Entscheiddatum: 24.05.2024Publikationsdatum: 03.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3120/2024
Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024.
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 8. April 2024 in die Schweiz ein und suchte am 16. April 2024 um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines vom (...) Januar 2024 bis (...) Februar 2024 gültigen belgischen Schengenvisums in den Dublinraum eingereist war.
C.
C.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 23. April 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl-verfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
C.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Partnerin, mit der sie seit zwei Jahren eine Beziehung führe, lebe in der Schweiz. Sie sei lediglich aus beruflichen Gründen nach Belgien gereist und habe nie beabsichtigt, dort zu leben. Überdies gehe es ihr psychisch nicht gut und sie nehme Medikamente gegen den Stress. In ihrem Heimatstaat sei sie zwei Jahre lang auf der Flucht vor dem Ehemann ihrer Ex-Partnerin gewesen.
D. Das SEM ersuchte die belgischen Behörden am 25. April 2024 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die belgischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 30. April 2024 gut.
E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte und medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 17. April 2024 bis 1. Mai 2024 zu den Akten. Sie hatte sich insbesondere aufgrund von psychischen und kardiologischen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben.
F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 - eröffnet am 10. Mai 2024 - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, ordnete ihre Überstellung nach Belgien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 17. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung abzusehen.
H. Am 21. Mai 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aushumanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Besitz eines belgischen Schengenvisums nach Europa gelangt und über Belgien (und Frankreich) in die Schweiz eingereist zu sein. Die belgischen Behörden stimmten sodann der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens ist - solange keine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz vorliegt - somit grundsätzlich gegeben.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rechtsmittel geltend, sie habe nie beabsichtigt, in Belgien um Asyl nachzusuchen, zumal ihre Lebenspartnerin in der Schweiz wohnhaft sei. Diese gelte aufgrund der Art und Dauer ihrer Beziehung als "Familienangehörige" im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
4.2.2 Diese Argumentation verkennt, dass sich im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO keine Ansprüche ableiten lassen, zumal es sich dabei lediglich um eine Liste von Begriffsdefinitionen handelt. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vermöchte zwar unter Umständen beispielsweise in Verbindung mit Art. 9 Dublin-III-VO eine zuständigkeits-begründende Wirkung zu entfalten. Allerdings hat die (stets rechtsvertretene) Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Ausführungen zur Nationalität respektive zum Aufenthaltsstatus ihrer angeblichen Lebenspartnerin in der Schweiz gemacht. Ohnehin ist für die Beurteilung, ob eine Person als Familienangehöriger im Sinn von Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, praxisgemäss auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (vgl. Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Aus diesen ergibt sich, dass den Akten keine Hinweise auf eine eheähnliche, dauerhafte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer angeblichen Partnerin zu entnehmen sind.
4.2.3 Nach dem Gesagten bleibt Belgien gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig.
4.3
4.3.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist mit Blick auf Art. 8 EMRK festzuhalten, dass neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch echte faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H und 135 I 143 E. 3.1, BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H sowie Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1 und E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1).
4.3.2 Vorliegend ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht davon auszugehen, dass die behauptete zweijährige Beziehung der Beschwerde-führerin zu ihrer Partnerin in der Schweiz diesen Anforderungen genügt. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin Angaben zu Identität oder Aufenthaltsort respektive -status ihrer angeblichen Partnerin gemacht. Die Vorbringen in ihrem Rechtsmittel, wonach sie regelmässigen Kontakt gehalten hätten und sie finanziell von ihrer Partnerin unterstützt worden sei, blieben allesamt unsubstanziiert und unbelegt.
4.3.3 Soweit in der Beschwerde - ebenfalls ohne Belege oder präzisie-rende Angaben - ausgeführt wird, es sei inzwischen ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet worden (vgl. Beschwerde S. 3), würde ein solches nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingen (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]); den Ausgang eines solchen Verfahrens sowie einen allfälligen anschliessenden Familiennachzug könnte die Beschwerdeführerin demnach auch in Belgien abwarten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-719/2024 vom 20. Februar 2024 E. 8.4 m.H.).
4.4 Das SEM hat ausserdem zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen der belgischen Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Belgien im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Rechtsmittel denn auch mit keinem Wort zu den Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen in Belgien - das im Übrigen unter anderem Signatarstaat der EMRK ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt - geäussert, weshalb sich weitergehende, diesbezügliche Ausführungen letztlich erübrigen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
4.5 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Belgien ernsthaft gefährdet würde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allfällige Behandlung ihrer - insbesondere psychischen Beschwerden - dort ohne Weiteres möglich wäre. Nachdem die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel gar nicht thematisiert wird, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
4.6 Nach dem Gesagten war und ist die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.
4.7 Schliesslich verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbe-sondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
4.8 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Belgien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn des nicht näher begründeten Eventualantrags besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden damit gegenstandslos. Der am 21. Mai 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
6.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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