Entscheiddatum: 04.06.2010Publikationsdatum: 14.06.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3264/2010
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2010
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N_______.
A.
Mit undatierter, spanischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang: 19. Oktober 2007) ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in B._______, Departement C._______, geboren und aufgewachsen. Im Jahre 1992 sei er mit seiner Familie nach D._______, Departement E._______, gezogen. 1997 sei sein in B._______ lebender Cousin F._______ ermordet worden. Im Juni 2006 habe er sich nach B._______ begeben, um einen Freund zu besuchen. Gemeinsam seien sie mehrmals ausgegangen. Einmal habe sich ihm ein Mann mit indianischen Zügen genähert und ihn gefragt, ob er der Familie des F._______ angehöre. Dies habe er bejaht. Darauf habe ihm der Mann gesagt, er solle auf sich aufpassen, damit er nicht wie sein Cousin ermordet werde. Er habe diesem Vorfall keine Bedeutung zugemessen, vielmehr angenommen, beim betreffenden Mann habe es sich um einen Betrunkenen gehandelt. Am folgenden Tag sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im Dezember 2006 habe er wieder seinen Freund in B._______ besucht. Erneut sei ein Mann auf ihn zugekommen und habe ihm gesagt, er würde mit dem Feuer spielen, wenn er sich hier aufhalte. Er solle hier weg und nie mehr zurückkehren. Da er in B._______ nie mit jemandem Probleme gehabt habe, verstehe er diese Warnungen nicht. Dennoch habe er Angst um seine Sicherheit.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Strafregisterauszug vom 3. Oktober 2007 und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2007 zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM das Dossier zur Bearbeitung.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Zudem erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 2. Februar 2010 die Antwort zu den Akten. Diese übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 9. Februar 2010.
D.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 - eröffnet am 24. April 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit an die Schweizerische Botschaft gerichteter, spanischsprachiger Eingabe vom 24. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 7. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Übersetzung der Eingabe verzichtet. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7)
4.2 Vorliegend erachtete das BFM den Sachverhalt aufgrund der eingereichten Dokumente als hinreichend erstellt, weshalb es auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtete. Nach Übermittlung der Akten setzte das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 Frist, sich zu seiner im Schreiben dargelegten Absicht zu äussern. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, allfällig neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, dazulegen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. Damit erscheint der Sachverhalt vorliegend als hinreichend abgeklärt. Ferner hat das BFM in seiner Verfügung vom 18. März 2010 das Absehen von einer persönlichen Anhörung einlässlich begründet. Demnach hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen vorliegend hinreichend Genüge getan hat.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, in B._______ Drohungen erhalten zu haben. Aufgrund seiner Ausführungen sei indes unklar, von wem er bedroht worden sei. Überdies mache er keine Drohungen an seinem Wohnort D._______ geltend. Es sei daher davon auszugehen, dass er in D._______ oder in einer anderen Region Kolumbiens nicht bedroht sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht auf eine akute Gefährdung zu schliessen. Sodann verfüge der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Dementsprechend könne sich der Beschwerdeführer an den Staat wenden und um Schutz nachsuchen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer mache keine besonders nahe Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll. Diese Länder würden mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weitern die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Dem Beschwerdeführer sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die geltend gemachten Bedrohungen würden nach wie vor bestehen, dies obwohl er die Behörden darüber informiert habe. Heute habe er mehr denn je Angst um sein Leben. Dies namentlich deshalb, weil er zwischenzeitlich geheiratet und eine kleine Tochter habe.
6.3 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM einerseits dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine valable innerstaatliche Fluchtalternative hat und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Andererseits hat es ausführlich dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer - und damit heute auch seiner Familie - zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen in der Rechtsmittelgabe nichts zu ändern. Namentlich legt er nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, ihm sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat ihm demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bogotá; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)