Entscheiddatum: 27.09.2024Publikationsdatum: 18.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3201/2023
Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und in C._______ geboren, wo er bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt habe. Danach sei er nach Istanbul und im Jahr 2015/2016 nach D._______ gezogen, wo er mit seiner älteren Schwester zusammen im selben Haushalt gelebt habe. Nach dem Abschluss der Mittelschule sei er in der (...) und auch für längere Zeit in einem (...) tätig gewesen. In den letzten fünf bis sechs Jahren vor seiner Ausreise habe er als (...) gearbeitet.
Er stamme aus einem schwierigen Gebiet, welches man auch als Terrorgebiet bezeichnen könne. Immer wieder seien Gendarmen aufgetaucht und hätten ihn und seine Familie als Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt: Arbeiterpartei Kurdistans) bezeichnet. Daraufhin seien PKK-Mitglieder gekommen und hätten ihm und seiner Familie vorgeworfen, sie würden auf der Seite des Staates stehen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten seien seine Brüder irgendwann aus C._______ weggezogen und er habe alleine mit seinen Eltern dort gelebt. Als er es auch nicht mehr ausgehalten habe, sei er nach Istanbul gezogen.
Aber weder in Istanbul noch in D._______ habe sich seine Situation verbessert. Er sei regelmässig von der Polizei kontrolliert worden. Weil auf seiner Identitätskarte C._______ als Heimatort aufgelistet sei, sei er des Öfteren als Krimineller oder PKK-Mitglied betrachtet worden. Man habe ihn auch zweimal - in den Jahren 2015 und 2016 - auf die Polizeiwache mitgenommen, über Nacht festgehalten und geschlagen. Solche Erlebnisse habe es andauernd gegeben. Er sei aufgrund seiner Herkunft aus C._______ Opfer von Ausgrenzung, Rassismus und schlechtem Verhalten gewesen. Er habe jedoch ganz normal gearbeitet und nichts Illegales gemacht. Vor drei oder vier Monaten habe er etwas zum Gericht in D._______ bringen müssen. Dabei sei er vom dortigen Polizisten befragt worden, ob er wegen Diebstahls hier sei. Er habe entgegnet, bloss weil auf seinem Ausweis C._______ als Heimatort aufgeführt sei, sei er noch lange kein Dieb. Es sei daraufhin zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Polizisten gekommen. Der Polizist habe ihn schliesslich vor allen Leuten aufgefordert zu verschwinden. Dies sei nur eines von vielen Beispielen von Rassismus, welchen er zu spüren bekommen habe. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise entschlossen. Darüber hinaus seien in der Türkei noch Strafverfahren wegen (...) gegen ihn hängig - er habe (...), weshalb er im Jahr 2017 bereits im Gefängnis gewesen sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr wegen dieser Sache, die er nicht begangen habe, erneut ins Gefängnis zu kommen.
Er habe diesen Druck und dieses rassistische System nicht mehr ausgehalten. Es gebe in der Türkei unzählige Angriffe auf Kurden. Seine Familie habe sich um ihn gesorgt und ihm schliesslich die Ausreise finanziert. Am (...) 2022 sei er nach Serbien geflogen und über Ungarn mit dem Zug in die Schweiz gereist.
B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte in Kopie ein.
C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und mit Verfügung vom 1. März 2023 dem Kanton Zürich zu.
D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 4. Mai 2023 und beantragte deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von türkischen Verfahrensakten ein:
Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft in E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2017 (betreffend die Ermittlung Nr. [...]),
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2017 (betreffend die Ermittlung Nr. [...]),
Beschluss des Friedensstrafrichters in E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2017 (Beschluss Nr. [...] betreffend die Ermittlung Nr. [...]),
Begründetes Urteil des 1. Gerichts für leichtere Straftaten in E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2019 (Prozessnummer [...], betreffend die Ermittlung Nr. [...]),
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2022 (betreffend die Ermittlung Nr. [...]),
Verhandlungsprotokoll der Sitzung Nr. 1 des 1. Gerichts für leichtere Straftaten in Bandirma vom (...) 2023 (Prozessnummer [...], vermutlich betreffend die Ermittlung Nr. [...]),
Verhandlungsprotokolle der Sitzungen Nr. 1-7 des 1. Gerichts für leichtere Straftaten in E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021, (...) 2021, (...) 2021,(...) 2022, (...) 2022, (...) 2022, (...) 2023 (Prozessnummer [...]).
