frist diesbezüglich keine übersetzte Fassung beim Gericht eingereicht hat, weshalb nachfolgend nur auf die Vorbringen und Begehren eingegangen werden kann, welche in einer Amtssprache abgefasst beziehungsweise aus dem Kontext der Beschwerdebegründung erkennbar sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wobei diese ist glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen ihn seien vage und unsubstantiiert, wobei auch unklar bleibe, was der konkrete Grund für die geltend gemachte Verfolgung gewesen sein solle,
dass er namentlich nicht zu erklären vermöge, weshalb es über Jahre zu Vorfällen gekommen sein solle, gleichzeitig aber keine weiteren Schritte durch den Staat gegen ihn eingeleitet worden seien,
dass sodann die beschriebenen behördlichen Übergriffe, welche er erlitten haben solle, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten und er aus dem geltend gemachten Umstand, dass Angehörige von ihm in einem Zeitungsartikel denunziert worden seien, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, unter anderem, da er selber im Artikel nicht genannt werde und gemäss seinen Vorbringen die aktuelle Situation der Familie gut sei,
dass die geltend gemachte Verfolgung insgesamt unsubstantiiert bleibe und sich die Ausreise nicht direkt darauf zurückführen lasse, zumal er auch pauschal ausführe, er habe in seinem Heimatland keine Lebenschance oder Zukunft gesehen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, es bestehe für ihn und seine Familie in der Türkei keine Lebenssicherheit, zumal sie dort auf der Terrorliste stehen und in den Medien als Terroristen bezeichnet sowie von den Behörden bedrängt und wegen ihrer kurdischen Ethnie unterdrückt würden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung - auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene erneut erwähnten Zeitungsartikels - eingehend darlegte, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet, und er mit dem blossen Wiederholen seiner im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht substantiiert darlegt, weshalb die Einschätzungen diesbezüglich fehlerhaft sein sollen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingehende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Dokumente, welche eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) suggerieren, nicht zu einer anderen Einschätzung führen, wobei festzuhalten ist, dass er im erstinstanzlichen Verfahren noch ausführte, er sei im Heimatland politisch nicht aktiv gewesen (vgl. SEM-Akten A18 F147), die Glaubhaftigkeit angesichts der nicht dargelegten Relevanz des Vorbringens jedoch nicht vertieft zu prüfen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darlegt, weshalb er in der Türkei als Terrorist gesucht sein soll, und diese Behauptung auch durch keine aussagekräftigen Beweismittel untermauert ist,
dass die Beschwerde ferner keine Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung enthält und diesbezüglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer jung und gesund sei, vor seiner Ausreise gut verdient habe und über ein bestehendes Beziehungsnetz verfüge, auf welches er zurückgreifen könne,
dass angesichts des vorstehend Ausgeführten festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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