Entscheiddatum: 06.11.2013Publikationsdatum: 15.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-324/2013
Urteil vom 6. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...).
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______, reisten nach eigenen Angaben am 7. oder 8. September 2011 legal auf dem Landweg in die Türkei. Nach einem Aufenthalt in Istanbul von mehr als einem Monat seien sie auf dem Luftweg nach Beirut und einige Tage später wiederum per Flugzeug in ein unbekanntes Land gelangt. Von dort aus seien sie mit einem Auto in die Schweiz gefahren worden, wo sie am 27. Oktober 2011 ihre Asylgesuche einreichten. Am 7. November 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zur Person und den Ausreisegründen (Protokolle: A5/10 und A6/9) und am 11. Juni 2012 vom BFM eingehend zu den Asylgründen (Protokolle: A14/5 und A15/14) befragt.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch wie folgt: Die Situation in Syrien sei generell schwierig und unsicher für Kurden. Er sei in politischer Hinsicht nicht aktiv und gehöre keiner der kurdischen Parteien Syriens an. Diese würden nämlich mit dem syrischen Geheimdienst kooperieren. Er sei aber Sympathisant der nordirakischen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) von Masoud Barzani. Er sei zweieinhalb Jahre lang, nämlich von (...) bis zu seiner Entlassung am (...) 2004, Soldat der F._______ in Damaskus gewesen, einer Einheit des Innenministeriums. Diese Truppe sei für innere Sicherheit, Ordnung und Systemschutz zuständig. Er sei kürzlich als ehemaliger Militär über das staatliche Fernsehen in die Reserve aufgeboten worden. Er wolle jedoch keinen Militärdienst mehr leisten. Sein Nachbar O. sei im (...) 2011 in den Militärdienst eingerückt und sei von der syrischen Armee durch einen Kopfschuss hingerichtet worden. Die syrische Armee habe seinen Tod allerdings als Selbstmord dargestellt. Nach der Beerdigung von O. am (...) 2011 in G._______, E._______, sei der Trauerzug zu einer Kundgebung gegen das Regime geworden. Letztlich hätten über tausend Personen daran teilgenommen, darunter auch er. Es seien Parolen gerufen worden wie "die syrischen Medien lügen", "es stürze das Baath-Regime". Andere Parolen hätten sich auf die revolutionären Veränderungen in Tunesien und Ägypten bezogen, wohl in der Hoffnung, in Syrien den Umsturz herbeizuführen. Dabei dürften er und viele andere Teilnehmer vom Geheimdienst fotografiert worden sein, denn er habe sich mindestens drei bis vier Stunden lang in dieser demonstrierenden Menschenmenge aufgehalten. Einige seiner Freunde seien in der Folge bereits verhaftet worden. Zudem habe er in den Jahren 2004 und 2005 Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. So sei er 2004 (...) während der Vorfälle in E._______ festgenommen worden. Seine Einheit habe damals seine Freilassung erwirkt. 2005, als die Leiche von (...) nach E._______ gebracht worden sei, sei er vom Nationalen Sicherheitsdienst festgenommen, auf deren Posten geführt und dort rund (...) Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Ihm sei während dieser Haft ein Zahn gebrochen worden. Von den Misshandlungen habe er zudem eine Verletzung einer (...) erlitten. Seither sei er körperlich und physisch beeinträchtigt. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin eine Ajnabi, und er selber habe an Demonstrationen zur Verbesserung der Rechte der Ajnabis teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin erklärte demgegenüber, keine eigenen konkreten Probleme mit syrischen Behörden oder Drittpersonen zu haben. Sie habe ihr Heimatland wegen ihres Ehemannes verlassen. Es treffe zu, dass zwei Sicherheitsbeamte sie zuhause besucht und nach ihrem Mann gefragt hätten. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als ihm ins Ausland zu folgen. Sie sei (...) schwanger. Sie könne über die Probleme ihres Ehemannes keine Auskünfte geben. In Syrien würden sich Ehefrauen nicht in die Angelegenheiten ihrer Männer einmischen. Sie wisse aber, dass ihr Gatte an Demonstrationen teilgenommen habe.
