Entscheiddatum: 26.07.2024Publikationsdatum: 05.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3258/2024
Urteil vom 26. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Camilla Mariéthoz Wyssen, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl.
A.a Anlässlich der Anhörung vom 9. November 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______.
Vor ungefähr vier Jahren sei er gemeinsam mit fünf Freunden an einer Newroz-Feier gewesen. Auf dem Nachhauseweg seien sie angehalten und aufgefordert worden, mit den Polizisten mitzugehen. Sie seien zu einem Gebäude gebracht, zusammengeschlagen und befragt worden; es sei ihnen unterstellt worden, zu einer Organisation zu gehören. Nach drei Tagen seien er und seine Freunde gehengelassen worden, verbunden mit der Aufforderung, Stillschweigen zu bewahren. Drei oder vier seiner Freunde hätten an einer weiteren Newroz-Feier teilgenommen und seien wiederum festgenommen worden. Daraufhin seien diese ins Ausland geflohen. Er sei zu einer Einvernahme vorgeladen und wieder gehengelassen worden. Wegen dem Vorfall an Newroz sei ein Verfahren eingeleitet worden, man habe ihm aber nichts nachweisen können. Am 1. Mai 2023 sei er an einer Veranstaltung in D._______ gewesen. Auf dem Rückweg sei er angehalten und gefragt worden, ob er mit den Personen, welche sich vermummt hätten, oder mit der Organisation etwas zu tun habe. Er habe dies verneint und sei weitergefahren. Später habe er einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, auf der Polizeiwache eine Aussage zu machen. Es seien ihm dieselben Fragen gestellt worden.
Eine Woche später sei er auf dem Weg zu einem Freund in D._______ in einer Gasse angehalten worden. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass er bei der letzten Befragung nicht die richtigen Antworten gegeben habe. Er sei in ein Waldstück gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Danach sei er in den Keller eines Gebäudes gebracht worden. Er sei zusammengeschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Als er zu sich gekommen sei, sei er wieder in der Gasse gewesen. Am darauffolgenden Tag sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach dem letzten Vorfall sei ihm gesagt worden, dass man die Verfahren zusammenlegen werde, was zu einer längeren Haftstrafe führen werde. Er habe Angst gehabt, dass es ihm wie seinem Bruder ergehen würde. Dieser sei wegen denselben Vorwürfen verurteilt worden und habe eine zwei- bis dreijährige Haftstrafe verbüssen müssen. Schliesslich habe er zusätzliche Schwierigkeiten gehabt, weil er auf Facebook gewöhnliche Beiträge geteilt habe. Seinen Heimatstaat habe er am (...) Mai 2023 auf dem Luftweg verlassen.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende Dokumente ein: Strafanzeige vom (...) Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Präsidentenbeleidigung; Schreiben der Staatsanwaltschaft von E._______ an das Polizeipräsidium D._______ vom (...) Juni 2023; Bildschirmfotos von Beiträgen seines Facebook-Profils vom 25. Juni 2020 bis zum 2. Juni 2023; Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...) September 2023; Befragungsprotokoll vom (...) März 2023.
B. Am 17. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde.
C. Mit Verfügung vom 22. April 2024, zugestellt am 23. April 2024, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren; sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Der Beschwerde war unter anderem eine Kopie der Anhörungsliste des 2. Obersten Strafgerichtshofs C._______ beigelegt.
E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 23. Mai 2024 sowie einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungs- und Haftbefehls und einen Haftbefehl des Gerichts B._______, beide vom (...) April 2024, ein.
F. In der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, und die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der am 28. Mai 2024 beigebrachten Dokumente ein.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere türkische Justizdokumente zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die unterzeichnende Einzelrichterin übertragen.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder die in Aussicht gestellte Anklageschrift noch andere Dokumente eingereicht, welche die Verfahren im Zusammenhang mit den Newroz- oder 1. Mai-Veranstaltungen belegen würden. Im Schreiben vom 20. März 2024 sei er aufgefordert worden, einen personalisierten Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) sowie weitere Justizdokumente einzureichen. Er habe jedoch nur ein Befragungsprotokoll vom (...) März 2023 zu den Akten gereicht. Aus diesem gehe einzig hervor, dass er wegen seiner Beiträge auf sozialen Medien wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda befragt worden sei. Es gelinge ihm daher nicht, seine Aussagen zu belegen und es entstünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Da die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, könne darauf verzichtet werden, diese auf objektive Fälschungsmerkmale zu untersuchen. Es liege kein Festnahme- respektive Vorführbefehl vor, weshalb das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering sei, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine risikoschärfenden Anhaltspunkte vorlägen. Überdies handle es sich nur um ein Ermittlungs- und nicht um ein Gerichtsverfahren. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei oftmals wieder eingestellt. Es sei daher zum heutigen Zeitpunkt völlig unklar, ob es überhaupt zu einer Anklage, einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde.
