Entscheiddatum: 17.06.2009Publikationsdatum: 30.06.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3236/2009
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juni 2009
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N_______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2009 verliess und am 9. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 17. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso die summarische Befragung und am 30. März 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er sei ossetischer Ethnie und stamme aus B._______, habe sich politisch nicht aktiv betätigt und mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt,
dass er im August 2008 wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen mit der Familie nach C._______ geflohen und die Familie in einer Schule untergebracht worden sei,
dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers in der Opposition aktiv gewesen, einmal zusammengeschlagen worden und daraufhin vom Beschwerdeführer im September 2008 ins Ausland geschickt worden sei,
dass später Unbekannte den Beschwerdeführer bedroht hätten und er vor diesem Hintergrund die Heimat verlassen habe,
dass ein von einem Sprachexperten der Fachstelle LINGUA am 21. April 2009 erstelltes Gutachten, welches im Anschluss an ein am 25. Februar 2009 geführtes Telefongespräch erstellt worden war, zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei eindeutig im georgischen Milieu und nicht, wie von ihm behauptet, im (süd-)ossetischen Milieu sozialisiert worden,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis am 23. April 2009 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Identitätsdokumenten (georgischer Flüchtlingsausweis) am 27. April 2009 beim Bundesamt um Erstreckung der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme ersuchte, und die Vorinstanz dieses Gesuch am 29. April 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 seine Stellungnahme zu den Akten reichte und dabei im Wesentlichen die Feststellungen des BFM bestätigte, wonach seine Angaben zur Herkunftsregion nicht vollständig seien,
dass der Beschwerdeführer dies insbesondere damit begründete, er sei im (...) bei einem Bombenanschlag verletzt worden und habe damals fast vollständig sein Gedächtnis verloren,
dass er ausführte, er werde ein entsprechendes ärztliches Zeugnis beibringen, zumal er in ärztlicher Behandlung stehe und regelmässig ein Medikament zur Beruhigung einnehmen müsse, und sein Führerschein werde in die Schweiz geschickt und er werde diesen sofort nach Erhalt nachreichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich hinsichtlich der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, unsubstanziiert und vage geblieben seien, seine Schilderungen ausserdem widersprüchlich und dabei stereotyp ausgefallen seien,
dass die vorgebrachten Fluchtgründe ohnehin den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermocht hätten, da es sich dabei um Nachteile gehandelt hätte, die in der kriegerischen Situation im Herkunftsland und nicht in einer gezielten individuellen Verfolgung begründet gewesen wären,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, und der Beschwerdeführer sich ausserdem vorbehielt, innert der - gemäss seiner Ansicht 30-tägigen - Beschwerdefrist weitere Ergänzungen zu den Akten zu reichen,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2009 Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Unterzeichnung) angesetzt, gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
dass sowohl der verlangte Kostenvorschuss als auch die Beschwerdeverbesserung fristgerecht geleistet respektive eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 eine "Beschwerdenachbesserung" zu den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM über Asyl und Wegweisung entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, nun die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerdenachbesserung" vom 25. Mai 2009 eine Kopie seines Führerausweises zu den Akten reichte und ausführte, damit stehe seine Identität eindeutig fest, die gesetzliche Frist von 48 Stunden betreffe die bei der Reise benutzten Dokumente, welche er nicht gehabt habe, andere Identitätspapiere habe er nicht in seinem Besitz, er halte an seinem Reiseweg sowie daran fest, dass er ohne Identitätspapiere in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die zutreffenden Erwägungen des BFM hinsichtlich der Identitätspapiere nicht zu entkräften vermag,
dass er sich zu seinen Ausweisdokumenten in widersprüchliche Angaben verwickelt hat, indem er namentlich einerseits angab, nie einen Auslandpass besessen zu haben, dazu sei ein fester Wohnsitz notwendig (Protokoll Empfangszentrum S. 4), andererseits darlegte, er habe in Georgien einen Auslandpass beantragt und erhalten, dieser sei abgelaufen und er habe ihn vielleicht weggeworfen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3),
dass schon aufgrund dieser Angaben davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer länger als behauptet in Georgien gelebt und dort über einen festen Wohnsitz verfügt hat,
dass diese Schlussfolgerung durch das LINGUA-Gutachten bestätigt wird, wonach der Beschwerdeführer eindeutig in Georgien sozialisiert worden ist,
dass er weiter bei der Anhörung vor dem Bundesamt (vgl. Protokoll S. 3) erklärte, er habe sowohl einen Inlandpass als auch einen Identitätsausweis gehabt, alle Papiere seien zu Hause zurückgeblieben, demgegenüber auf Beschwerdeebene nun ausführt, er habe ausser dem Führerschein keine weiteren Identitätspapiere in seinem Besitz ("Beschwerdenachbesserung" vom 25. Mai 2009),
dass das BFM zu Recht auch den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers als nachgeschoben und unbehelflich beurteilt hat, wonach er im (...) bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei, dabei fast vollständig sein Gedächtnis verloren und dieses nur mühsam wiedererlangt habe, was der Grund für seine teilweise unvollständigen Aussagen namentlich betreffend seine Herkunftsregion sei,
dass in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber andere behördliche Dokumente wie vorliegend der Fahrausweis - welcher im Übrigen in Georgien ausgestellt worden ist und nur in Form einer Fotokopie vorliegt - als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4 - 6), und selbst das nachträgliche Einreichen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte (vgl. BVGE 2007/8 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in seiner Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die äusserst vage gehaltenen und teilweise stereotypen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und insgesamt ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene diesen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Konkretes entgegenhält, zur Sache lediglich daran festhält, in Georgien seien sein Leib und Leben in Gefahr, zumal sein Sohn Probleme bekommen habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, bei der vorliegenden klaren Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen sind beziehungsweise waren (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die georgischen Truppen in der Nacht auf den 8. August 2008 einen Überraschungsangriff auf die südossetische Hauptstadt Zinchwali gestartet und die Stadt dabei zu einem grossen Teil zerstört haben,
dass der georgische Präsident Saakaschwili am 8. August 2008 die Generalmobilmachung befahl, das Kriegsrecht ausrief und am 9. August 2008 militärisch in den Konflikt eingreifen liess,
dass sich die georgischen Truppen daraufhin umgehend aus Südossetien zurückziehen mussten und am 12. August 2008 ein von der Europäischen Union vermittelter Waffenstillstand von beiden Seiten akzeptiert wurde und sich seither die Situation weitgehend beruhigt hat,
dass somit im aktuellen Zeitpunkt in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen sind, die vom Beschwerdeführer erwähnte medikamentöse Behandlung mit Beruhigungsmitteln nötigenfalls auch im Heimat- respektive Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte,
dass er eine Ausbildung als D._______ hat und er zu seiner in C._______ verbliebenen Familie zurückkehren kann,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist,
dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine Veranlassung besteht, der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung vielmehr zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden und damit bereits beglichen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Bundesamt und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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