A.c Am (...) 2011 kam C._______ zur Welt.
A.d Am 20. März 2012 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM zwei Identitätskarten und den Eheschein mit Übersetzungen einreichen.
B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am Tag darauf - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete anstelle des nicht zumutbaren Vollzugs ihre vorläufige Aufnahme an.
C. Diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie für den Fall des Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusiv Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, und um amtliche Verbeiständung. Zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Recht auf Replik zu geben.
Der Eingabe lagen eine Anwaltsvollmacht samt Substitutionsvollmacht vom 10. Januar 2013 und Kopien der angefochtenen Verfügung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss und amtliche Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, welcher am 13. Februar 2013 geleistet wurde.
E. Am (...) 2013 kam D._______ zur Welt. Er wird in das Asylverfahren seiner Eltern eingeschlossen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Willkür bewahrheiten sollte.
Die Beschwerdeführenden werfen dem BFM unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen und Ermessensfehler sowie Unangemessenheit vor. Es habe ihnen implizit unterstellt, die lateinischen Schrift lesen zu können, und daraus geschlossen, ihre Reiseangaben seien unglaubhaft. Obwohl die Vorinstanz weder über die Aufgebotsformen syrischer Wehrdienstpflichtiger noch über die Möglichkeiten, einen Pass zu beschaffen, im Bilde sei, werfe sie ihnen unglaubhafte Angaben vor, was willkürlich sei. Schliesslich seien die Umstände bei den Anhörungen unberücksichtigt geblieben: Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung hohes Fieber gehabt, was er dem Dolmetscher auch mitgeteilt habe, und die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen. Diese Punkte seien beim Beschwerdeführer zur ohnehin schon vorhandenen Nervosität dazugekommen, was sich negativ auf Umfang und Inhalt der Asylangaben ausgewirkt habe.
2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe indessen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
2.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. Sein Aussageverhalten lässt - soweit dies aufgrund des Studiums der Befragungsprotokolle überhaupt beurteilt werden kann - nicht erkennen, dass er sich in der Erstbefragung in einer derartigen Druck- oder Stresssituation befunden hat, dass er der Befragung nicht habe folgen und nicht das habe sagen können, was er habe sagen wollen. Aufgrund der Anhörungsprotokolle gewinnt man den Eindruck einer geistig präsenten und selbstsicheren Person. Wohl konnten die angeblichen Erlebnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe ergründet werden, was aber nicht zuletzt auf das knappe und vage Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte. Die Befrager haben ihm jeweils in ausreichender Weise die Möglichkeit zur vollständigen Darlegung all seiner Gründe geboten. Dass die von ihm allenfalls gemachte Bemerkung bei der Erstbefragung, er habe Fieber, nicht protokolliert worden ist, stellt keinen erheblichen Mangel dar. Immerhin gab er in beiden Befragungen an, die Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, und er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach jeweiliger Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Die Hilfswerkvertretung sah sich zu keiner Bemerkung veranlasst. Damit bleibt kein Raum für nachträgliche Einwände der geltend gemachten Art.
Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar. Es besteht weder Veranlassung zu weiteren Abklärungen noch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen formellen Gründen. Die entsprechenden (sinngemässen) Anträge sind abzuweisen.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind.