Den eingereichten Auszügen der auf den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen zufolge teile er Links und Videoinhalte aus anderen Quellen und versehe sie, wenn überhaupt nur mit kurzen Kommentaren. Er vermittle nicht den Eindruck eines überzeugten Aktivisten. Auch gehe aus den Auszügen nicht hervor, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Er habe bei einer Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Seine Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über das hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Rahmen solcher Veranstaltungen treffen könne. Er habe auch keine weiteren Probleme gehabt und den Heimatstaat legal verlassen können. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim vorgebrachten Vorfall um einen Einschüchterungsversuch gehandelt habe, der sich aus dem Fehlverhalten von lokalen Akteuren ableite. Dafür spreche auch, dass er freigelassen worden sei. Auch wenn dies ein schmerzhaftes Erlebnis gewesen sein müsse, seien die geschilderten Ereignisse nicht derart schwerwiegend, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat unmöglich gewesen wäre. Schliesslich hätte er auch rechtliche Schritte gegen die fehlbaren Polizisten einleiten können.
5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, in der Anhörung habe die Vorinstanz versichert, dass es zur Erstellung des Sachverhalts eine weitere Anhörung geben werde. Es seien insgesamt 14 Fragen zu seinen Asylgründen gestellt worden. Nachdem die befragende Person festgestellt habe, dass man mit der Anhörung nicht fertig werde, habe sich der Beschwerdeführer kurzgefasst und auf ausführliche Darlegungen verzichtet. Die Rechtsvertretung habe ebenfalls angemerkt, dass keine weiteren Fragen mehr gestellt würden, weil der Sachverhalt noch nicht erstellt sei und eine zweite Anhörung zu erwarten sei; dies sei von der Vorinstanz daraufhin versichert worden. Nebst der klaren Absicht der Vorinstanz, eine weitere Anhörung anzusetzen, leite sich daraus die klare Erwartung aller Beteiligter ab, dass es zu einer weiteren Anhörung kommen werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Zusicherung der Vorinstanz zu schützen. Wenigstens wäre der Beschwerdeführer vorgängig über den Verzicht zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Die Vorinstanz habe das politische Profil der Familie respektive die Gründe für die Inhaftierung des Bruders nicht abgeklärt. Zudem habe, gemäss der nunmehr beigebrachten Anhörungsliste des Strafgerichts C._______, eine Gerichtsverhandlung ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden. Damit seien die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich das Verfahren erst im Ermittlungsstadium befinde, nicht mehr haltbar. Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, weil sie auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nehme, welche gänzlich andere Sachverhalte beträfen. Die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen seien überwiegend unbelegt und würden bestritten. Damit halte die Verfügung den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht stand.
Mit dem nunmehr eingereichten Beweismittel sei dargelegt, dass bereits Anklage erhoben worden sei. Er sei bemüht, weitere Justizdokumente einzureichen. Es handle sich um politisch motivierte Strafverfahren ohne jegliche rechtstaatliche Legitimität. Zudem sei davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr umgehend fest- und in Haft genommen werde. Ein Aufschub des Urteils sei nicht mehr möglich; ihm drohe eine unbedingte Freiheitsstrafe. Seine Asylvorbringen würden offensichtlich nicht der Behandlung entsprechen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung zu gewärtigen habe. Er sei von Sicherheitskräften entführt und während drei Tagen in einem Keller gefoltert worden. Im Mai 2023 sei er erneut von Polizisten entführt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien bei der Beurteilung der laufenden Strafverfahren respektive dem Risikoprofil angemessen zu berücksichtigen.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, im Rahmen der Anhörung und der Rechtsbelehrung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es möglich sei, dass er zu einem weiteren Gespräch eingeladen werde. Sollte das SEM jedoch zum Schluss kommen, dass bereits alle Fakten gesammelt worden seien, werde der Rechtsvertretung der Entscheid zugestellt. Ihm sei keine ergänzende Anhörung zugesichert, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Asylpraxis sei auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, alles Wesentliche für sein Asylgesuch gesagt zu haben. Sein familiäres Umfeld habe er nicht in Verbindung mit seinen Ermittlungsverfahren oder Festnahmen durch die Polizei erwähnt. Seine (...) Geschwister lebten noch in der Türkei, weshalb dies nicht derart risikoschärfend sei. Die eingereichte Anhörungsliste liege dem SEM nicht vor, weshalb nicht klar sei, auf welches Verfahren sich dieses Beweismittel beziehe. Er sei mehrmals aufgefordert worden, Beweismittel einzureichen. Die Anklageschrift habe er nach wie vor nicht eingereicht. Er sei bisher nicht verurteilt worden. Bei Ersttätern würden oftmals bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen oder Urteile aufgeschoben. Eine neue Würdigung der Gefährdungssituation sei aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt. Schliesslich lasse sich der in der Verfügung zitierten Rechtsprechung des Gerichts entnehmen, dass Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Terrorpropaganda in hoher Zahl eingestellt würden. Dabei handle es sich um eine statistisch belegte Auswertung und nicht um eine Spekulation.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
6.4 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.). In diesem Sinne kann sich die Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein auf das bereits Vorgefallene beschränken, sondern es hat stets auch eine erkenn- und nachvollziehbare Einschätzung für die Zukunft zu erfolgen.