F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in den vergangenen Jahren auf Facebook kritisch gegenüber dem türkischen Präsidenten geäussert. Seine Beiträge seien jeweils von den türkischen Behörden gelöscht worden. Zudem sei er vor drei Wochen von der Polizei bei der Wohnung des (...) in Istanbul gesucht worden. Die Polizei habe nichts zum Grund der Suche sagen können. Sein (...) habe den Polizisten gesagt, er wisse nicht, wo er sei. Danach habe die Polizei die Wohnung wieder verlassen.
Als Beweismittel reichte er Übersetzungen der unter Bst. E.b genannten Beweismittel sowie einen Auszug aus seinem Facebook-Profil ein.
I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde und er vor Gericht und danach ins Gefängnis gebracht werde. Die türkischen Behörden hätten seinen (...) erwischt und ihn nach ihm gefragt, wobei der (...) ihnen gesagt hätte, dass er irgendwo in Deutschland sei.
Der Beschwerdeführer reichte ein Verhandlungsprotokoll der Sitzung Nr. 2 des 1. Gerichts für leichtere Straftaten in F._______ vom (...) 2023 (Prozessnummer [...]) ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des zur Einreichung der Beschwerde legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements seiner beiden Onkel ungenügend abgeklärt und im Asylentscheid mit keinem Wort erwähnt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gebe. Dabei sei das Risiko einer Reflexverfolgung noch höher, wenn der betroffenen Person unterstellt werde, sich selbst für eine illegale politische Organisation zu engagieren. Er sei aus Sicht der Behörden ein PKK-Mitglied und deshalb regelmässig Schikanen ausgesetzt gewesen. Die Angelegenheit sei daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Diese formelle Rüge ist vorgängig zu beurteilen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
4.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend machte. Die politischen Aktivitäten der Onkel und deren Tötung respektive Inhaftierung hätten lediglich dazu geführt, dass insbesondere seine Eltern sehr vorsichtig gewesen seien und ihren Kindern eingebläut hätten, sich nicht politisch zu engagieren (vgl. act. 16 F64-67). Zudem lässt sich den Aussagen bezüglich der erlebten Schikanen kein Zusammenhang mit seinen Onkeln entnehmen (vgl. a.a.O. F46, F76). Für das SEM bestand daher kein Anlass, eine allfällige Reflexverfolgung zu prüfen. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise auf die von ihm erlebten Schikanen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, legt er nicht dar, inwiefern der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt worden wäre oder welche Sachverhaltsaspekte von der Vorinstanz konkret nicht berücksichtigt worden wären. Wie nachfolgend (vgl. E. 7) dargelegt wird, lassen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung entnehmen.
Nach dem Ausgeführten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von ihm geltend gemachten Schikanen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und genügten somit den Anforderungen an die Intensität nicht. Seine Ausführungen liessen keinen Schluss zu, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden habe oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden sei. Die Massnahmen gegen ihn hätten kein derartiges Ausmass angenommen, dass ihm in der Türkei ein menschenwürdiges Leben verwehrt gewesen wäre. Auch seine Aussage, dass seine Familie ihn aus der Türkei weggeschickt habe, spreche gegen einen unerträglichen psychischen Druck. An dieser Einschätzung vermöge auch das geltend gemachte Strafverfahren wegen (...) nichts zu ändern, zumal er nicht angegeben habe, dass dieses Verfahren der Grund für seine Ausreise gewesen sei. Weiter habe er angegeben, dass derzeit keine politischen Verfahren gegen ihn hängig seien.
