Entscheiddatum: 17.06.2014Publikationsdatum: 25.06.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3140/2014
Urteil vom 17. Juni 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Bruder des Beschwerdeführers (ebenfalls N [...]) im Jahre (...) vom BFM als Flüchtling anerkannt wurde, Asyl erhielt und seither in der Schweiz wohnhaft ist,
dass der zu jenem Zeitpunkt im Sudan lebende Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 durch diesen Bruder ein schriftliches Asylgesuch beziehungsweise ein Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 alt AsylG (SR 142.31) stellen liess,
dass das BFM am 21. März 2012 die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligte, woraufhin er am (...) 2012 auf dem Luftweg legal in die Schweiz einreiste,
dass er anlässlich seines schriftlichen Asylgesuchs, der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 10. Juli 2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahre (...) - der Vater sei schon (...) im Krieg gefallen - unter schwierigen Umständen bei seiner (...) gewohnt, im Jahre 2011 die Schule aus finanziellen Gründen unterbrochen und fortan in einem (...) gearbeitet habe, in der Absicht, in Bälde dank seinem Verdienst das elfte Schuljahr wieder aufnehmen zu können,
dass er jedoch nach rund drei Monaten anlässlich einer Razzia am Arbeitsplatz zwangsrekrutiert und nach Sawa zur militärischen Ausbildung gebracht worden sei,
dass er sich für den harten Militärdienst und insbesondere den Waffengebrauch zu jung gefühlt habe, zwischenzeitlich krank gewesen sei und sich daher mit dem Gedanken der Flucht getragen habe, zumal er sich in Sawa wie in einem Gefängnis gefühlt habe,
dass ihm die Flucht nach rund einmonatiger Dienstzeit am 2. Oktober 2011, zusammen mit einem ortskundigen und ebenfalls fluchtwilligen Kameraden, den er zuvor zufällig kennengelernt habe, gelungen sei,
dass sie in einem mehrtägigen Fussmarsch durch Berg- und Wüstenland unkontrolliert in den Sudan gelangt, dort aber von Räubern entführt worden seien, die von ihren Angehörigen erfolgreich Lösegeld erpresst und ihre Opfer deshalb nach einigen Tagen freigelassen hätten,
dass er bis zur Weiterreise in die Schweiz rund drei Monate unter schwierigen Lebensbedingungen in einem Flüchtlingscamp des UNHCR verbracht habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seine Inhaftierung befürchte,
dass er als Beweismittel seinen Taufschein, das (...) Ausreisevisum und die Kopie seines sudanesischen Flüchtlingsausweises zu den Akten gab, indessen als eritreischer Minderjähriger weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besitze,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 - eröffnet am 8. Mai 2014 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, dessen Asylgesuch ablehnte, ferner seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihm jedoch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte,
dass es in der Begründung die geltend gemachten Vorfluchtgründe (Razzia, Zwangsrekrutierung, Überführung nach Sawa, Aufenthalt und militärische Grundausbildung in Sawa) als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend qualifizierte, weil die Vorbringen sehr vage, unsubstanziiert sowie realitätsfern ausgefallen seien,
dass sich ebenso die geschilderte Flucht aus Sawa (Planung, Risikoabschätzung, Entscheid, konkretes Vorgehen und Umsetzung) unlogisch, erfahrungswidrig, weder konkret noch nachvollziehbar und abermals unsubstanziiert präsentiere,
dass demgegenüber die illegale Ausreise aus Eritrea im dienstpflichtigen Alter aus den Akten ersichtlich und als subjektiver Nachfluchtgrund flüchtlingsrechtlich relevant sei, weshalb zwar Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe, jedoch der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG Anwendung finde,
dass die Wegweisung sodann die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle, der Vollzug der Wegweisung jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) unzulässig sei, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er sich in der Begründung gegen die vorinstanzliche Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe wendet,
dass er diese durchaus wahrheitsgemäss und widerspruchsfrei geschildert habe,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente auf sein jugendliches Alter, die Erstmaligkeit von Befragungssituationen für ihn, seine auch von der Hilfswerksvertretung konstatierte Unkenntnis über die wirkliche Tragweite der Anhörung und die dabei an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich Detaillierungsgrad sowie auf seine Annahme zurückzuführen seien, die befragenden Personen beziehungsweise das BFM habe Kenntnis von Razzien, Zwangsrekrutierungen, Militärgeländen und Fluchtumständen in Eritrea,