4.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien erfahrungswidrig, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. In Bezug auf die Reise von Syrien in die Schweiz würden die Beschwerdeführenden angeben, nach der legalen Ausreise ihre eigenen Pässe dem Schlepper überreicht und gefälschte Pässe erhalten zu haben. Sie wüssten aber nicht, auf welche Namen ihre gefälschten Pässe gelautet hätten. Die Destinationen ihrer Reisen und Zwischenhalte ihrer Flugreisen seien ihnen nicht bekannt. Es bestehe damit Verdacht, dass sie die Schweizer Behörden über die wahren Umstände und Gründe ihrer Ausreise zu täuschen versuchten. Dies werde durch den Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer in der ersten Befragung angegeben habe, aus Syrien ausgereist zu sein, weil er dort als Reservist aufgeboten worden sei. Später habe er versichert, nicht aufgeboten worden zu sein, sondern am Fernsehen gehört zu haben, dass er sich - wie viele andere auch - bei der (...) Einheit im Militär zu melden habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum er erst in der zweiten Befragung nachgeschoben habe, von den syrischen Sicherheitsbehörden nach der Beerdigung des im Juni 2011 getöteten Nachbarn verfolgt und zu Hause gesucht worden zu sein, nachdem er in der ersten Anhörung versichert habe, ausser der Einberufung in den Militärdienst als Reservist keine weiteren Asylgründe zu haben. Zudem erkläre er, im Juli 2011 den Reisepass legal beschafft zu haben. Weiter sei er unfähig darzulegen, wo er sich aufgehalten habe, als ihn die syrischen Sicherheitsbehörden zu Hause gesucht hätten. In diesem Kontext sei erfahrungswidrig, dass er das Risiko auf sich genommen habe, nach Hause zurückzukehren und bis im September 2011 (Ausreise) in der Werkstatt (...) weiter zu arbeiten, mithin mit seiner Ausreise noch mehrere Wochen zuzuwarten. Zudem habe er sich im letzten Sachvortrag bezüglich der angeblichen Verfolgung im Jahr 2004 oder 2005 in wirren Ausführungen zur eigenen Funktion im Militärdienst verloren. Bezüglich seiner Verhaftung habe er sowohl vom Jahr 2004 als auch von 2005 gesprochen, um an späterer Stelle anzumerken, er sei eigentlich nicht verhaftet worden, sondern man habe ihm einen Zahn gebrochen. Schliesslich würden Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile seien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Asylangaben hielten damit den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführenden seien keine Flüchtlinge. Ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
Gemäss Beschwerde habe das BFM die Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt. So würden die Beschwerdeführerenden die lateinische Schrift nicht kennen und hätten somit die Namen in den gefälschten Pässen und die Hinweise auf Orte in Europa nicht lesen können. Ausserdem würden Schlepper Reiserouten geheim halten, um von behördlichen Nachstellungen weiterhin unbedrängt im Geschäft bleiben zu können. Die Beschwerdeführenden hätten immerhin angegeben, in Beirut gewesen zu sein. Dies hätten sie dem Umstand zu verdanken, dass sie am Flughafen von Beirut "Herzlich willkommen in Beirut" auf Arabisch hätten lesen können. Weiter sei dem BFM offenbar unbekannt, dass in Syrien Wehrpflichtige eines bestimmten Jahrgangs über das Fernsehen zum Militärdienst aufgeboten würden. Nach den ersten (...) Monaten des Militärdienstes, zu welchen man im Alter von 18 oder 19 Jahren aufgeboten werde, würden die weiteren Aufforderungen zum Militärdienst via das Fernsehen verkündet. Wer der Aufforderung, sich beim Militärposten zu melden, nicht nachkomme, werde verhaftet. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung hohes Fieber gehabt habe und die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, was seine ohnehin vorhandene Nervosität verstärkt, so dass er das Vorbringen, er sei von den Sicherheitsbehörden nach der Beerdigung im Jahr 2011 gesucht worden, damals noch nicht habe gelten machen können. Ferner sei dem BFM nicht bekannt, dass in Syrien ein Reisepass mit Geld ohne weiteres legal beschaffbar sei. Überdies treffe die protokollierte Aussage zur Frage 38 in der Anhörung nicht zu, denn diese sei vom Dolmetscher falsch übersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Auto gegangen. Richtig sei nur, dass er im Zeitpunkt der Nachfrage der syrischen Behörden in der Werkstatt (...) gearbeitet, nach dem Anruf diesen Arbeitsort sofort verlassen und sich bei einem Kollegen versteckt habe. Er sei fortan nicht mehr arbeiten gegangen. Schliesslich sei er im (...) 2004 als (...) im Militärdienst (...) Tage in Haft gehalten und erst nach Rücksprache der syrischen Behörden mit dem Militärkommandanten freigelassen worden. Im Jahr 2005 sei er etwa (...) Tage in Haft gewesen. Ihm seien damals mit einem Stock (...) Zähne ganz oder teilweise abgebrochen worden. Mithin seien die Asylangaben glaubhaft und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge mit Asylstatus anzuerkennen.