6.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, dass die Aneinanderreihung der einzelnen Geschehnisse in ihrer Gesamtheit flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten, zumal diese über Jahre angedauert und eben gerade zu einem psychischen Druck geführt hätten, der für ihn nicht mehr aushaltbar gewesen sei. Hinzu komme, dass er aufgrund des politischen Engagements seiner beiden Onkel einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten wegen PKK-Verbindungen verhaftete Personen mit keinem fairen Verfahren rechnen und riskierten, in Haft misshandelt zu werden. Im vorliegenden Fall sei er zwar nicht Mitglied der PKK, jedoch würden ihm Verbindungen zur PKK von den Behörden unterstellt, weshalb er ein geschärftes Profil aufweise und gefährdet sei. Die von ihm erlebten Schikanen habe er auch nicht anzeigen können, da er sich an niemanden hätte wenden können. Vor dem Hintergrund der politischen Lage in der Türkei sei auch nicht zu erwarten, dass er sich effektiv gegen die Misshandlung durch die Polizei hätte wehren können. Es seien zwar keine politischen Verfahren gegen ihn hängig, er sei jedoch ständig aufgrund seiner kurdischen Ethnie und aufgrund der Reflexverfolgung durch das politische Engagement seiner Onkel schikaniert und beschimpft worden und die Behörden gingen davon aus, dass er PKK-Mitglied sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarte ihn eine weitere Gefängnisstrafe, wobei ihm erneut Misshandlungen drohten. Trotz mehrerer Wohnortwechsel habe er überall dieselben Erlebnisse gehabt, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege.
Sodann sei er aufgrund des Strafverfahrens (...) Monate in Haft gewesen, obwohl für das genannte Delikt keine Gefängnisstrafe vorgesehen sei und er die ihm vorgeworfene Straftat gar nicht begangen habe. Es liege daher ein Politmalus vor. Hierzu könne er nun auch die an der Anhörung in Aussicht gestellten Haftbefehle einreichen. Die eingereichten Beweismittel belegten, dass er von den türkischen Behörden gesucht und danach ins Gefängnis gebracht werde.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz hat darin mit zutreffender Begründung erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Weder die Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen - welche sich insbesondere auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Strafverfahren in der Türkei beziehen - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).
7.2 Zunächst ist hinsichtlich der vorgebrachten Schikanen mit dem SEM festzustellen, dass diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den sich in den Jahren 2015 respektive 2016 zugetragenen Festhaltungen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer von der Polizei geschlagen worden sei, fehlt es offensichtlich an der erforderlichen Kausalität mit der erst im (...) 2022 erfolgten Ausreise. Fluchtauslösend sei angeblich die verbale Auseinandersetzung mit einem respektlosen Polizisten am Gericht gewesen, in dessen Rahmen ihm dieser gesagt habe, er solle verschwinden (vgl. act. 16 F46, F49 f., F54). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass diese verbale Auseinandersetzung Konsequenzen gehabt hätte. Dieses Ereignis geht in seiner Intensität - wie das SEM zu Recht feststellte - klarerweise auch nicht über das hinaus, was andere Kurden in der Türkei erleben. Insgesamt ist weder eine Zuspitzung respektive Verschärfung der Situation für den Beschwerdeführer erkennbar noch ist von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen.
Weiter lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass ihm je konkret eine Mitgliedschaft in der PKK unterstellt worden sei. Er erwähnte lediglich pauschal, dass er von den Behörden oft als PKK-Mitglied angesehen worden sei (vgl. act. 16 F46, 54), wobei es sich hierbei mangels konkreter Anhaltspunkte in den Akten um eine rein subjektive Einschätzung seinerseits handelt. Auch den eingereichten Beweismitteln zu den angeblich hängigen Strafverfahren lassen sich keine entsprechenden Unterstellungen der Behörden entnehmen. Im Übrigen lassen sich den Akten wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2) keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung infolge der früheren Aktivitäten der beiden Onkel (wobei der Beschwerdeführer betreffend den angeblich inhaftierten Onkel zunächst von einem Cousin seiner Mutter sprach, vgl. act. 16 F64) entnehmen.