dass die Vorwürfe der Erfahrungswidrigkeit und Unlogik seiner Vorbringen unberechtigt seien, weil er mit seinem jugendlichen Alter weder Erfahrung in Fluchtplanungen und Gefahrenabschätzungen noch geografische Geländekenntnisse habe vorweisen können, sondern sein Schicksal in die Hände einer zufällig kennen gelernten fremden Person habe legen müssen, welche ihm glücklicherweise bei der Flucht geholfen habe,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisungsanordnung) hat, daher zur Einreichung der Beschwerde insoweit legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit insoweit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hingegen auf die Anträge betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diese Anordnungen bereits getroffen hat, der Beschwerdeführer somit diesbezüglich nicht beschwert ist und er mithin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der betreffenden Dispositivziffern 1 und 4 ff. vorweisen kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
das vorab im Sinne einer sachverhaltlichen Berichtigung klarzustellen ist, dass das vorliegende Asylverfahren mit dem schriftlichen Gesuch vom 16. Februar 2012 eingeleitet wurde und nicht - wie vom BFM in der Verfügung (S. 1) und im Protokoll der BzP (Ziff. 5.05) fälschlicherweise erwähnt - am (...) 2012 beziehungsweise am 7. Mai 2012, denn bei diesen letzteren Daten handelt es sich um das Datum der Einreise beziehungsweise das Datum der Vorsprache beim EVZ,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorliegend die Prüfung von Nachfluchtgründen entfällt, da das BFM diese bereits zugunsten des Beschwerdeführers erwogen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat,
dass somit zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine auf Vorfluchtgründen basierende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, die ihn über die Flüchtlingseigenschaft hinaus zur Gewährung von Asyl berechtigen würde,
dass dies offensichtlich nicht der Fall ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit gesetzes- und praxiskonformer Begründung und einlässlicher Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des BFM und den detaillierten Wortlaut der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, diese nicht zu beanstanden sind und die diesbezüglich in der Beschwerde unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche und weiteren Gegenargumentationen offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen,
dass es sich dabei weitgehend um nicht stichhaltige Ausflüchte und Schutzbehauptungen handelt (jugendliches Alter, Erstmaligkeit von Befragungssituationen, Unkenntnis über die bei den Befragungen an ihn gestellten Anforderungen, Annahme einer umfassenden Kenntnis des BFM über Vorgänge in Eritrea, Unerfahrenheit in Fluchtplanungen und Gefahrenabschätzungen, jungsinnige Naivität, Begünstigung durch Glück und Zufall),
dass zwar die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung eine gewisse Unkenntnis des Beschwerdeführers über die wirkliche Tragweite der Anhörung vermerkt hat, diese Feststellung indessen offensichtlich nicht Ursache der eklatanten Substanz- und Glaubhaftigkeitsarmut in den Schilderungen des Beschwerdeführers ist,
dass vielmehr aus den Protokollen der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen ist, die ihm einlässlich zur Kenntnis gebrachten Wahrheits- und Mitwirkungspflichten ernst zu nehmen,
dass die Angabe der Asylgründe das Kernelement der Mitwirkungspflicht ist (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), und der Beschwerdeführer in den Einleitungen zur BzP und zur Anhörung umfassend über deren Sinn und Zweck sowie seine Rechte und Pflichten orientiert worden ist und im Übrigen bei der Anhörung durch seine Rechtsvertretung begleitet worden ist, die ihrerseits keinerlei Beanstandungen angebracht hat,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, eine in Vorfluchtgründen bestehende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es sich in Anbetracht der vorliegenden Sachlage erübrigt, auf die Beschwerde näher einzugehen und weitere aufgetretene Unstimmigkeiten zu erörtern,
dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass dies vom Beschwerdeführer substanziell auch nicht bestritten wird,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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