6.5 Das Gericht sieht sich gestützt auf den bisher erstellten Sachverhalt nicht in der Lage, eine abschliessende Einschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat vorzunehmen.
6.5.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen beschränkt sich das vorliegende Anhörungsprotokoll im Wesentlichen auf die anlässlich des freien Berichts gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 16/12 F54 f.). Fünf Fragen später stellte die befragende Person fest, dass es sich abzeichne, dass «wir heute mit der Anhörung nicht fertig werden», weshalb noch ein paar allgemeine Fragen gestellt würden (vgl. a.a.O. F60). Infolgedessen führte die Rechtsvertretung aus, man habe keine dringenden Fragen, sofern das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. a.a.O. F70). Aus dem vorliegenden Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sowohl die befragende Person des SEM als auch der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung davon ausgingen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt war, und es zu einer weiteren Anhörung kommen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der befragenden Person erstellte Aktennotiz zur ergänzenden Anhörung hinzuweisen (vgl. A15/1), in welcher bestätigt wird, dass die Anhörung aus Zeitgründen abgebrochen werden musste. Das politische Profil des Beschwerdeführers erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen. Die Umstände der geltend gemachten Übergriffe wurden nicht näher erfragt. Diese Aspekte sind jedoch - im Hinblick auf die Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers und damit der begründeten Verfolgungsfurcht - Bestandteile des rechtserheblichen Sachverhalts. Ein weiteres nicht erstelltes Element ist die geltend gemachte Inhaftierung eines Bruders, welche ebenso Teil des rechtserheblichen Sachverhalts ist. Die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen sind nicht geeignet etwas an den vorangehenden Feststellungen zu ändern. Die bejahende Antwort auf die Standardfrage, ob er nun alles sagen konnte, was er für sein Asylgesuch als Wesentlich erachte, kann vorliegend nicht dahingehend interpretiert werden, er habe alles gesagt. Wie obenstehend ausgeführt, bestand während der Anhörung ein Konsens, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht fertig erstellt wurde. Dementsprechend erweisen sich auch die Ausführungen, die ergänzende Anhörung sei lediglich in Aussicht gestellt und nicht zugesichert worden, als irrelevant. Ob die Vorinstanz mit ihrem Verhalten, wie in der Beschwerdeschrift moniert, den Grundsatz von Treu und Glaube verletzt hat oder nicht, bedarf vorliegend - in Anbetracht der vorliegenden Ausführungen - keiner eingehenderen Prüfung mehr und kann daher letztlich offengelassen werden. Im Schreiben vom 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, weitere Justizdokumente einzureichen. Darüberhinausgehend wurden jedoch keine weiteren Fragen gestellt oder Angaben verlangt. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht erstellt.
6.5.2 Schliesslich ist hinsichtlich der Begründung der Verfügung festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten Entführung durch Polizeibeamte, Misshandlungen bis zur Ohnmacht respektive dreitägiger Festhaltung offensichtlich nicht um allgemeine Schikanen und Benachteiligungen handelt, die zudem in ihrer Intensität klar über das hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Rahmen solcher Veranstaltungen treffen kann. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um eine rechtsgenügliche Begründung, womit die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt hat.
6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die noch notwendigen Abklärungen, die durch eine ergänzende Anhörung vorzunehmen sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln kann sich die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens äussern.
6.7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen.
7.1 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
7.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr.1'500.- festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung vom 22. April 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Eva Hostettler
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