7.3 Sodann ist hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens in der Türkei wegen «(...)» und der diesbezüglich angeblich verbüssten (...) monatigen Haft - worin nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Politmalus vorliegt - folgendes festzustellen:
7.3.1 Anhand der eingereichten Beweismittel lässt sich zumindest ein Strafverfahren weitestgehend nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer hierzu sowohl Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft in E._______ vom (...) 2017 betreffend die Ermittlung Nr. [...]) inklusive dazugehöriger Anklageschrift vom (...) 2017, einen gerichtlichen Beschluss (Beschluss Nr. [...] des Friedensstrafrichters in E._______ vom (...) 2017, mit dem wesentlichen Inhalt, dass der Beschwerdeführer unter Auflage einer Unterschriftspflicht unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei) sowie ein begründetes Urteil des Strafgerichts in E._______ vom (...) 2019 (Prozessnummer [...]) einreichte. Den Justizdokumenten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen wurde, unter Verstoss gegen (...). Den Dokumenten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straftat gestanden hat, womit sein Beschwerdevorbringen, er habe diese Tat gar nicht begangen, aktenwidrig ist. (...) des Gesetzes Nr. (...) sieht für den Grundtatbestand Freiheitsstrafen von (...) bis (...) Jahren sowie eine Geldstrafe bis zu (...) Tagessätzen vor. Demnach ist auch die sowohl in der Anhörung (vgl. act. 16 F83) als auch der Beschwerde geäusserte Ansicht, wonach für die ihm vorgeworfene Straftat gar keine Freiheitsstrafe vorgesehen sei, unzutreffend.
Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen. Nach Berücksichtigung strafmindernder Umstände (mögliche Auswirkungen der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe) reduzierte es die Strafe um 1/6 zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten sowie einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen. Zudem stellten die Richter fest, dass die bereits verhängte Haft (in casu war der Beschwerdeführer gemäss Angaben im Urteil vom [...] 2016 bis [...] 2017 in Haft) von der Freiheitsstrafe abgezogen werde (vgl. a.a.O. Dispositivziffern 1-4 und 12).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass dieses Verfahren mit einem Politmalus behaftet wäre, zumal es sich beim zugrundeliegenden Straftatbestand ohnehin um ein gemeinrechtliches Delikt handelt und sich die Richter bei der Festlegung des Strafmasses offensichtlich an der vorgesehenen Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe orientierten, wobei wie erwähnt auch strafmindernde Umstände berücksichtigt wurden.
7.3.2 Den Dokumenten ist weiter zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer in F._______ ein weiteres Strafverfahren (Ermittlungsnummer der Staatsanwaltschaft: [...]; Prozessnummer: [...]) läuft. Hierzu reichte er lediglich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022 sowie zwei Verhandlungsprotokolle des Strafgerichts in F._______ vom (...) und (...) 2023 ein. Den Dokumenten zufolge wird dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, den Tatbestand nach (...) und (...) sowie (...) und (...) erfüllt zu haben, indem er als (...), in welchem (...) gefunden worden sei. Der Anklageschrift zufolge habe der Beschwerdeführer die Tat abgestritten. Im Gerichtsprotokoll vom (...) 2023 wurde sodann auf die Aussage des (...) des Beschwerdeführers Bezug genommen, wonach sich der Beschwerdeführer in Deutschland befinde. Weiter wurde zum einen darauf hingewiesen, dass sich die Strafe für den Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung gemäss (...) des «(...) Gesetzes» verringern könnte, wenn er den «(...)» der beschlagnahmten Ware respektive den der Öffentlichkeit verursachten Schaden bezahle; zum anderen wurde beschlossen, einen Vorführbefehl zu erlassen.
Ein Politmalus kann auch in diesem Strafverfahren nicht erkannt werden. Sollte der Beschwerdeführer an seiner Unschuld festhalten und er mit einem allfälligen Urteil nicht einverstanden sein, stünde ihm die Beschwerdemöglichkeit an eine höhere Instanz offen.