4.2 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann im Gegenteil auf die korrekte Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche wie folgt ergänzt werden:
Die zentralen Asylangaben der Beschwerdeführenden sind vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Syrien als lebensfremd, widersprüchlich und (teilweise) nachgeschoben zu bezeichnen. Sie sind in wichtigen Bereichen mit eklatanten Mängeln an Substanz und Realitätskennzeichen behaftet. Der Beschwerdeführer vermittelte dabei nicht den Eindruck, dass er aus eigenen Erlebnissen berichtet hat. Seine Asylangaben erscheinen vielmehr als ein Konstrukt. An dieser Einschätzung vermögen weder die Beschwerdebegründung noch die beim BFM eingereichten Beweismittel (Identitätskarten, Ehebestätigung) etwas zu ändern. Ausserdem hätte er sich nach der Beerdigung von O., der Demonstration im (...) 2011 und der anschliessenden behördliche Nachfrage kaum gewagt, im (...) 2011 einen Reisepass zu beantragen, diesen persönlich auf dem betreffenden Amt abzuholen, sich bis zur Ausreise respektive zwei Monate vor der Ausreise zu Hause und in der Werkstatt (...) aufzuhalten, und anschliessend in angeblicher Missachtung seiner per Fernsehen erfahrenen Militärdienst- oder Meldepflicht am 7. September 2011 mit seinem neuen Reisepass die syrische Grenze legal zu passieren. Er kann damit keine von den syrischen Sicherheitsorganen verfolgte Person sein. Seine Angaben, wie er die letzten 20 Tage zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm zu Hause (in seiner Abwesenheit - er sei entweder auf der Arbeit gewesen oder gerade zu einem Auto gegangen; A15 F38) - und der Ausreise verbracht habe, sind diffus und in Anbetracht des effizienten und kompromisslosen Durchgreifens der syrischen Behörden gegenüber gesuchten Personen, die zudem aus den eigenen Reihen stammen, auch in keiner Weise nachvollziehbar (vgl. A15 F55-61) und teilweise sogar wirr und unsinnig (A15 F66). Es ist mithin nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführenden - die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend - begründete Furcht vor syrischen zivilen oder militärischen Behörden haben sollen. Dass die Erklärung, sie hätten die Destination und die Zwischenlandungen des Flugzeugs ab Beirut nicht wissen können, da sie der lateinischen Schrift nicht kundig seien, unbehelflich ist, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass bekanntlich der Zielflughafen stets im Abflugsort ausgerufen und auch im Flugzeug mitgeteilt wird, was aber hier nur zur weiteren Illustration der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden dienen mag.
4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien und ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müssten und damit subjektive Nachfluchtgründe erfüllen. Als solche gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder exilpolitische Betätigung, sofern solche Aktivitäten von den heimatlichen Behörden aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv mit harter Strafe geahndet werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Da die Beschwerdeführenden legal ausgereist sind, die blosse Asylgesuchstellung im Ausland von den syrischen Behörden nicht geahndet wird und keine erheblichen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz bekannt sind, haben sie im Falle einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG zu erwarten. Der Tatbestand eines subjektiven Nachfluchtgrundes ist nicht erfüllt.
4.4 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit korrekter Begründung abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien und der Aktenlage wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten im Betrag von Fr. Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Februar 2013 bezahlten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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