Asylum family reunification requires pre-existing shared life

e-320-2008Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung10.03.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed an appeal against the BFM's refusal of family reunification. The appellant, a recognized refugee, sought reunification with his fiancée and relied on contact, financial support, and a customary marriage. The court held that Art. 51 AsylG requires a pre-existing life community separated by flight, which was not shown here because the couple was not living in an equivalent marital community at the relevant time. The court also held that any ordinary family reunification or EMRK-based claims would have to be pursued before the migration authorities. Costs of CHF 600 were charged to the appellant.

Regest

Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG; Familiennachzug von Flüchtlingen setzt eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraus. Die Bestimmung erfasst Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder; sie verlangt jedoch nicht bloss eine formelle Bindung oder Verlobung, sondern eine eheähnliche, bereits vor der Flucht bestehende Gemeinschaft. Fehlt eine solche Gemeinschaft, besteht kein Anspruch auf Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 8). Die Zuständigkeit für allfällige ausländerrechtliche Ansprüche, namentlich unter Art. 8 EMRK, liegt bei den Ausländerbehörden (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-320/2008

Entscheiddatum: 10.03.2008Publikationsdatum: 18.03.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-320/2008

{T 0/2}

Urteil vom 10. März 2008

Besetzung

Einzelrichterin Marianne Teuscher,

mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiber Simon Bähler.

Parteien

F_______, geboren (...), R_______,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung vom 12. Dezember 2007 i.S. Familienzusammenführung / N________.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 als Flüchtling anerkannt wurde und ihm Asyl in der Schweiz erteilt wurde,

dass der Beschwerdeführer am 30. November 2007 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Verlobten P_______, R_______, stellte,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 - eröffnet am 19. Dezember 2007 - das Gesuch um Familienzusammenführung vom 30. November 2007 abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und unter anderem sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Familienvereinigung zu bewilligen,

dass der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, welche mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 abgewiesen wurde,

dass der mit oben erwähnter Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss am 15. Februar 2008 fristgerecht geleistet wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),

dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraussetzt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 S. 92 ff.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, weiterhin einen engen Kontakt mit seiner Verlobten zu haben und diese finanziell zu unterstützen,

dass er als Beweismittel für seine Verbundenheit mit seiner Verlobten seine Telefonrechnungen und Überweisungsbelege der Western Union einreichte,

dass er ausführt, die Verlobung habe im r_______ Zivilrecht eine rechtliche Grundlage und gehe einer Verheiratung voraus,

dass in casu - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - das Vorliegen einer vorbestandenen, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft indessen zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer und seine Verlobte - obwohl sie gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits nach Brauch verheiratet (marriage coutumier) worden seien - zum Zeitpunkt der Flucht (noch) nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten,

dass damit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um Familienzusammenführung abzuweisen ist,

dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, weshalb ihm in einem Verfahren vor den ausländerrechtlichen Behörden der Rechtsweg bis zum Bundesgericht offenstehen würde,

dass zur Prüfung des Familiennachzugs und allfälliger Rechtsansprüche aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Asyl-, sondern die Ausländerbehörden (in casu die Sicherheitsdirektion der Stadt Biel-Bienne, Abteilung Bevölkerung) zuständig sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 8, S. 95),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem im gleichen Betrag geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem im gleichen Betrag geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie)

  • den M_______ (Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Simon Bähler

Versand:

Schlagwörter

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