7.3.3 Ferner reichte der Beschwerdeführer sieben Verhandlungsprotokolle des Strafgerichts in E._______ ein, wobei es sich der Prozessnummer zufolge (...) um ein drittes Verfahren handelt. Der Prozessgegenstand dieses Verfahrens lässt sich aus den eingereichten Akten nicht genau eruieren. Allerdings legen die darin enthaltenen Angaben nahe, dass es sich hierbei womöglich um die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Prozessnummer (...) handeln könnte, nachdem das Landgericht G._______ das Urteil des Strafgerichts in E._______ vom (...) 2019 im Rahmen einer vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil allenfalls erhobene Berufung kassiert hat. So wurde im ersten Sitzungsprotokoll vom (...) 2021 auf einen Aufhebungsbeschluss des Landgerichts G._______ vom (...) 2020 Bezug genommen. Der Rechtsbelehrung im Urteil vom (...) 2019 lässt sich zudem entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Rechtsweg an ebendieses Gericht offengestanden hätte (vgl. a.a.O. Dispositivziffer 12). Ausserdem hätte der Beschwerdeführer gemäss den Protokollen eine «Belehrung» entgegennehmen sollen - da er allerdings nicht zu den Verhandlungen erschien, wurden diese vom Gericht jeweils vertagt. Anlässlich der sechsten Sitzung am (...) 2022 erliess das Gericht schliesslich einen Vorführbefehl zum Zwecke der Aufnahme der Aussage des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reichte weder weitere Akten zu diesem Verfahren noch den ihn offensichtlich betreffenden Aufhebungsbeschluss des Landgerichts G._______ ins Recht. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer den eingereichten Protokollen zufolge in der Türkei offensichtlich von einem Rechtsanwalt vertreten wird und daher Zugriff auf sämtliche relevanten Verfahrensakten hat. Die selektive Einreichung von Beweismitteln legt die Vermutung nahe, dass das erwähnte Strafverfahren mit dem Aufhebungsbeschluss allenfalls eine für den Beschwerdeführer günstige Wendung genommen hat.
Ungeachtet dessen lässt sich den eingereichten Justizdokumenten zum Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) nichts entnehmen, was auf einen allfälligen Politmalus respektive eine mangelnde Rechtstaatlichkeit des Verfahrens hindeuten könnte.
7.3.4 Insgesamt ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass es sich bei den abgeschlossenen respektive hängigen Strafverfahren in der Türkei soweit ersichtlich um rechtsstaatlich geführte und legitime Verfahren betreffend gemeinrechtliche Delikte handelt. Die angebliche Suche der Behörden nach ihm mittels entsprechender Vorführbefehle steht offensichtlich im Zusammenhang mit diesen Verfahren. Ein Politmalus kann darin nicht erkannt werden. Diese Strafverfahren entfalten daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
7.4 Schliesslich sind auch die eingereichten Auszüge von Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers - welche allesamt aus der Zeit vor der Ausreise aus der Türkei stammen - nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Zum einen bleibt der konkrete Inhalt der Beiträge aufgrund der Facebook-Meldung, wonach der Inhalt der Beiträge derzeit nicht verfügbar sei, unklar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus diesen Standardmeldungen nicht schliessen, dass diese Beiträge von den türkischen Behörden gelöscht worden seien (vgl. Wortlaut der Meldung, wonach die Löschung der Beiträge auf den Urheber zurückzuführen sei, welcher entweder die Zugriffsrechte für diesen Beitrag geändert oder diesen gelöscht habe). Zum angeblichen Inhalt dieser Beiträge führte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 27. Juni 2023 lediglich in pauschaler Art und Weise aus, dass er jeweils auf Facebook geschrieben habe, «mit den Aussagen von Präsident Recep Tayyip Erdogan nicht einverstanden» zu sein und «dass seine Ansichten für die Kurden nicht gut» seien. Selbst nach türkischen Massstäben wären solche Aussagen wohl ohnehin nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden auf sich zu ziehen. Dies gilt auch hinsichtlich der ersichtlichen, nicht gelöschten Beiträge. Er machte sodann weder geltend, aufgrund dieser Beiträge ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten zu sein, noch ist ersichtlich, dass entsprechende Verfahren eingeleitet worden wären. Im Übrigen ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine entsprechenden Online-Aktivitäten erwähnte, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.
7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Aslygesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und umfassender Begründung für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. III). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin lediglich auf die bereits für nicht asylrelevant befundenen Schikanen und die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Inhaftierung beruft. Wie vorstehend ausgeführt ist nicht erkennbar, dass die Strafverfahren in der Türkei im vorliegenden Fall rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen oder einen Politmalus aufweisen würden. Auch verfügt der politisch unauffällige Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Inhaftierung erhöhen würde. Sodann vermag er mit seinem Vorbringen, eine Rückkehr in die vom Erdbeben im Februar 2023 getroffene Region C._______ sei unzumutbar, die zutreffende vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich möglicher innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen in Istanbul und D._______ nicht umzustossen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: